Kostenvoranschlag und Vergütungspflicht in AGB

Eine AGB-Klausel, die Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge niederlegt, ist unwirksam.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005, Aktenzeichen 19 U 57/05

In einem Bauvertrag war die Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge entgegen § 632 Abs. 3 BGB im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt. Die Parteien stritten sodann um die Wirksamkeit dieser Vergütungsklausel.

Das OLG Karlsruhe hat klargestellt, dass eine solche AGB-Klausel unwirksam ist. § 632 Abs. 3 BGB bestimmt, dass grundsätzlich Kostenvoranschläge vergütungsfrei bleiben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Es handelt sich hier um eine gesetzliche Zweifelsregelung zu Gunsten des Auftraggebers. Die Vergütungspflicht insoweit im Rahmen einer allgemeinen Geschäftsbedingung "zu verstecken", um entgegen der gesetzlichen Regelung eine Vergütungspflicht herbeizuführen, benachteiligt gemäß § 307 BGB den Auftraggeber unangemessen. Die AGB-Klausel führt zu einem erheblichen Widerspruch mit dem gesetzlichen Leitbild und ist deshalb als unangemessen zu betrachten.

Merke: Eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge kann nur dann ausgelöst werden, wenn sie ausdrücklich und individualvertraglich vereinbart wird. Allenfalls ließe sich darüber nachdenken, ob eine besonders hervorgehobene und besonders deutlich gekennzeichnete AGB-Klausel die Erfordernisse der Rechtsprechung einhalten kann. Im Zweifel ist jedoch eine solche Klausel mit Risiken behaftet, da noch immer das Argument der unangemessenen Benachteiligung bleibt. Im Ergebnis wird eine Vergütungspflicht deshalb nur durch eine ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung ausgelöst.

21.02.2006 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
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