Button-Lösung als Verbraucherschutz im Internet

Unter dem Titel "Kostenfallen im Internet" findet man auf der Website der Verbraucherzentrale Bundesverband eine Liste von Verfahren und Abmahnungen zur Abzocke im Internet. Die Namen gehen von A (bzw. 1&1) bis Z. Diese Übersicht der Verbraucherzentrale Bundesverband sollte man mal aufrufen. Es ist schon interessant, welche Unternehmen dort gelistet sind. Gegen die Abzocke im Internet ist nun auch der Gesetzgeber tätig geworden. Der Artikel Bestellbutton als Verbraucherschutz bei Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr erläutert die aktuellen Details. Der nachstehende Artikel geht auf den Gesetzentwurf und die Bemühungen der Bundesregierung für einen verbeserten Verbraucherschutz gegen eine derartige Abzocke im Internet ein.

Gesetz gegen Abzocke im Internet

Der kleine Ratgeber zum Bestellbutton als Verbraucherschutz bei Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr schildert die aktuelle rechtliche Situation für Verbraucher und Unternehmer. Der Gesetzentwurf ist praktisch unverändert von Bundestag und Bundesrat (März 2012) verabschiedet worden.

Zur "Geschichte" der Maßnahmen zum besseren Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr. So sollen Onlineanbieter von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet werden, klar und verständlich und unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung aufgibt, über den genauen Preis zu informieren. Verbraucher wären dann nur zur Zahlung verpflichtet, wenn die Schaltfläche für die Bestellung, wie zum Beispiel ein Bestellbutton, unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweist. Andernfalls kommt ein Vertrag nicht zu Stande. Diese einfache und klare Regel soll Verbrauchern die Beurteilung erleichtern, ob und wann sie sich im Internet zu einer Zahlung verpflichten. Gegen unberechtigte Forderungen können sie sich dann besser zur Wehr setzen.

Button-Lösung - Bestellbutton

Mit der gesetzlichen Vorgabe eines Bestellbuttons müssen Internetanbieter von kostenpflichtigen Leistungen (Waren und Dienstleistungen) einen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis in Form einer Schaltfläche (bzw. Bestellbutton) in ihre Website anbringen. Der Hinweis muss deutlich sein, so zum Beispiel "zahlungspflichtig bestellen". Die so genannte Buttonlösung steht dafür, dass der Verbraucher unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellerklärung ausdrücklich bestätigen muss, dass er die kostenpflichtige Transaktion zur Kenntnis genommen hat. Der Hinweis auf der Internetseite muss dem Verbraucher klar und unmissverständlich Auskunft über den genauen Preis, den Vertragsgegenstand, die Liefer- und Versandkosten und bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Abonnement) über die Vertragslaufzeit geben. Bei Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben kommt ein wirksamer Vertrag zwischen Internetanbieter und Verbraucher nicht zustande.

Kein wirksamer Vertrag im geltenden Recht

Grundsätzlich bietet schon das geltende Recht ausreichenden Schutz vor derartigen Kostenfallen im Internet. So ist in vielen Fällen überhaupt kein wirksamer Vertrag mit dem Anbieter zustande gekommen. Denn ein gültiger Vertrag über eine entgeltpflichtige Dienstleistung setzt voraus, dass beide Parteien übereinstimmende Willenserklärungen abgeben, die alle wesentlichen Punkte - also auch den Preis - enthalten.

Häufig wird der Hinweis auf die Kostenpflicht am unteren Bildschirmrand in einer Fußnote versteckt, wohin der Verbraucher erst hinscrollen müsste. Auch wenn die Kostenpflicht und die Preisangabe erst auf einer verlinkten Seite oder irgendwo in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden ist, wird in der Regel kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sein.

Sollte hingegen trotzdem ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein, kann dieser in der Regel noch wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten oder nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften widerrufen werden. Leider lassen sich viele Verbraucher durch das teilweise sehr aggressive Auftreten und der Drohungen verunsichern und einschüchtern. So werden sie häufig schnell mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts oder einem Inkassobüro und der Gefahr eines Schufa-Eintrags unter Druck gesetzt. Viele Verbraucher zahlen dann aus Angst und Unkenntnis den geforderten Betrag.

Auf der Website des Bundesministeriums der Justiz wird ausführlich erläutert, welche Rechte Verbraucher schon im geltenden Recht haben. So bietet das geltende Recht viele Möglichkeiten, sich gegen Anbieter von Kostenfallen im Internet zur Wehr zu setzen. Wie dargelegt, fehlt es oft bereits an einem wirksamen entgeltpflichtigen Vertrag. Aber auch dann, wenn ein Vertrag zustande gekommen sein sollte, können sich Verbraucher in vielen Fällen durch Anfechtung (siehe nachstehend) oder Widerruf von dem Vertrag lösen. Kosten, die infolge der außergerichtlichen Abwehr der vermeintlich bestehenden Forderung entstanden sind, insbesondere Anwaltskosten, muss der Betreiber des Portals oder der die Forderung beitreibende Rechtsanwalt u.U. ersetzen. Darüber hinaus können die Verbraucherzentralen und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs effektiv gegen unseriöse Unternehmen vorgehen.

Zahlungspflicht nur in den AGB

Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Vertrages ist es, dass beide Parteien übereinstimmende Willenserklärungen abgeben, die alle wesentlichen Punkte - also auch den Preis - enthalten. Es stellt sich daher die Frage, ob auch eine Zahlungspflicht nur aus dem Kleingedruckten, den sog enannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), abgeleitet werden kann. Dafür sind mehrere Kriterien zu erfüllen.

Der Internetanbieter muss ausdrücklich auf die AGB und die Zahlungspflicht hingewiesen haben. Die Verbraucher müssen in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen können. Dies ist nur dann der Fall, wenn die AGB so gestaltet sind, dass sie für Durchschnittskunden mühelos lesbar sind und ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit aufweisen. Auch wenn eine Klausel so ungewöhnlich ist, dass die Verbraucher nicht mit ihr zu rechnen brauchen (so genannte überraschende Klausel), wird sie nicht Vertragsbestandteil. Im Übrigen gilt: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Zahlungsverpflichtungen in AGB können damit aus vielerlei Gründen unwirksam sein.

In jedem Fall begründet eine einseitige Rechnungsstellung des Internetanbieters ohne vertragliche Grundlage keine Zahlungspflicht. Will der Anbieter einen Zahlungsanspruch geltend machen, muss er beweisen, dass eine wirksame Einigung über eine entgeltpflichtige Leistung erzielt wurde. Das wird ihm in vielen Fällen nicht gelingen.

Kann ein wirksam geschlossener Vertrag angefochten werden?

Selbst wenn im Einzelfall doch ein Vertrag zustande gekommen sein sollte, können Kunden ihre Vertragserklärung unter Umständen anfechten. Voraussetzung ist, dass sie sich nicht bewusst waren, einen entgeltpflichtigen Vertrag zu schließen (Anfechtung wegen Irrtums). Gleiches gilt, wenn die Internetseite so gestaltet war, dass der Verbraucher durch Täuschung zur Abgabe seiner Vertragserklärung bestimmt wurde (Anfechtung wegen Täuschung). Wird in diesen Fällen rechtzeitig die Anfechtung erklärt, ist der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen mit der Folge, dass keine vertragliche Zahlungspflicht besteht. Zwar hat der Anfechtende bei einer Anfechtung wegen Irrtums dem Vertragspartner grundsätzlich den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat. Die Schadensersatzpflicht tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Anfechtung kannte oder kennen musste (Quelle: BMJ).

Fazit: Verbraucher sind zwar auch schon nach dem geltenden Recht geschützt. Um unseriösen Anbietern und Betrügern begegnen zu können, ist jedoch die Button-Lösung ein wichtiger Schritt zu mehr Verbraucherschutz. Denn dann wird es sich für unseriöse anbieter kaum noch lohnen, die Kostenpflichtigkeit einer angebotenen Leistung bewusst durch eine unklare, missverständliche oder irreführende Gestaltung der Seite zu verschleiern.

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