Zur "Geschichte" der Maßnahmen zum besseren Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr. So sollen Onlineanbieter von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet werden, klar und verständlich und unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung aufgibt, über den genauen Preis zu informieren. Verbraucher wären dann nur zur Zahlung verpflichtet, wenn die Schaltfläche für die Bestellung, wie zum Beispiel ein Bestellbutton, unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweist. Andernfalls kommt ein Vertrag nicht zu Stande. Diese einfache und klare Regel soll Verbrauchern die Beurteilung erleichtern, ob und wann sie sich im Internet zu einer Zahlung verpflichten. Gegen unberechtigte Forderungen können sie sich dann besser zur Wehr setzen.
Häufig wird der Hinweis auf die Kostenpflicht am unteren Bildschirmrand in einer Fußnote versteckt, wohin der Verbraucher erst hinscrollen müsste. Auch wenn die Kostenpflicht und die Preisangabe erst auf einer verlinkten Seite oder irgendwo in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden ist, wird in der Regel kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sein.
Sollte hingegen trotzdem ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein, kann dieser in der Regel noch wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten oder nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften widerrufen werden. Leider lassen sich viele Verbraucher durch das teilweise sehr aggressive Auftreten und der Drohungen verunsichern und einschüchtern. So werden sie häufig schnell mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts oder einem Inkassobüro und der Gefahr eines Schufa-Eintrags unter Druck gesetzt. Viele Verbraucher zahlen dann aus Angst und Unkenntnis den geforderten Betrag.
Auf der Website des Bundesministeriums der Justiz wird ausführlich erläutert, welche Rechte Verbraucher schon im geltenden Recht haben. So bietet das geltende Recht viele Möglichkeiten, sich gegen Anbieter von Kostenfallen im Internet zur Wehr zu setzen. Wie dargelegt, fehlt es oft bereits an einem wirksamen entgeltpflichtigen Vertrag. Aber auch dann, wenn ein Vertrag zustande gekommen sein sollte, können sich Verbraucher in vielen Fällen durch Anfechtung (siehe nachstehend) oder Widerruf von dem Vertrag lösen. Kosten, die infolge der außergerichtlichen Abwehr der vermeintlich bestehenden Forderung entstanden sind, insbesondere Anwaltskosten, muss der Betreiber des Portals oder der die Forderung beitreibende Rechtsanwalt u.U. ersetzen. Darüber hinaus können die Verbraucherzentralen und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs effektiv gegen unseriöse Unternehmen vorgehen.
Der Internetanbieter muss ausdrücklich auf die AGB und die Zahlungspflicht hingewiesen haben. Die Verbraucher müssen in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen können. Dies ist nur dann der Fall, wenn die AGB so gestaltet sind, dass sie für Durchschnittskunden mühelos lesbar sind und ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit aufweisen. Auch wenn eine Klausel so ungewöhnlich ist, dass die Verbraucher nicht mit ihr zu rechnen brauchen (so genannte überraschende Klausel), wird sie nicht Vertragsbestandteil. Im Übrigen gilt: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Zahlungsverpflichtungen in AGB können damit aus vielerlei Gründen unwirksam sein.
In jedem Fall begründet eine einseitige Rechnungsstellung des Internetanbieters ohne vertragliche Grundlage keine Zahlungspflicht. Will der Anbieter einen Zahlungsanspruch geltend machen, muss er beweisen, dass eine wirksame Einigung über eine entgeltpflichtige Leistung erzielt wurde. Das wird ihm in vielen Fällen nicht gelingen.
Fazit: Verbraucher sind zwar auch schon nach dem geltenden Recht geschützt. Um unseriösen Anbietern und Betrügern begegnen zu können, ist jedoch die Button-Lösung ein wichtiger Schritt zu mehr Verbraucherschutz. Denn dann wird es sich für unseriöse anbieter kaum noch lohnen, die Kostenpflichtigkeit einer angebotenen Leistung bewusst durch eine unklare, missverständliche oder irreführende Gestaltung der Seite zu verschleiern.
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