Unterhalt für volljährige Kinder:
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wann hat ein volljähriges Kind einen Unterhaltsanspruch?
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wie hoch ist der Unterhaltsanspruch?
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welcher Elternteil muss wieviel zahlen?
Allgemein heisst es in
§ 1601 BGB: "Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu
gewähren."
§ 1601 BGB§ 1602 Absatz 1 BGB
bestimmt: "Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten."
Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, solange sie
sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Körperlich oder geistig behinderte Kinder haben
unabhängig von ihrem Alter einen Unterhaltsanspruch, soweit sie
wegen ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener
Erwerbstätigkeit und auch nicht aus eigenem Vermögen bestreiten
können.
a) Schüler:
Schüler haben jedenfalls dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich
in der allgemeinen Schulausbildung befinden (Hauptschule, Realschule oder
Gymnasium). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Kind im Laufe seines
Schullebens auch ein oder zwei mal "sitzen bleiben" kann, so dass sich die
Unterhaltspflicht also entsprechend verlängert.
Stellt sich aber z.B. bei einem Gymnasiasten heraus, dass er
überfordert ist (z.B. wenn er zweimal hintereinander sitzenbleibt),
so kann man von ihm verlangen, dass er von der Schule abgeht und eine Lehre
anfängt.
b) Lehrlinge:
Der Unterhaltsanspruch umfasst nicht nur die Zeit der Schulausbildung,
sondern grundsätzlich auch die Zeit der Berufsausbildung. Deshalb hat
auch ein Lehrling Anspruch auf Unterhalt, auf den er sich aber seine
Ausbildungsvergütung anrechnen lassen muss.
Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung
einer Ausbildung. Deshalb kann das Kind nicht nach erfolgreicher
Beendigung der ersten Lehre Unterhalt für eine weitere Lehre beanspruchen.
Von diesem Grundsatz, dass nur eine Ausbildung geschuldet wird, gibt es folgende
Ausnahmen:
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wenn das Kind die erste Lehre abbricht, weil sie nicht seinen
Fähigkeiten entspricht. Ebenso wie man z.B. einem Gymnasiasten zugesteht,
einmal "sitzen zu bleiben", so muss man auch bei einem Lehrling mit der
Möglichkeit rechnen, dass er die Ausbildung nicht schafft. Wenn er dann
die Lehre abbricht und eine andere Lehre anfängt, behält er deshalb
grundsätzlich seinen Unterhaltsanspruch.
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Wenn das Kind nach der Lehre eine weitere (Schul-) Ausbildung aufnehmen
will, so gilt folgendes:
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Die Rechtsprechung bejaht in der Regel einen weiteren Unterhaltsanspruch
in den sogenannten "Abitur-Lehre-Studium"-Fällen. Es handelt sich dabei
um den häufigen Ausbildungsgang eines Kindes, das erst Abitur macht,
dann eine Lehre und anschließend studiert. Obwohl eigentlich ja bereits
eine Berufsausbildung beendet ist, bejaht der BGH in diesen Fällen einen
weiteren Unterhaltsanspruch, wenn das Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang
mit der Lehre steht und zeitlich kurz nach der Lehre aufgenommen wird. Deshalb
besteht z.B. ein Unterhaltsanspruch, wenn das Kind nach dem Abitur zunächst
eine Banklehre macht und dann z.B. Betriebswirtschaft studiert. Gegenbeispiel:
wenn das Kind zunächst eine Bäckerlehre macht und dann Medizin
studieren will, fehlt der inhaltliche Zusammenhang, so dass für das
Studium kein Unterhalt verlangt werden kann. Der zeitliche Zusammenhang ist
gegeben, wenn das Kind nach der Lehre so schnell wie möglich mit dem
Studium anfängt. Dabei kann der Zeitraum auch ein Jahr betragen, wenn
z.B. zu dem Datum., als das Kind seine Lehre beendete, die Frist für
die Einschreibung an der Hochschule bereits abgelaufen war und der betreffende
Studiengang nur einmal jährlich angeboten
wird.
Keinen Unterhaltsanspruch gibt es nach der Rechtsprechung dagegen
in den Fällen Schule-Lehre-Fachabitur-Studium. Hier ist die Berufsausbildung
mit der Lehre abgeschlossen. Der Besuch der Fachhochschule und das
anschließende Studium stellen keine Fortführung dieser Ausbildung
dar, sondern sind eine neue Ausbildung, während man in den Fällen
Abitur-Lehre-Studium davon ausgehen muss, dass der Abiturient auch hinterher
studiert und eine Lehre nur als (Zwischen-)Stadium seiner Ausbildung betreibt.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Eltern die Begabung ihres Kindes
unterschätzt haben und es deshalb nicht von vornherein aufs Gymnasium
schickten.
c) Studenten:
Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die
durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Für
eine Promotion können sie in der Regel keinen Unterhalt verlangen. Bis
zum 2./3. Semester können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich
herausstellt, dass die erste Studienwahl falsch war. Nach Beendigung des
Studiums - egal aus welchen Gründen - müssen sie nach einer
Bewerbungsfrist von 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Nimmt das Kind sein Studium erst nach einer absolvierten Lehre
auf, so handelt es sich u.U. um eine Zweitausbildung, die die Eltern nicht
zu finanzieren haben. Hierzu verweise ich auf die Ausführungen oben
unter "b) Lehrlinge".
d) Für Kinder, die Wehrdienst leisten ist nur in wenigen Fällen Unterhalt zu leisten.
Zur Höhe des Unterhalts:
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Ist das Kind unverheiratet und maximal 21 Jahre alt
und geht es noch zur Schule und lebt es im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils, so richtet sich der Unterhalt nach der
Düsseldorfer Tabelle, Altersklasse
"ab 18". Die Höhe des Unterhalts hängt also vom Einkommen
der Eltern ab.
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Während des Studiums sind Studenten grundsätzlich
nicht verpflichtet, nebenher zu arbeiten. Einkünfte aus Studentenjobs
bleiben daher unberücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um einen
ständigen Nebenverdienst.
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sind volljährige Kinder verheiratet, so ist primär
der Ehegatte unterhaltspflichtig. Ist dieser arbeitslos oder noch in der
Ausbildung, so muss das Kind sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen.
Erst wenn feststeht, dass trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit
gefunden wird, entsteht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.
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in allen anderen Fällen müssen volljährige Kinder
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, notfalls eine unterhalb ihres
Ausbildungsgrades.
Nach
§ 1612 Abs. 2 BGB können
Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt gewähren, bestimmen,
in welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll. Demnach
kommt insbesondere auch statt des Barunterhalts ein Naturalunterhalt in Betracht.
Ist z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung,
so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt
sich eine Mietwohnung zu nehmen. Kommt das volljährige Kind dieser Anordnung
nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch
(siehe auch: Verlust des
Unterhaltsanspruchs).
Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf
Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld).
Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern
barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind
lebt.
Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide
Elternteile. Das heisst, mit Eintritt der Volljährigkeit haben
grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch
für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil
kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der
Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt
das Kind z.B. noch bei der Mutter und müsste die Mutter nach der weiter
unter dargestellten Berechnungsmethode 200,- Euro zahlen, haben die Leistungen
der Mutter wie z.B. Wohnungsgewährung und Verpflegung bereits einen
Gegenwert von 175,- Euro, so schuldet die Mutter nur noch 25,- Euro Barunterhalt.
Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der
Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs
ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre
nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder
Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten
Einkommens abzüglich des Selbstbehalts.
Beispiel zur Berechnung
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