Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld Voraussetzungen für den Bezug von Ar­beits­lo­sen­geld

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Vielfach wird angenommen, dass schon dann ein Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld besteht, wenn für 360 Kalendertage Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit entrichtet wurden, dies ist aber nicht der Fall. Spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, endet die Zahlung von Ar­beits­lo­sen­geld. Um Ar­beits­lo­sen­geld beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:

  • Du musst arbeitslos sein.
  • Du musst die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
  • Du musst Dich persönlich arbeitslos gemeldet haben.

Persönliche Arbeitslosmeldung

Leistungen wegen Arbeitslosigkeit werden nur gezahlt, wenn Du Dich bei der zuständigen Agentur für Arbeit wegen Deiner Arbeitslosigkeit persönlich gemeldet hast. Damit gilt gleichzeitig die Leistung als beantragt. Es ist daher wichtig, dass Du Deine zuständige Agentur für Arbeit spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit zur Arbeitslosmeldung aufsuchst. Um nicht gleich abgewiesen zu werden: Personalausweis oder ersatzweise Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung mitnehmen.

Die persönliche Arbeitslosmeldung ist nicht mit der frühzeitigen Meldung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu verwechseln. Die frühzeitige Meldung hat unmittelbar nach Bekanntwerden der Kündigung zu erfolgen. Die persönliche Arbeitslosmeldung wird frühestens drei Monate vor dem Ende der Beschäftigung von den Arbeitsagenturen angenommen.

Ar­beits­lo­sen­geld wird frühestens von dem Tag an gewährt, an dem Du Deiner Agentur für Arbeit die Arbeitslosigkeit persönlich mitteilst. Such daher im eigenen Interesse sofort Deine Agentur für Arbeit auf, wenn Du arbeitslos wirst.

Tatbestand der Arbeitslosigkeit

Eine weitere Voraussetzung für den Bezug von Ar­beits­lo­sen­geld ist der Nachweis der Arbeitslosigkeit. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, aber ein für mindestens wöchentlich 15 Stunden umfassendes Beschäftigungsverhältnis sucht. Beschäftigungssuche heißt für die Agenturen, dass der Arbeitslose alle Möglichkeiten nutzt, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden und deshalb den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.

Eine weitere Bedingung dabei sind die sogenannten Eigenbemühungen. Die Agenturen für Arbeit verlangen hier von dem Arbeitslosen während seiner Arbeitslosigkeit Eigenbemühungen nachzugehen und diese entsprechend nachzuweisen.

Erfüllung der Anwartschaftszeit

Die Regelanwartschaftszeit hast Du erfüllt, wenn Du in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Ver­si­che­rungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden hast. Das Jahr für die Ver­si­che­rungspflicht muss kein zusammenhängender Zeitraum sein. Mehrere Zeiträume innerhalb der letzten zwei Jahre summiert zu einem Jahr erfüllen gleichermaßen die Anwartschaftszeit.

Kurze Anwartschaftszeit

Du kannst die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld auch erfüllen, wenn Du in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Ver­si­che­rungs­pflicht­ver­hält­niss­en gestanden hast. Diese kurze Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn

  • Du in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens sechs Monate/180 Tage in Ver­si­che­rungs­pflicht­ver­hält­niss­en gestanden hast und
  • es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, und
  • Dein Bruttoarbeitsentgelt in den letzten zwölf Monaten, gerechnet vom letzten Tag Deiner letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach Paragraf 18 Abs. 1 SGB IV (2011: 30.660 Euro) nicht überstiegen hat und
  • Du der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegst und nachweist.

Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 1. August 2012 befristet.

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

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13. Dezember 2012


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