Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten

Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten

Nach § 1586 I BGB erlischt der Unterhaltsanspruch ferner mit der Wiederheirat des Berechtigten. Auch das scheint auf den ersten Blick völlig logisch zu sein. Denn der Unterhaltsberechtigte hat ja jetzt einen neuen Ehepartner, an den er sich wegen seines Lebensbedarfs wenden kann.
Trotzdem ist es wichtig, dass auch diese Vorschrift existiert. Denn immerhin ist es ja denkbar, dass die Frau des altersschwachen Generaldirektors mit einem Monatsgehalt von DM 25.000,00 sich scheiden lässt, um einen jungen, phantasievollen aber äußerst erfolglosen Schriftsteller zu heiraten. An sich stünde der Ehefrau jetzt Unterhalt zu, der sich nach dem Lebensstandard der alten Ehe bemisst. Der Lebensstandard der neuen Ehe liegt aber viel niedriger. Der Gesetzgeber hat es als ungerecht empfunden, wenn jetzt der Generaldirektor durch Unterhaltszahlungen an seine Frau auch den Schriftsteller mit durchfüttern müsste und hat deshalb diese Möglichkeit bewusst abgeschnitten. Der Unterhaltsanspruch gegen den alten Ehepartner erlischt also auch dann, wenn der Lebensstandard der neuen Ehe erheblich niedriger ist. Mit anderen Worten: Wer solche wichtigen Entscheidungen bewusst trifft, der muss sich auch an den Konsequenzen festhalten lassen. 

Vielen geschiedenen Ehepartnern ist diese für sie negative Regelung sehr bewusst, weshalb die geschiedenen Generaldirektors-Gattinnen sich zwar sehr gern neue Lebenspartner suchen, diese aber nicht heiraten, um sich den Ehegattenunterhalt aus der alten Ehe als wunderbares Salär zu erhalten. Solche Konstellationen stellen tatsächlich ein erhebliches Problem dar. Kann der Herr Generaldirektor jedoch beweisen, dass seine Exfrau mit einem neuen Mann ständig zusammenlebt, dann muss diese sich immerhin ein fiktives Gehalt auf ihren Unterhalt anrechnen lassen, das sie eigentlich beziehen müsste, weil sie ihrem neuen Lover ja den Haushalt macht. Wenn sich aus den ganzen Umständen eindeutig ergibt, dass die Ex-Generaldirektorsgattin ihren erfolglosen Schriftsteller nur deshalb nicht heiratet, um sich ihren Unterhaltsanspruch zu erhalten, dann kann der Generaldirektor bei Gericht sogar beantragen, dass der von ihm zu zahlende Unterhalt nach § 1579 Ziff. 6 od. 7 entweder herabgesetzt wird oder völlig wegfällt. Denn ein solches Verhalten der Ex-Gattin würde ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten gegen den Generaldirektor gem. § 1579 Ziff. 6 BGB darstellen bzw. einen "anderen schwerwiegenden Grund" nach § 1579 Ziff. 7 BGB darstellen. 

Es gibt also Mittel und Wege für den Generaldirektor, sich hier zu wehren. Schwierig ist nur der Nachweis, dass die Ex-Gattin eine neue, auf Dauer angelegte Beziehung eingegangen ist. Hier tut sich ein reiches Betätigungsfeld für Privatdetektive mit Super-Teleobjektiv-Kamera auf (leider keine scherzhafte Bemerkung, sondern bitterer Ernst, wie die tatsächlichen Verhältnisse zeigen).

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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