Allgemein heisst es in § 1601 BGB: "Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."
§ 1601 BGB§ 1602 Absatz 1 BGB bestimmt: "Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten."
Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, solange sie
sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Körperlich oder geistig behinderte Kinder haben
unabhängig von ihrem Alter einen Unterhaltsanspruch, soweit sie
wegen ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener
Erwerbstätigkeit und auch nicht aus eigenem Vermögen bestreiten
können.
a) Schüler:
Schüler haben jedenfalls dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich
in der allgemeinen Schulausbildung befinden (Hauptschule, Realschule oder
Gymnasium). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Kind im Laufe seines
Schullebens auch ein oder zwei mal "sitzen bleiben" kann, so dass sich die
Unterhaltspflicht also entsprechend verlängert.
Stellt sich aber z.B. bei einem Gymnasiasten heraus, dass er überfordert ist (z.B. wenn er zweimal hintereinander sitzenbleibt), so kann man von ihm verlangen, dass er von der Schule abgeht und eine Lehre anfängt.
b) Lehrlinge:
Der Unterhaltsanspruch umfasst nicht nur die Zeit der Schulausbildung, sondern grundsätzlich auch die Zeit der Berufsausbildung. Deshalb hat auch ein Lehrling Anspruch auf Unterhalt, auf den er sich aber seine Ausbildungsvergütung anrechnen lassen muss.
Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung
einer Ausbildung. Deshalb kann das Kind nicht nach erfolgreicher
Beendigung der ersten Lehre Unterhalt für eine weitere Lehre beanspruchen.
Von diesem Grundsatz, dass nur eine Ausbildung geschuldet wird, gibt es folgende
Ausnahmen:
c) Studenten:
Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Für eine Promotion können sie in der Regel keinen Unterhalt verlangen. Bis zum 2./3. Semester können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl falsch war. Nach Beendigung des Studiums - egal aus welchen Gründen - müssen sie nach einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Nimmt das Kind sein Studium erst nach einer absolvierten Lehre auf, so handelt es sich u.U. um eine Zweitausbildung, die die Eltern nicht zu finanzieren haben. Hierzu verweise ich auf die Ausführungen oben unter "b) Lehrlinge".
d) Für Kinder, die Wehrdienst leisten ist nur in wenigen Fällen Unterhalt zu leisten.
Zur Höhe des Unterhalts:
Nach § 1612 Abs. 2 BGB können Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt gewähren, bestimmen, in welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll. Demnach kommt insbesondere auch statt des Barunterhalts ein Naturalunterhalt in Betracht. Ist z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. Kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch (siehe auch: Verlust des Unterhaltsanspruchs).
Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile. Das heisst, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind z.B. noch bei der Mutter und müsste die Mutter nach der weiter unter dargestellten Berechnungsmethode 200,- Euro zahlen, haben die Leistungen der Mutter wie z.B. Wohnungsgewährung und Verpflegung bereits einen Gegenwert von 175,- Euro, so schuldet die Mutter nur noch 25,- Euro Barunterhalt.
Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der
Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs
ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre
nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder
Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten
Einkommens abzüglich des Selbstbehalts.
Beispiel zur Berechnung
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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