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Behandlungsvertrag - Aufklärungspflicht
Der Arzt hat eine umfassende Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten. Ohne Einwilligung des Patienten darf der Arzt die Behandlung nicht vornehmen. Zum Umfang der Aufklärungspflicht hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Die Aufklärung hat grundsätzlich so zu erfolgen, dass der Patient in der Lage ist, eigenständig abzuwägen, ob er in die Behandlung einwilligt oder nicht. Der Patient muss rechtzeitig wissen, was medizinisch mit ihm, mit welchen
Mitteln und mit welchen Risiken und Folgen geschehen soll.
Der Umfang der Aufklärung richtet sich insbesondere nach der Schwere und der Dringlichkeit des Eingriffs. Je dringlicher der Eingriff ist, desto geringere Anforderungen bestehen an der Informationspflicht. Im allgemeinen genügt eine Aufklärung ”im großen und ganzen”. Der Patient muss nicht über medizinische Einzelheiten informiert werden.
Aufklärungsgespräch
Ein Überblick über die für die Lebensführung des Patienten wichtigen Informationen ist ausreichend. Dazu zählen: Art und Umfang der Behandlung, Risiken, Auswirkungen und Verhaltensanweisungen für die weitere Lebensführung. Über in der Bevölkerung allgemein bekannte Risiken einer Behandlung (Risiko von Wundinfektionen usw.) braucht nicht informiert zu werden.
Die Aufklärung gilt grundsätzlich für jede ärztliche Behandlung und nicht nur bei schwerwiegenden Eingriffen wie zum Beispiel einer Operation. Die Einwilligung des Patienten zu einer leichten ärztlichen Behandlung erfolgt im allgemeinen formlos. Bei einer Operation wird sich der Arzt hingegen den operativen Eingriff schriftlich bestätigen lassen.
Der Patient kann bestimmen, dass statt seiner eine andere Person zu informieren sei oder eine Person seines Vertrauens zum Aufklärungsgespräch dazu bitten. Diesen Personen steht dann - nach dem Willen des Patienten - ein Recht auf Auskunft über den Gesundheitszustand des Patienten zu. Ist der Patient zu einer solchen Willenserklärung nicht in der Lage, ist gegebenenfalls sein mutmaßlicher Wille zu ermitteln.
Dokumentation des Aufklärungsgesprächs
Die ärztliche Aufklärungspflicht ist ebenso wie die Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung eine Hauptpflicht aus dem Behandlungsvertrag und nicht nur eine Nebenpflicht (BGH v. 28.02.1984, NJW 1984, S. 1808). Der Arzt ist verpflichtet, über die Aufklärung einen Nachweis zu führen. Im Zweifel hat der Arzt nachzuweisen, dass er seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Der Patient wird daher in aller Regel vom Arzt bzw. Klinikbetreiber dazu aufgefordert, ein entsprechendes Schriftstück über die ordnungsgemäß erfolgte Aufklärung zu unterschreiben.
Erfolgt keine Aufklärung oder wurde nur unzureichend aufgeklärt, kann sich der Arzt darauf berufen, dass der Patient auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte. Aber auch hier gilt: Der Arzt hat die Beweislast.
Arten der Aufklärung
Allgemein wird unterschieden zwischen der "therapeutischen Aufklärung" (therapeutische Beratungs- und Hinweispflichten des Arztes) und der Eingriffs- und Risikoaufklärung, die als grundlegende Voraussetzung für die Einholung der Einwilligung des Patienten gilt. Man unterscheidet daher verschiedene Arten der Aufklärung:
- Selbstbestimmungsaufklärung: Der Patient kann sein Selbstbestimmungsrecht nur wirksam ausüben, wenn er die Tragweite des ärztlichen Eingriffs verstanden hat
- Therapeutische Aufklärung (Sicherungsaufklärung): Der Arzt hat den Patienten auf bestimmte Folgen oder Risiken der Therapie und Verhaltensmaßregeln hinzuweisen. Beispiel: Striktes Einhalten einer Diät, Vermeidung der Führung eines Kfz.
- Diagnoseaufklärung: Information über den medizinischen Befund. Der Arzt hat wahrheitsgemäß zu informieren.
- Verlaufsaufklärung: Der Arzt hat den Patienten über die vorgesehene Behandlung nach Art, Umfang und Duchführung "im groben" zu informieren. Ein geplanter Eingriff braucht nicht im Detail erläutert werden. Es ist auch über den voraussichtlichen Verlauf der Krankheit bzw. des Eingriffs zu informieren. Beispiel: Zurückbleiben sichtbarer Narben oder eingeschränkte Lebensführung
- Risikoaufklärung: Der Patient ist über Risiken und mögliche Komplikationen - unabhängig von der Eintrittswahrscheinlichkeit - aufzuklären. Als Faustregel gilt: Je dringender die medizinische Indikation ist, desto geringer ist die Aufklärungspflicht.
Der Arzt hat bei teuren Behandlungen und von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten den Patienten hierauf hinzuweisen. Wer zum Beispiel krebskranken Patienten eine teure Therapie anbietet, von der nach vorliegenden medizinischen Erkenntnissen keinerlei therapeutische Wirkung zu erwarten ist und die Kosten hierfür - wenn überhaupt - nur in Einzelfällen von Krankenkassen übernommen werden, ist vorvertraglich verpflichtet, den Patienten darauf hinzuweisen.
Patienten haben über die allgemeine Informationspflicht des Arztes hinaus das Recht zu fragen. Der Arzt ist verpflichtet, auf diese Fragen wahrheitsgemäß, vollständig und verständlich zu antworten. Die Fragen können sich auch über Nutzen und Risiken der Anwendung von Medikamenten erstrecken.
Das Aufklärungsgespräch muss so rechtzeitig geführt werden, dass der Patient sich seine Einwilligung in Ruhe überlegen und abwägen kann. Bei Operationen hat die Aufklärung mindestens einen Tag vor dem Eingriff zu erfolgen. Eine Aufklärung am Tage der Operation ist nicht zulässig. So ist eine Formularaufklärung zwischen Tür und Angel mit beschwichtigenden Worten des Arztes zumindest bei nicht dringlichen diagnostischen Eingriffen nicht ausreichend. Organisatorische Schwierigkeiten im Krankenhaus rechtfertigen keine verspätete Aufklärung. So darf sich die Aufklärung verzögern, weil sich der Chefarzt die Entscheidung über die Operation vorbehalten hat und den Patienten erst am Tag der Operation bei der Chefarztvisite über den Eingriff informiert.
Die Aufklärung hat grundsätzlich durch den behandelnden Arzt zu erfolgen. Bei Eingriffen unter Narkose ist der Narkosearzt für die Narkoseaufklärung zuständig. Das nichtärztliche Personal darf keine ärztlichen Aufklärungsaufgaben ausüben. Im Krankenhaus wird der Patient ggf. von mehreren Ärzten behandelt wird. Der jeweils für die Behandlung zuständige Arzt hat die Aufklärungspflicht. Er kann diese Pflicht aber an einen anderen gleichermaßen fachkundigen Arzt übertragen.
Bei minderjährigen Personen sind die sorgeberechtigten Eltern aufzuklären. Bei schwerwiegenden Eingriffen soll die Einwilligung alle Sorgeberechtigten,
also in der Regel Vater und Mutter, eingeholt werden. Der Patient soll die Tragweite der vorgesehenen ärztlichen Behandlung erfassen können. Der Patient muss daher einsichtsfähig und einwilligungsfähig sein. Die Einsichtsfähigkeit in die Tragweite eines ärztlichen Eingriffes kann im Einzelfall schon bei einem Patienten vorhanden sein, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Beispiel zur Aufklärungspflicht bei Krebspatienten: Dem Patienten wird eine praktisch nicht mehr vorhandene Heilungschance in Aussicht gestellt. Bei einer derart mangelhaften Aufklärung ist davon auszugehen, dass der Patient bei einer objektiven und wahrheitsgemäßen Information von einer weiteren Behandlung abgesehen hätte. Diese Vermutung kann nicht mit dem Hinweis ausgeräumt werden, dass ein so genannter "austherapierter" Patient jede denkbare Chance für eine Heilung ergriffen hätte (Urteil des OLG Hamm vom 14.03.2001).
Information über Versuchsbehandlungen
Therapien und Behandlungen, deren Wirksamkeit und Sicherheit wissenschaftlich noch nicht abgesichert sind, werden allgemein als Versuchsbehandlungen bezeichnet. Insbesondere klinische Prüfungen werden von Ethikkommissionen begutachtet. Bei einer vorgesehenen Teilnahme an Versuchsbehandlungen muss umfassend und vollständig informiert werden. Hier reicht eine Information "im großen und ganzen" nicht aus. Statt dessen sind bei Versuchsbehandlungen die Durchführungsbedingungen, Nutzen, Risiken und Behandlungsalternativen aufzuzeigen.
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