Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) in aller Kürze
Zunächst wird versucht, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zu erreichen. Neben Rechtsanwälten und ausgewählten Stellen der Verbraucherzentralen erfolgt auch bei den kostenfrei arbeitenden Schuldnerberatungsstellen der Kommunen und Wohlfahrtsverbände eine Beratung der Privatpersonen bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner kann sich aber auch vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe holen, womit die Kosten für die anwaltliche Beratung maßgeblich von der Justizkasse (Vater Staat) getragen werden.
Gelingt dies mit Hilfe geeigneter Stellen nicht, so kann beim zuständigen Insolvenzgericht (Amtsgericht) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Um eine Restschuldbefreiung zu erlangen, muss der Schuldner rechtzeitig einen Eigenantrag stellen. Während der so genannten Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, den pfändbaren Teil des erzielten Einkommens an den Treuhänder abzutreten. Aus einer tabellarischen Übersicht lässt sich relativ leicht das pfändbare Einkommen ablesen. Die Pfändungsgrenze steigt entsprechend, sofern eine Unterhaltspflicht (Kinder, Ehepartner) besteht.
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Das Verfahren der Verbraucherinsolvenz gliedert sich in 4 Stufen:
Eine außergerichtliche Einigung ist nur dann erfolgreich, wenn alle Gläubiger zustimmen. Das Schweigen eines Gläubigers ist bei der außergerichtlichen Einigung als Ablehnung zu werten. Bleibt der Einigungsversuch erfolglos, kann bei Gericht Insolvenzantrag gestellt werden.
Wenn die Mehrheit der Gläubiger (nach Kopf und Summen) sich für den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ausspricht, kann das Gericht die Zustimmung der anderen Gläubiger ersetzen. Mit der Annahme und der Durchführung des Schuldenbereinigungsplanes gelten die Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung als zurückgenommen. Der Schuldenbereinigungsplan ähnelt einem gerichtlichen Vergleich. So kann aus ihm auch gegen den Schuldner vollstreckt werden, wenn er die Verpflichtungen nicht einhält.
Das Insolvenzgericht wird einen Treuhänder zur Durchführung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens bestellen. Der Treuhänder ist eine neutrale Person und kann auch vom Schuldner vorgeschlagen werden. Nach der Verteilung des Vermögens durch den Treuhänder wird in einem Schlusstermin per Beschluss festgelegt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seine Obliegenheiten in der so genannten Wohlverhaltensperiode erfüllt und keine Versagensgründe (auf Antrag eines Gläubigers) vorliegen.
Nach erfolgreichem Abschluss der Wohlverhaltensperiode ergeht vom Insolvenzgericht nach Anhörung von Schuldner, Gläubigern und Treuhänder ein förmlicher Beschluss, dass der Schuldner nunmehr schuldenfrei ist. Allerdings darf kein Versagungsgrund vorliegen. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht.
Allgemeines zu Insolvenz und Privatinsolvenz
Insolvenz steht für die Situation eines Schuldners, der seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht erfüllen kann. Die Insolvenz wird hervorgerufen durch drohende oder bereits vorhandene Zahlungsunfähigkeit und bei Unternehmen außerdem durch Überschuldung. Eine nur vorübergehende Zahlungsunfähigkeit ist hingegen kein Insolvenzgrund.
Es wird zwischen einem Regelinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren unterschieden. Bevor es zu einer Privatinsolvenz kommt, wird eine außergerichtliche Einigung durch Einschaltung einer Insolvenzberatungsstelle angestrebt. Bei einem Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahren ist von einer geeigneten Person oder Stelle nachzuweisen, dass ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch mit den Gläubigern gescheitert ist. Dieser Nachweis ist beim Regelinsolvenzverfahren nicht erforderlich.
Ein Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Befreiung des Schuldners von nicht erfüllten Verbindlichkeiten (Restschuldbefreiung). Die Restschuldbefreiung erfolgt bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen sechs Jahre nach dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Die Anmeldung der Insolvenz führt bei ausreichendem Vermögen zu einem Insolvenzverfahren. Ziel des Insolvenzverfahrens ist die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners und die Auflösung und Verteilung des verbliebenen Vermögens an die Insolvenzgläubiger. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung geregelt.
Insolvenzgrund für Einleitung einer Verbraucherinsolvenz
Akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit sind Gründe für die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens. Die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens setzt einen eigenen Insolvenzantrag oder den Antrag eines Gläubigers bei dem zuständigen Insolvenzgericht voraus. Die Zahlungsunfähigkeit muss bei der Antragstellung belegt werden. Außerdem ist der Nachweis von einer sogenannten geeigneten Stelle zu führen, dass der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung mit den Gläubigern gescheitert ist.
Wer fällt unter das Verbraucherinsolvenzverfahren?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt grundsätzliche für natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben. Nach der Überschrift dieses Teils der Insolvenzordnung gilt dieses Verfahren auch bei sonstigen Kleinverfahren. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet das Verbraucherinsolvenzverfahren ebenfalls Anwendung, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Insolvenzordnung enthält auch die Definition, was als "überschaubar" gilt. Überschaubar sind danach die Vermögensverhältnisse, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat (§ 304 Abs. 2 InsO).
Insolvenz in einen anderen EU-Land beantragen
Insbesondere in überregionalen Wochenend-Zeitungen und in wirtschaftsorientierten Zeitschriften stößt man auf Anzeigen, die eine Restschuldbefreiung schon nach relativ kurzer Zeit in Aussicht stellen. Die Inserate weisen zumeist auf einen geschäftlichen oder privaten Neustart aufgrund geltenden EU-Rechtes mit einer Restschuldbefreiung in Frankreich, England und ggf. auch in einem anderen Land hin. Vorausssetzung: Es ist noch kein Insolvenzverfahren in Deutschland anhängig.
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