Redaktioneller Hinweis: Mit der Neuregelung zum Zugewinnausgleich wird auch negatives Anfangesvermögen bei der Feststellung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Damit fließen dann auch voreheliche Schulden in die Zugewinnermittlung ein. Die Details entnehmen Sie bitte dem vorgenannten Link.
Davon gibt es jedoch zwei wichtige Ausnahmen: Bekommt ein Ehegatte etwas geschenkt oder
erbt er etwas, bleibt dieser Vermögenszuwachs beim Zugewinnausgleich außer Acht. Er wird
dem Anfangsvermögen zugerechnet. Es wird also so getan, wie wenn der Ehegatte das
Geschenkte oder Ererbte schon vor der Ehe gehabt hätte.
Der Zugewinnausgleich am Ende der Ehe (bzw. am Ende des Güterstandes) wird dadurch herbeigeführt, dass das Endvermögen beider Ehegatten mit dem Anfangsvermögen verglichen wird. Die Differenz wird dann durch zwei geteilt. Diese Regel ist dann gerecht, wenn die Eheleute eine klassische "Hausfrauenehe" geführt haben. Bei dieser Regelung wird nämlich die Ehefrau, die ja ihren Beitrag zur Vermögensmehrung durch die Sorge um die Familie geleistet hat, fair an dem beteiligt, was der Ehemann an Finanziellem erwirtschaftet hat.
Die gesetzliche Regel kann jedoch auch zu erheblichen Ungerechtigkeiten führen: Hat beispielsweise ein Ehegatte eine Eigentumswohnung im Wert von EUR 300.000,00 in die Ehe eingebracht und der andere Schulden von EUR 200.000,00 und haben beide während der Ehe EUR 200.000,00 hinzuverdient, so hat am Schluß der Ehe der eine ein Vermögen von Null und der andere ein Vermögen von EUR 500.000,00. Da die Schulden beim Anfangsvermögen lt. Gesetz unberücksichtigt bleiben, kann jedoch der Vermögenslose vom anderen EUR 100.000,00 fordern (die Hälfte des Hinzuverdienten), obwohl ja eigentlich während der Ehe insgesamt EUR 400.000,00 hinzuverdient wurden. Während also der eine seine Schulden getilgt hat und nun auch noch die Hand aufhalten kann, wird der andere um die Hälfte des von ihm Erarbeiteten ärmer. Eine solche Ungerechtigkeit kann ein Ehevertrag beseitigen.
Zu Härten kann es auch dann kommen, wenn der Zugewinn des einen Ehegatten
beispielsweise nur in einer Wertsteigerung seines Grundbesitzes besteht. Ist die in die
Ehe eingebrachte Eigentumswohnung statt EUR 300.000,00 jetzt zwischenzeitlich EUR 450.000,00
wert, hat der andere Ehegatte Anspruch auf einen Ausgleich von EUR 75.000,00. Der
Wohnungseigentümer muss zur Auszahlung dieses Ausgleichsanspruches entweder erhebliche
Schulden machen oder gar evtl. die Wohnung verkaufen. Auch das kann durch einen Ehevertrag
vermieden werden.
© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 19.03.1999
Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir für die Angaben keine Gewähr übernehmen können.
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