Der Unterhaltsanspruch von Studenten:

Studenten haben nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 2005) einen Unterhaltsbedarf von 640,- Euro. Siehe hierzu die aktuelle Düsseldorfer Tabelle.

Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Es kommt nicht auf die Regelstudiendauer an, sondern auf die durchschnittliche Studiendauer in dem betreffenden Fach (OLG Schleswig FamRB 2003,176; OLG Hamm FamRZ 1999,886). Deshalb kann z.B. ein Jura-Student auch für das 10. Semester noch Unterhalt verlangen, weil das Studium bei den meisten Jura-Studenten so lange dauert.

Ist die durchschnittliche Studiendauer bereits überschritten, so hängt die weitere Unterhaltspflicht davon ab, woran die Überschreitung der Studienzeit liegt. Hat der Student zwischendurch ein "Bummelstudium" betrieben, so kann er keinen weiteren Unterhalt verlangen. Anders ist es, wenn das Studium durch sinnvolle, wenngleich nicht unbedingt nötige Ausbildungsmaßnahmen verlängert wurde, z.B. durch ein Auslandssemester. Erst recht besteht die Unterhaltspflicht natürlich weiter, wenn das Studium infolge Krankheit unterbrochen werden musste.

Für eine Promotion kann in der Regel kein Unterhalt verlangt werden.

Bis zum 2. oder 3. Semester können Studenten die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl falsch war.

Nach Beendigung des Studiums müssen sie nach einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Das gilt auch, wenn sie das Studium abgebrochen haben. Wenn sie keine Anstellung in ihrem Studienfach finden, müssen Sie nach Ablauf der 3-Monatsfrist auch andere Tätigkeiten aufnehmen, notfalls auch Hilfsarbeiten.

Zur Frage des Zweitstudiums oder des Studiums nach einer abgeschlossenen Lehre siehe hier...

Studenten sind grundsätzlich nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Semesterferien. Ausnahmen gelten nur für Praktika und Werkststudenten. Arbeitet ein Student dennoch nebenher, gilt folgendes: ein Teil, mind. 50,- Euro, bleibt als berufsbedingte Aufwendung anrechnungsfrei. Der darüber hinausgehende Teil wird insoweit nicht angrechnet, als die Eltern nicht den vollen Studentenunterhalt zahlen. Dieser beträgt lt. Düsseldorfer Tabelle 640,- Euro. Beispiel: Der Student erhält von seinen Eltern monatlich nur 350,- Euro Unterhalt. Er verdient nebenher 400,- Euro. Davon bleiben von vornherein 60,- Euro als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Von dem Rest (340,- Euro) bleiben von vornherein weitere 290,- Euro anrechnungsfrei (640,- Euro Studentenunterhalt ./. 350,- Euro tatsächlich gezahlter Unterhalt = 250,- Euro). Bleiben 50,- Euro, die nach "Billigkeit" anzurechnen sind, i.d.R. also etwa zur Hälfte. Die Eltern können den Unterhalt also nur um 25,- Euro auf 325,- Euro kürzen.

Sonstige eigene Einkünfte des Kindes (z.B. aus Aktienvermögen oder aus Vermietung) werden in voller Höhe angerechnet.

Bei einem Studenten sind beide Eltern unterhaltspflichtig. Deshalb mindern anrechenbare eigene Einkünfte des Kindes auch die Unterhaltsschuld beider Eltern. Näheres erfahren Sie im Kapitel  "Die Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber volljährigen Kindern".

Gewisse Beträge müssen jedem unterhaltspflichtigen Elternteil mindestens verbleiben. Zu diesen sogenannten Selbstbehaltssätzen siehe hier...

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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