Vermögensausgleich (Zugewinnausgleich) bei der Scheidung
- Was ist der Zugewinnausgleich (Übersicht zum Vermögensausgleich)?
- In welchen Fällen wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt?
- Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
- Was gehört zum Anfangsvermögen und was zum Endvermögen?
- Welche Auswirkungen hat der Zugewinnausgleich auf den Unterhalt?
- Wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?
1. Was ist der Zugewinnausgleich?
Während der Ehe haben in der Regel beide Eheleute oder zumindest einer
von ihnen Vermögen hinzugewonnen. Mit anderen Worten: sie sind am Ende der Ehe
reicher als am Anfang. Dabei kann es sich z.B. um Grundstücke, Wertpapiere,
Bankguthaben, Versicherungen, Luxusgüter oder auch einen eigenen Gewerbebetrieb
handeln. Der Vermögenszuwachs eines oder beider Ehegatten kann auch darauf beruhen,
dass während der Ehe Schulden abgezahlt wurden.
Beispiel: Der Eheman besaß bei
Heirat ein Hausgrundstück im Wert von 300.000,- Euro, das damals aber noch mit
einem Kredit von 220.000,- Euro belastet war. Der "Nettowert" des
Grundstücks betrug also bei Eheschließung nur 80.000,- Euro. Wenn der Ehemann
während der Ehe den Hauskredit weiter abgezahlt hat und sich der
Kredit am Ende der Ehe nur noch auf 100.000,- Euro beläuft, dann ist der Ehemann
während der Ehe um 120.000,- Euro reicher geworden.
Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute
je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Wenn
z.B. Ehefrau und Ehemann beide zusammengerechnet während der Ehe um 200.000,-
Euro reicher geworden sind, so steht jedem von ihnen die Hälfte davon zu, also
jedem 100.000,- Euro.
Aus diesem Grund ist im Zusammenhang mit der Scheidung regeläßig ein
Vermögensausgleich durchzuführen. Das Gesetz nennt dies den "Zugewinnausgleich". Dieser
Zugewinnausgleich muss zunächst einmal von den Eheleuten selbst untereinander
durchgeführt werden. Das Familiengericht kümmert sich nicht darum, solange nicht
einer der Eheleute einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellt. In den allermeisten
Scheidungsprozessen wird der Zugewinnausgleich deshalb überhaupt nicht mitgeregelt.
Es ist auch sehr zu empfehlen, den Zugewinnausgleich nicht in das Scheidungsverfahfren
hineinzuziehen, sndern außergerichtlich untereinander zu regeln. Denn anderenfalls
können die Gerichts- und Anwaltskosten ganz beträchtlich steigen.
Der Zugewinnausgleich besteht nun kurz gesagt darin, dass derjenige
Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat,
die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten
an diesen auszugleichen hat. Hat also z.B. der Ehemann während der Ehe
ein Vermögen von 300.000,- Euro neu hinzu erworben, die Ehefrau nur ein
solches von 150.000,- Euro, so muss der Ehemann die Hälfte der Differenz,
also 75.000,- Euro ausgleichen.
Der Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme.
Es kann nicht verlangt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände
übertragen werden. Hat also z.B. die Ehefrau während
der Ehe weniger Vermögen hinzuerworben als ihr Mann, so kann sie von ihm nur
verlangen, dass er ihr einen bestimmen Betrag auszhalt. Sie kann aber nicht
verlangen, dass der Mann ihr einen Teil des Aktienpakets oder des Hauses überlässt.
Natürlich können die Eheleute untereinander etwas anderes vereinbaren.
Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist eine
Vermögenssaldierung erforderlich. Es muss also alles vorhandene
Vermögen in die Berechnung mit einbezogen werden. Darum ist es nicht
möglich, isoliert nur einzelne Vermögensgegenstände "auszugleichen". Beispiel:
der Ehemann besitzt bei Beendigung der Ehe einen Aktienpaket im Wert von
50.000,- Euro. Die Ehefrau kann nicht einfach verlangen, dass ihr die Hälfte
des Wertes, also 25.000,- Euro, ausgezahlt werden. Vielmehr ist es erforderlich,
bei beiden Ehegatten das gesamte Anfangs- und Endvermögen zu saldieren.
Möglicherweise kommt dann beim Mann ein geringerer Überschuss als
50.000,- Euro heraus.
2. In welchen Fällen wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt?
Der Zugewinnausgleich muss nicht zwingend bei einer Scheidung durchgeführt
werden. Das Scheidungsgericht kümmert sich, wie gesagt, regelmäßig gar nicht
um diese Frage. Niemand zwingt also die Eheleute, überhaupt einen Vermögensausgleich
durchzuführen ("Wo kein Kläger, da kein Richter"). Es bleibt demjenigen
Ehegatten, welchem der Zugewinnausgleich zusteht, überlassen, ob und wie er
diesen Anspruch geltend macht.
In vielen Fällen erübrigt sich ein Zugewinnausgleich, nämlich
dann, wenn von vornherein klar ist, dass beide Eheleute während der Ehe gleich
viel hinzugewonnen haben. Typisches Beispiel: Bei der Heirat hatten beide kein
Vermögen, während der Ehe ist ein gemeinsames Haus angeschafft worden, weiteres
nennenswertes Vermögen gibt es nicht. Hier ist der Zugewinn auf beiden Seiten
gleich groß, nämlich das halbe Miteigentum am Haus, so dass ein Zugewinnausgleich
gar nicht erst in Betracht kommt.
Der Zugewinnausgleich ist ausnahmsweise dann nicht durchzuführen,
wenn die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung kann
nur vor einem Notar geschlossen werden. Man kann die Gütertrennung bereits bei
der Heirat in einem Ehevertrag vereinbaren. Man kann die Gütertrennung aber
auch noch während des laufenden Scheidungsverfahrens vereinbaren.
Statt eines völligen Verzichts auf den Zugewinnausgleich können die
Eheleute auch vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich anders berechnet werden
soll als es das Gesetz vorsieht. Sie können z.B. vereinbaren, dass bestimmte
Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt werden sollen. Oder sie können vereinbaren,
dass der Berechtigte mit einer pauschalen Summe abgefunden wird. Oder sie können
vereinbaren, dass der Berechtigte statt eines Geldbetrags einen Vermögensgegenstand
übertragen bekommt. Diese und andere denkbare Vereinbarungen bedürfen aber immer
der notariellen Beurkundung.
3. Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Der Zugewinnausgleich setzt immer voraus, dass man die beiden Gesamtvermögen
der Ehegatten miteinander vergleicht. Einzelne Gegenstände können nicht
isoliert ausgeglichen werden. Eine Frage wie "Ich habe während der Ehe von meinem Geld ein Haus
gekauft. Steht meiner Frau jetzt die Hälfte davon zu?" kann deswegen nicht
beantwortet werden, solange man nicht auch den Rest des Vermögens und die Schulden
kennt, und solage man nicht weiß, wie hoch der Zugewinn bei dem anderen
Ehegatten ist. Es ist erforderlich, bei jedem Ehegatten getrennt den während
der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zu bestimmen. Dazu berrechnet
man die Differenz zwischen seinem Endvermögen und seinem
Anfangsvermögen. Endvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte
bei Beendigung der Ehe hat; Anfangsvermögen ist das Vermögen, das
er bei Eheschließung hatte. Maßgeblicher Zeitpunkt für das
Endvermögen ist nicht der Tag der Scheidung, sondern der Tag der Zustellung
des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.
Vermögen ist immer gleich dem Saldo aus positiven
Vermögenswerten abzüglich der Schulden.
Man braucht also insgesamt vier Werte:
1. Anfangsvermögen Ehemann (AM)
2. Endvermögen Ehemann (EM)
3. Anfangsvermögen Frau (AF)
4. Endvermögen Frau (EF).
Nur auf den jeweiligen Vermögensstand der Ehegatten zu diesen
Zeitpunkten kommt es an. Was während der Ehe mit dem Vermögen passiert
ist, ist völlig uninteressant. Es ist auch völlig uninteressant, wer was (ab-)gezahlt
hat. Ebenso uninteressant ist, wer evtl. mehr
verdient hat als der andere.
Der Zugewinn jedes Ehepartners wird berechnet, indem man
vom Endvermögen des Ehegatten sein Anfangsvermögen abzieht. Der Zugewinn des Ehemannes
ist also gleich EM ./.AM, derjenige der Ehefrau entsprechend EF ./.
AF.
Beispiel: Hatte der Ehemann bei Eheschließung ein Vermögen von
50.000,- Euro und am Ende ein Vermögen von 200.000,- Euro, so beträgt
sein Zugewinn (200.000,- ./. 50.000,-) = 150.000,- Euro. Hatte die Ehefrau
bei Eheschließung gar kein Vermögen, am Ende aber 100.000,- Euro,
so beträgt ihr Zugewinn (100.000,- ./. 0,- ) = 100.000,- Euro.
Steht der Zugewinn jedes Ehegatten fest, so sind die Werte zu saldieren.
In unserem Beispielsfall also: 150.000,- Euro ./. 100.000,- Euro = 50.000,-
Euro. Der Zugewinn des Ehemannes war also um 50.000,- Euro höher als der
Zugewinn der Ehefrau. Die Ehefrau kann verlangen, dass die Hälfte des
Zugewinns, also 25.000,- Euro, ausgeglichen, d.h. an sie gezahlt
werden.
Noch einmal: der Ausgleichsberechtigte kann nur verlangen,
dass ihm dieser Geldbetrag gezahlt wird. Er kann aber nicht verlangen, dass
ihm ein bestimmter Vermögensgsgegenstand übertragen wird. Natürlich können die
Eheleute einvernehmlich etwas anderes vereinbaren, z.B. dass der ausgleichspflichtige
Ehemann der Ehefrau eine Lebensversicherung überschreibt oder ein grundstück
überschreibt, statt Geld zu zahlen. Das geht aber nur im Einvernehmen beider
Eheleute.
Der Zugewinnausgleichsanspruch kann also in folgende Formel gefasst
werden:
Ausgleichsanspruch = 1/2 x ( (EM ./. AM) ./. (EF ./. AF)
)
Für jeden einzelnen Ehegatten ist es vorteilhaft, wenn sein
Anfangsvermögen möglichst groß, sein Endvermögen dagegen
möglichst klein ist. Je größer das Anfangs- und je kleiner
das Endvermögen, desto geringer der eigene Zugewinn.
Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens können
folgende Besonderheiten auftreten:
1. Man weiß nicht mehr, welches Vermögen bei
Eheschließung vorhanden war.
Für diesen Fall schreibt das Gesetz in § 1377 Abs. 3 BGB vor, dass
das Endvermögen den gesamten Zugewinn ausmacht, das Anfangsvermögen
also mit 0,- Euro angesetzt wird.
2. Das Anfangsvermögen war negativ:
Hatte ein Ehegatte bei Eheschließung nur Schulden oder waren seine
Schulden höher als sein Vermögen, so gilt für ihn ein
Anfangsvermögen von 0,- Euro. Es gibt kein negatives Anfangsvermögen,
§ 1374 Abs. 1 BGB.
3. Insbesondere bei längerer Ehedauer ist die
zwischenzeitliche Geldentwertung zu berücksichtigen.
Haben die Eheleute z.B. von 20 Jahren geheiratet und hatte der Mann damals
ein Vermögen von (umgerechnet) 20.000,- Euro. so ist anhand der Inflationsraten auszurechnen,
welcher Summe heutzutage die damaligen 20.000,- Euro entsprechen. Hat es also
z.B. in den letzten 20 Jahren eine Inflation von zusammengerechnet 100% gegeben,
so wären die 20.000,- Euro heutzutage 40.000,- Euro wert. Bei der Berechnung
des Zugewinns ist deshalb in das Anfangsvermögen des Ehemanns ein
Vermögen von 40.000,- Euro zu
stellen.
4. Was gehört zum Anfangs-, was zum Endvermögen?
Zum Endvermögen gehört alles Vermögen, das zum
Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner) vorhanden
ist. Schulden sind abzuziehen. Das Endvermögen kann aber nicht negativ
sein. Woher das Vermögen stammt, ist unerheblich. Deshalb gehört
zum Endvermögen z.B. auch eine Erbschaft oder ein Lottogewinn.
Auch ein Aktienpaket, das bereits bei Eheschließung vorhanden war,
gehört zum Endvermögen, und zwar mit dem dann aktuellen
Kurswert. Zum Endvermögen gehört also auch: - Vermögen, das bereits bereits
bei Eheschließung vorhanden war - Vermögen, dass während der Ehe geerbt wurde -
Vermögen, dass der Ehegatte während der Ehe geschenkt erhalten hat - Vermögen, dass mit ererbtem oder geschenktem
Geld erworben wurde.
Zum Endvermögen gehört auch gemeinsames Vermögen der Eheleute, allerdings
natürlich nur der "eigene" Anteil. Haben die Parteien also ein gemeinsamens
Haus mit einem Wert von 300.000,- Euro, so fließt dieses Haus jeweils mit einem
Betrag von 150.000,- Euro in das Endvermögen beider Eheleute.
Vom Endvermögen sind die zum Stichtag vorhandenen Schuilden abzuziehen.
Zu diesen Schulden können auch Unterhaltsschulden gehören, allerdings nicht
solche Unterhaltsschulden, die erst nach dem Stichtag entstanden sind.
Zum Anfangsvermögen gehört zunächst einmal alles
Vermögen, das bei Eheschließung vorhanden war. Schulden sind
abzuziehen, allerdings darf das Anfangsvermögen dadurch nicht negativ
werden (§ 1374 Abs. 1 BGB). Das Anfangsvermögen beträgt also
immer mindestens 0,- Euro. Beispiel: Der Ehemann hatte bei Eheschließung
ein Grundstück im Wert von 200.000,- Euro, sonst besaß er nichts.
Ausserdem hatte er zu diesem Zeitpunkt aber Schulden i.H.v. 300.000,- Euro.
Sein Anfangsvermögen ist nicht etwa minus 100.000,- Euro, sondern sein
Anfangsvermögen ist 0,-Euro. Bestimmte Vermögensmassen werden nach § 1374 Abs. 2 BGB
dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, obwohl sie erst während der
Ehe erworben wurden. Dabei handelt es sich insbesondere um - Erbschaften (auch vorweggenommene Erbschaften), - Schenkungen (allerdings zählen dazu nicht Schenkungen eines Ehegatten
an den anderen). Beispiel: Die Ehefrau besaß bei Eheschließung en
Vermögen von 30.000,- Euro. Während der Ehe stirbt ihre Mutter, sie
erbt 150.000,- Euro. Diese 150.000,- Euro werden dem Anfangsvermögen
hinzugerechnet, das Anfangsvermögen beträgt also 180.000,-
Euro.
Wichtig bei Erbschaften und Schenkungen: Wie
gezeigt werden Erbschaften und Schenkungen zum Anfangsvermögen hinzugerechnet.
Bei der Berecnung des Zugewinns ist es wichtig, sich daran zu erinnern, dass
zum Endvermögen alles vorhandene Vermögen gehört, egal woher es stammt (siehe
oben). Zum Endvermögen gehören also auch die Gegenstände, die geerbt oder
geschenkt wurden, wenn diese Gegenstände bei Beendigung
der Ehe noch vorhanden sind. Zum Endvermögen gehört auch, was mit ererbtem oder
geschenktem Geld erworben wurde. Beispiel: Der Ehemann hatte zu Beginn der
Ehe nichts. Während der Ehe erbt er ein Haus. Dieses Haus besitzt er auch noch
am Ende der Ehe. In diesem Fall gehört das Haus sowohl zum Angangs- als auch
zum Endvermögen. Nun könnte man sich fragen, ob man das Haus dann nicht
gleich ganz außen vor lassen kann. Das würde aber eine zwischenzeitliche Wertsteigerung
nicht erfassen. Nehmen wir an, das Haus wurde 1985 geerbt und hatte damals einen
Wert von (umgerechnet) 150.000,- Euro. Am Ende der Ehe im Jahre 2010 hat es aber
einen Wert von 220.000,- Euro. Der Zugewinn beträgt also 70.000,- Euro. Dem
Anfangsvermögen wird die Erbschaft bzw. Schenkung mit dem Wert
hinzugerechnet, der zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs bestand. Dem
Endvermögen wird die Erbschaft/Schenkung mit dem Wert hinzugerechnet,
der bei Beendigung der Ehe vorliegt. Es ist ganz egal, woher dieser
Wertzuwachs kommt. Er kann daher kommen, dass der Eigentümer das Haus renoviert
hat. Er kann auch einfach daher kommen, dass die Grundstückspreise gestiegen
sind. Schließlich kann der Wertzuwachs sogar daher kommen, dass der andere Ehegatte
Geld oder Arbeit in das Haus gesteckt hat. Genauso ist es, wenn ein Geldbetrag
geeerbt wird. Hat der Ehemann also während der Ehe 100.000,- Euro geerbt, dann
erhöhen diese 100.000,- Euro das Anfangsvermögen. Wenn der Ehemann das Geld
in ein Haus gesteckt hat, und dieses Haus hat nun einen Wert von 300.000,- Euro,
so gehören diese 300.000,- Euro zum Endvermögen.
5. Ändert der Zugewinnausgleich
etwas an den Eigentumsverhältnissen?
Antwort: nein! Wie bereits mehrfach erwähnt, wird im Zugewinnausgleich
nur ein Geldbetrag geschuldet, der Ausgleich findet nur durch Zahlung eines
Geldbetrags statt. Auch nach Zahlung dieses Geldbetrags ändert sich an den Eigentumsverhältnissen
gar nichts.
Beispiel: Der Ehemann hatte bei Eheschließung ein Vermögen
von 50.000,- Euro, die Ehefrau hatte kein Vermögen. Zum Zeitpunkt der Scheidung
sind beide Miteigentümer enes Hausgrundstücks. Das Hausgrundstück hat - nach
Abzug der Schulden - einen Wert von 200.000,- Euro. Weiteres Vermögen existiert
nicht. Die Zugewinnausgleichs-Berechnung ergibt folgendes: Der Mann hat ein
Endvermögen von 100.000,- Euro, er hat also während der Ehe 50.000,- Euro hinzugewonnen.
Die Frau hat einen Vermögenszuwachs von 100.000,- Euro. Das sind 50.000,- Euro
mehr als ihr Mann, sie muss ihm also 25.000,- Euro ausgleichen. Wenn die Frau
im diese 25.000,- Euro zahlt, bleibt sie aber trotzdem weiterhin Miteigentümerin
des Hausgrundstücks. An den Eigentumsverhätnissen ändert sich nichts. Freilich
können die Eheleute untereinander vererinbaren, dass die Ehefrau statt 25.000,-
Euro zu zahlen ihrem Mann die Haushälfte überschreibt und dann umgekehrt der
Mann der Frau noch 75.000,- Euro zahlt.
6. Wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach seiner
Entstehung, bei einer Scheidung also drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung,
§ 1378 Abs. 4 BGB.
Das bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der meint, vom anderen
etwas zu bekommen, diesen Anspruch spätestens drei Jahre nach der Scheidung
geltend machen muss.
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