Verwaltungsrecht: Informationen zum Widerspruch

Das Verwaltungsrecht ist je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet. So ist das Widerspruchsverfahren in Nordrhein-Westfalen praktisch abgeschafft worden (vgl. auch Bürokratieabbaugesetz. Folge: Gegen einen Bescheid (Verwaltungsakt) kann direkt Klage erhoben werden. Wie gesagt: Dies gilt nicht einheitlich für alle Bundesländer.

Verwaltungsakt und Rechtsbehelfsbelehrung
Vorab zum Begriff "Verwaltungsakt": Ein Verwaltungsakt ist eine behördliche Verfügung oder Entscheidung. Im rechtlichen Alltag sind die am häufigsten anzutreffenden Verwaltungsakte die behördlichen Bescheide. Erlässt einen Behörde einen Bescheid (Verwaltungsakt), so ist dieser Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, aus der für den Empfänger des Bescheides ersichtlich sein muss, wie er gegen diesen Verwaltungsakt rechtlich vorgehen kann. Dazu gehört u.a. in welchem Zeitraum (Widerspruchsfrist) der Widerspruch bei welcher Behörde einzulegen ist. Der Steuerbescheid ist auch ein Verwaltungsakt, wobei mit der Abgabenordnung ein besonderes Steuerverfahrensrecht (so genanntes Steuergrundgesetz) für das Steuerrecht geschaffen worden ist.

Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung lässt den Bescheid (Verwaltungsakt,) zwar nicht rechtswidrig werden. Durch eine falsche oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich jedoch die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Der Bürger, d.h. der belastete Adressat des Verwaltungsaktes hat somit ein Jahr Zeit, um gegen den Verwaltungsakt vorzugehen.

Tippfehler oder andere so genannte offenbare Unrichtigkeiten führen nicht zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes, sondern können jederzeit berichtigt werden (§ 42 VwVfG). Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange er nicht aufgehoben wurde oder sich durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise, etwa durch Wegfall des Regelungsobjektes, erledigt hat (§ 43 VwVfG). Folglich wird ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb unwirksam, weil er rechtswidrig ist.

Eine gute Zusammenfassung über die Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt ist bei Wikipedia zu finden. So wird auch dort auf die Rechtsbehelfe eingegangen, um den Erlass eines Verwaltungsakts zu erzwingen.

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Widerspruch gegen den Bescheid (Widerspruchsrecht)
In der Regel ist die Einlegung des Widerspruchs die übliche Weise gegen einen Verwaltungsakt vorzugehen. Der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Adressaten bekannt gegeben worden ist, einzulegen (vgl. § 70 VwGO). Ein Widerspruch als Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt entfacht in der Regel eine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder, wenn ein Rechtsmittel eingelegt ist, bis zum Ablauf des Rechtsbehelfsverfahrens, ist die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes gehemmt. Dem Bürger stehen auch weiterhin die Möglichkeiter einer Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage offen. War jemand ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Widerspruchsfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Adressaten bekannt gegeben worden ist, einzulegen (vgl § 70 VwGO). Für die Bekanntgabe mit einfachem Brief gilt die rechtliche Fiktion, dass der Verwaltungsakt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Beispiel: Der Bescheid wird am 10. des Monats zur Post gegeben. Nach dieser Fiktion gilt als Datum der Bekanntgabe der 13. des Monats. Am 14. des Monats beginnt um 0.00 Uhr die Widerspruchsfrist und endete am 13. Tag des Folgemonats um 24.00 Uhr. Bei der Zustellung mittels Postzustellungsurkunde gilt der Bescheid mit der Hinterlegung bei der Post als bekannt gegeben, unabhängig davon, ob das Schreiben vom Adressaten abgeholt wird oder nicht.

Verschlechterung beim Widerspruch
Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt kann dazu führen, dass die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid noch verschlechtert ("Verböserung"). Die Widerspruchsbehörde kann den ursprünglichen Bescheid aufheben und im Rahmen ihrer Kompetenzen durch einen anderen Bescheid ersetzen. In diesem Fall ist auch eine Verschlechterung zulasten des Widerspruchsführers möglich.

Verböserung im Steuerrecht
Der Artikel Verböserung bei Einspruch beschreibt die Rechte des Steuerzahlers, wenn das Finanzamt den angefochtenen Steuerbescheid auch zum Nachteil des Steuerzahlers ändern will. Die Verböserung ist nur im Verfahren über den Einspruch zulässig, nicht jedoch im Verfahren vor den Finanzgerichten (§ 96 Abs. 1 FGO). Der Verböserung kann der Einspruchsführer grundsätzlich durch Rücknahme seines Einspruchs entgehen (§ 362 AO).

Beispiele für Widersprüche
Beispiel 1: A erhält am 02.02. einen Verwaltungsakt (Bescheid), dem folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen." A legt am 02.10. Widerspruch ein. Ist dieser verfristet? Lösung: Die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung ist aus folgenden Gründen unrichtig: es sich bei der Widerspruchsfrist um eine Monatsfrist und nicht um eine Vier-Wochen-Frist handelt, die Behörde nicht auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs "zur Niederschrift bei der Behörde" hingewiesen hat, die Verwaltungsbehörde und deren Sitz nicht genannt ist und nicht auf die Möglichkeit der Untätigkeitsklage für den Fall, dass über den eingelegten Widerspruch nicht oder nicht rechtzeitig entschieden wird, aufmerksam gemacht worden ist. Aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist nunmehr 1 Jahr.

Beispiel 2: A erhält am 02.02. einen Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. In dieser heißt es, A solle Widerspruch bei der Stadt X oder bei der Regierung Y Widerspruch einlegen. Stattdessen legt A am 27.02. beim Landratsamt Z Widerspruch ein. Das Landratsamt leitet den Widerspruch an die Stadt X weiter, die ihn am 03.03. erhält. Ist der Widerspruch verfristet? Lösung: Die Einlegung des Widerspruchs bei der falschen Behörde ist nicht fristwahrend! Somit ist der Widerspruch verfristet. Quelle: Beispiele für Widersprüche

Anfechtungsklage
Mit der Anfechtungsklage gemäß der Vorschrift des § 42 Abs. 1 VwGO begehrt der Kläger die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes. Bei Erfolg der Klage wird der belastende Verwaltungsakt (zum Beispiel Untersagung der Ausübung eines Gewerbes) aufgehoben oder geändert.

Verpflichtungsklage
Mit der Verpflichtungsklage erreicht der Kläger, dass das Gericht überprüft, ob ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes besteht. Besteht ein Anspruch auf Erlass genau des begehrten Verwaltungsaktes, wird die Verwaltung durch Urteil dazu verpflichtet, diesen zu erlassen. Eine besondere Form der Verpflichtungsklage ist die so genannte Untätigkeitsklage. Lehnt die Behörde den Erlass des begehrten Verwaltungsakts nicht einmal mehr ab, sondern entscheidet "ohne zureichenden Grund in angemessener Frist" gar nicht, kann der Bürger nach § 75 VwGO auch ohne einen ablehnenden Bescheid und damit auch ohne Vorverfahren auf Erlass des Bescheides klagen.

Neben den vorgenannten Möglichkeiten zu Widerspruch und Verpflichtungsklagen kann der beschwerte Bürger auch noch außergerichtliche formlose Maßnahmen wie Dienstaufsichtsbeschwerde oder Petition einlegen. Als weitere Klagearten kommen die Feststellungsklage und die Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht. Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage kann zum Beispiel die Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes festgestellt werden, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat.

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