Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt
(Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber
volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig,
und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Wichtig: Das gilt auch für junge Volljährige, die noch zur Schule gehen
und im Haushalt eines Elternteils leben. Auch für sie sind beide Eltern
barunterhaltspflichtig.
Zur Höhe des Bedarfs eines volljährigen Kindes siehe hier.
Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile. Das heisst, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind z.B. noch bei der Mutter und müsste die Mutter nach der weiter unten dargestellten Berechnungsmethode 200,- EURO zahlen, und haben die Leistungen der Mutter wie z.B. Wohnungsgewährung und Verpflegung bereits einen Gegenwert von z.B. 120,- EURO, so schuldet die Mutter nur noch 80,- EURO Barunterhalt ("Taschengeld").
Weil dies sehr oft - auch von Anwälten - übersehen wird, sei es noch einmal ausdrücklich klargestellt: Bei volljährigen Kindern sind immer beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das gilt auch dann, wenn das Kind zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, noch bei einem Elternteil lebt und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Beispiel: ein Gymnasiast lebt bei seiner Mutter. Sobald dieser Gymnasiast 18 Jahre alt wird, muss sich auch die Mutter am Barunterhalt beteiligen. (Eine ganz andere Frage ist, ob die Mutter die Naturalleistungen, die sie weiterhin erbringt, mit ihrem Unterhalt verrechnen kann. Das kann dem unterhaltspflichtigen Vater aber egal sein).
Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts.
Wichtig: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet, dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben. Das Kindergeld ist auf den Unterhaltsbedarf des Kindes in voller Höhe anzurechnen. In Höhe des Kindergelds verringert sich also der Unterhaltsbedarf. Natürlich muss im Gegenzug das Kindergeld dann auch in voller Höhe an das Kind ausgezahlt werden.
Die Hinweise zu den aktuellen Werten finden Sie in diesem Artikel zur Düsseldorfer Tabelle. Das folgende Beispiel ist auf der Basis der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1.1.2009 gerechnet worden und daher nicht mehr ganz aktuell:
Das volljährige Kind geht noch zur Schule. In diesem Fall wird der Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, und zwar nach dem zusammenaddierten Nettoeinkommen beider Elternteile. Angenommen, der Vater verdient netto 2.500,- €, die Mutter netto 1.500,- €. Zusammen sind dies 4.000,- €, so dass nach der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhalt von 623,- € zu zahlen ist. Nach Abzug des vollen Kindergelds, das ja als Einkommen des Kindes gilt, besteht noch ein Unterhaltsbedarf des Kindes von 459,- €. Dieser noch offene Betrag wird auf beide Elternteile gemäß folgender Rechnung aufgeteilt:
Zunächst werden für beide Elternteile ihre Einsatzbeträge errechnet, indem man von ihrem Nettoeinkommen den Selbstbehalt abzieht. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Schülern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, liegt bei 900,- €. Dies ergibt für den Vater: 2.500,- € ./. 900,- € = 1.600,- €, für die Mutter: 1.500,- € ./. 900,- € = 600,- €. Zusammengerechnet ergeben diese beiden Einsatzbeträge 2.200,- €. Die Eltern haften nun für den noch offenen Unterhalt i.H.v. 459,- € im Verhältnis 1600 : 600. In eine mathematische Formel gebracht: der Vater schuldet 1600/22000 x 459,- € = 334,- €, die Mutter schuldet 600/2200 x 459,- € = 125,- €.
Jeder Elternteil schuldet aber maximal den Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde, wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste. Beispiel: Das volljährige Kind wohnt noch zu Hause und geht noch zur Schule. Der Vater hat ein Nettoeinkommen von 1.800,- Euro, das Nettoeinkommen der Mutter liegt bei 900,- Euro. Zusammen ergibt dies ein Nettoeinkommen von 2.700,- Euro. Da das Einkommen der Mutter unterhalb ihres Selbstbehaltes liegt, welches gegenüber volljährigen Kindern bei 1.150 Euro liegt, muss sie sich nicht am Unterhakt beteiligen. Das führt aber nicht etwa dazu, dass der Vater den vollen Unterhalt von 333,- Euro zahlen müsste. (Anmerkung: Zusätzlich zu diesem Unterhalt muss derjenige Elternteil, der das Kindergeld bezieht, natürlich dieses Kindergeld an das Kind weiterreichen).
Beide Elternteile sind grundsätzlich verpflichtet, in Vollzeit erwerbstätig zu sein. Ist ein Elternteil nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig, so kann diesem Elternteil ein Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit als fiktives Einkommen angerechnet werden. Das gilt natürlich dann nicht, wenn es vernünftige Gründe dafür gibt, dass dieser Elternteil nicht in Vollzeit tätig ist, z.B. bei Betreuung minderjähriger Kinder, bei Alter oder Krankheit, oder falls er unverschuldet keinen besser bezahlten Arbeitsplatz finden kann.
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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