Hinweis: Die nachfolgenden Werte sind nicht mehr aktuell und dienen daher nur zur groben Orientierung.
Abfindung: eine Abfindung soll i.d.R. die mit dem Verlust des
Arbeitsplatzes verbundenen Einkommensverluste ausgleichen. Die Abfindung
ist daher bis zur Höhe des alten Einkommens anzurechnen. Beispiel: 10.000,-
€ Abfindung, altes Einkommen 2.000,- €. Tritt nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Arbeitslosigkeit ein, so ist die Abfindung über
5 Monate á 2.000,- € anzurechnen, d.h. während dieser 5 Monate
gilt weiterhin ein monatliches Einkommen von 2.000,- €. Wird z.B. nach 3
Monaten eine neue Arbeitsstelle gefunden, so werden erstmal 3 Monate lang
(während der Dauer der Arbeitslosigkeit) monatlich 2.000,- € angerechnet
( = altes Einkommen). Nach Ende der Arbeitslosigkeit sind dann noch 4.000,-
€ übrig. Verdient der Betreffende an seinem neuen Arbeitsplatz mindestes
soviel wie vorher, also mindestens 2.000,- €, so kann er denn Rest der Abfindung
für sich selbst verbrauchen, er wird nicht angerechnet. Verdient er
aber an dem neuen Arbeitsplatz z.B. nur 1.500,- €, also 500,- € weniger
als vorher, so muss er die Abfindung bzw. den Rest der Abfindung monatlich
in Höhe der Differenz anrechnen. In unserem Beispiel, in welchem von
der Abfindung noch 4.000,- € übrig ist, muss er also 8 Monate lang
500,- € seinem neuen Einkommen hinzurechnen, so dass er rechnerisch noch
während dieser 8 Monate auf sein altes Einkommen von 2.000,- €
kommt.
Der Unterhaltspflichtige kann die Abfindung auch zur Bezahlung
von Schulden verwenden, wenn diese Schulden selbst unterhaltsrechtlich
berücksichtigt werden können (näheres dazu siehe
hier).
>Essensgeldzuschuss: wird angerechnet
Nebentätigkeit: wer bereits in Vollzeit arbeitet, ist
nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet, auch wenn er bis zur Trennung
einer Nebentätigkeit nachging. Die Einkünfte werden daher i.d.R.
nicht angerechnet. Anders aber, wenn die Nebentätigkeit praktisch den
Hauptberuf darstellt.
Kilometergeld: wird nicht angerechnet, wenn es die steuerlichen
Pauschalen nicht übersteigt (0,20 €/km)
Prämien: werden angerechnet
Schmutzzulage: wird angerechnet
Spesen: Auch Spesen gelten als Einkommen,
es sei denn, sie werden nachweislich für einen beruflich bedingten
Mehraufwand ausgegeben. Wer also z.B. täglich 50,- €
Übernachtungsspesen erhält, davon aber nur 30,- € für
Übernachtung ausgibt, der muss sich ein Einkommen von 20,- € täglich
anrechnen lassen. Manche Gerichte schätzen, dass pauschal 1/3 oder 2/3
der Spesen als Einkommen anzurechnen sind.
Trinkgelder: werden angerechnet. Bei Berufen, die
üblicherweise Trinkgeld erhalten (z.B. Gaststättenpersonal) kann
das Trinkgeld geschätzt werden.
Überstundenvergütung: ist voll anzurechnen, wenn
entweder die Überstunden einen geringen Umfang haben (ca. 10% der normalen
Arbeitszeit) oder wenn sie berufstypisch sind. Sonst nur zur Hälfte.