Wann wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Wer arbeitslos wird, erhält häufig noch eine Abfindung vom Unternehmen. Die Standardfrage lautet dann: Wird die Zahlung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Oder wann und unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld?

Arbeitnehmer haben teilweise aufgrund von Betriebsvereinbarungen oder nach dem geltenden Tarifvertrag einen Anspruch auf eine Abfindung. Manchmal leistet der Unternehmer aber auch freiwillig eine Abfindungszahlung.

Grundsatz: Die Abfindung bleibt bei anschließender Arbeitslosigkeit unberücksichtigt, wenn eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vorliegt. Das Gesetz spricht hier übrigens von einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. So heißt es im § 143a Abs. 1 SGB III: "Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte."

Umkehrschluss: Sollte die Kündigungsfrist eingehalten sein, wird ohne weitere Bedingungen und ohne Anrechnungen das Arbeitslosengeld gezahlt. Ist die Kündigungsfrist nicht eingehalten, weil eine Aufhebungsvertrag vorliegt, dann droht nicht nur eine Sperrzeit, sondern das Arbeitslosengeld ruht nach § 143a SGB III auch längstens bis zu einem Jahr. Die Dauer des Ruhenszeitraums richtet sich nach der Höhe der Abfindung, dem Alter des Arbeitnehmers, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die tarifliche oder gesetzliche Dauer der Kündigungsfrist (§ 143a Abs. 2 SGB III).

Ordentliche Kündigungsfrist nicht verkürzen
Wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, kommt es nicht zu einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Der Arbeitnehmer sollte sich daher möglichst nicht mit dem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung verständigen, sofern dabei nicht die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Wichtig: Die Kündigungsfrist darf unter keinen Umständen verkürzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließen oder ob sich beide Parteien nach erfolgter Kündigung auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verständigen.

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Beispiel: Vor dem Arbeitsgericht einigen sich die Parteien im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Vorzeitige Beendigung heißt, es wird die ordentliche Kündigungsfrist einvernehmlich verkürzt. Als Folge droht ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Anspruch auf Arbeitslosengeld "ruht"
Im Gegensatz zu einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bewirkt die Anrechnung der Entlassungsentschädigung auf das Arbeitslosengeld nach § 143a SGB III dazu, dass der Anspruch "ruht". "Ruhen" bedeutet, dass der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes in die Zukunft verschoben wird. Der Anspruch auf das volle Arbeitslosengeld bleibt aber grundsätzlich erhalten. Faktisch kann diese Regelung aber dazu führen, dass kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, wenn nämlich der Arbeitslose nicht so lange arbeitslos ist, wie der Zeitraum des Ruhens reicht.

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