In Wohngegenden mit Einfamilienhäusern und Gärten sei nun einmal mit Blättern zu rechnen, urteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 13 S 10117/99). Dafür wohne man ja auch im Grünen. Kosten für die Laubbeseitigung aus dem Garten oder dem Gartenteich kann man dem Nachbarn deshalb grundsätzlich nicht in Rechnung stellen (OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 10/95).
Der Nachbar muss auch selbst bei erhöhtem Laubfall seine Bäume nicht zurückschneiden. Da müsse die Beeinträchtigung schon "extrem" sein, etwa wenn die Äste sehr weit auf das angrenzende Grundstück hinüberragen (OLG Frankfurt Az.: 23 U 68/92).
Nur wenn der Befall die Benutzung eines Grundstücks "wesentlich" beeinträchtigt und nicht ortsüblich ist, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 102/03). Das kann zum Beispiel auch zutreffen, wenn Bäume so viel Schatten werfen, dass die Pflanzen des Nachbarn nicht mehr wachsen können oder den Wurzeln Wasser entziehen.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) können
Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn das Zurückschneiden von
Bäumen, die wegen ihrer Höhe den landesrechtlich
vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, allerdings nicht
mehr verlangen, wenn die dafür in den
Landesnachbarrechtsgesetzen vorgesehene Ausschlussfrist
abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall wurde dem betroffene
Nachbar jedoch eine Entschädigung in Geld zugesprochen, da Laub,
Kiefernnadeln und -zapfen die Dachrinne und Abflussrohre gleich
mehrmals verstopften.
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