Wiederheirat des
Unterhaltsberechtigten
Nach § 1586 I BGB erlischt der Unterhaltsanspruch ferner mit der Wiederheirat des
Berechtigten. Auch das scheint auf den ersten Blick völlig logisch zu sein. Denn der
Unterhaltsberechtigte hat ja jetzt einen neuen Ehepartner, an den er sich wegen seines
Lebensbedarfs wenden kann.
Trotzdem ist es wichtig, dass auch diese Vorschrift existiert. Denn immerhin ist es ja
denkbar, dass die Frau des altersschwachen Generaldirektors mit einem Monatsgehalt von DM
25.000,00 sich scheiden lässt, um einen jungen, phantasievollen aber äußerst
erfolglosen Schriftsteller zu heiraten. An sich stünde der Ehefrau jetzt Unterhalt zu,
der sich nach dem Lebensstandard der alten Ehe bemisst. Der Lebensstandard der neuen Ehe
liegt aber viel niedriger. Der Gesetzgeber hat es als ungerecht empfunden, wenn jetzt der
Generaldirektor durch Unterhaltszahlungen an seine Frau auch den Schriftsteller mit
durchfüttern müsste und hat deshalb diese Möglichkeit bewusst abgeschnitten. Der
Unterhaltsanspruch gegen den alten Ehepartner erlischt also auch dann, wenn der
Lebensstandard der neuen Ehe erheblich niedriger ist. Mit anderen Worten: Wer solche
wichtigen Entscheidungen bewusst trifft, der muss sich auch an den Konsequenzen festhalten
lassen.
Vielen geschiedenen Ehepartnern ist diese für sie negative Regelung sehr bewusst,
weshalb die geschiedenen Generaldirektors-Gattinnen sich zwar sehr gern neue Lebenspartner
suchen, diese aber nicht heiraten, um sich den Ehegattenunterhalt aus der alten Ehe als
wunderbares Salär zu erhalten. Solche Konstellationen stellen tatsächlich ein
erhebliches Problem dar. Kann der Herr Generaldirektor jedoch beweisen, dass seine Exfrau
mit einem neuen Mann ständig zusammenlebt, dann muss diese sich immerhin ein fiktives
Gehalt auf ihren Unterhalt anrechnen lassen, das sie eigentlich beziehen müsste, weil sie
ihrem neuen Lover ja den Haushalt macht. Wenn sich aus den ganzen Umständen eindeutig
ergibt, dass die Ex-Generaldirektorsgattin ihren erfolglosen Schriftsteller nur deshalb
nicht heiratet, um sich ihren Unterhaltsanspruch zu erhalten, dann kann der
Generaldirektor bei Gericht sogar beantragen, dass der von ihm zu zahlende Unterhalt nach
§ 1579 Ziff. 6 od. 7 entweder herabgesetzt wird oder völlig wegfällt. Denn ein solches
Verhalten der Ex-Gattin würde ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten gegen den
Generaldirektor gem. § 1579 Ziff. 6 BGB darstellen bzw. einen "anderen
schwerwiegenden Grund" nach § 1579 Ziff. 7 BGB darstellen.
Es gibt also Mittel und Wege für den Generaldirektor, sich hier zu wehren. Schwierig
ist nur der Nachweis, dass die Ex-Gattin eine neue, auf Dauer angelegte Beziehung
eingegangen ist. Hier tut sich ein reiches Betätigungsfeld für Privatdetektive mit
Super-Teleobjektiv-Kamera auf (leider keine scherzhafte Bemerkung, sondern bitterer Ernst,
wie die tatsächlichen Verhältnisse zeigen).