Sperrzeit bei ALG vermeiden So bekommst Du das Ar­beits­lo­sen­geld ohne Sperre

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einer Sperrzeit bestraft Dich die Agentur für Arbeit, wenn Du Deinen Job kündigst oder einem Auf­he­bungs­ver­trag zustimmst. Denn in diesen Fällen bist Du selbst für Deine Arbeitslosigkeit verantwortlich.
  • Bis zu zwölf Wochen kann die Sperrzeit dauern – das bedeutet weniger Ar­beits­lo­sen­geld für Dich.
  • Riskiere keine Sperrzeit, denn ansonsten stehst Du in den ersten Wochen nach Aufgabe Deines Jobs ohne Geld da.

So gehst Du vor

  • Melde Dich rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos bei der Agentur für Arbeit.
  • Kündige erst, wenn Du einen neuen Job hast. Hast Du selbst gekündigt, erkläre der Agentur, warum Du kündigen musstest.
  • Vor Unterzeichnung eines Auf­he­bungs­ver­trags solltest Du die Folgen für Dein Ar­beits­lo­sen­geld mit der Agentur klären. Falls Du demnach eine Sperre bekommst, lass Dich lieber kündigen.

Seinen Job zu verlieren, ist für viele Menschen eine Katastrophe. Der finanzielle Verlust lässt sich in der ersten Zeit mit dem Ar­beits­lo­sen­geld überbrücken. Es gibt aber Situationen, in denen Du zwar arbeitslos bist, aber von der Agentur für Arbeit zunächst kein Geld bekommst, weil Du dafür gesperrt bist. Wir erklären Dir, wann Du eine Sperrzeit beim ALG riskierst und wie Du sie vermeiden oder zumindest verkürzen kannst.

Wann bekommst Du eine Sperrzeit?

Die Agentur für Arbeit verhängt immer dann eine Sperrzeit, wenn sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Du Deinen Job aufgibst und dadurch die Arbeitslosigkeit selbst herbeiführst (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB 3).

Wenn Du Dein Arbeitsverhältnis kündigst, prüft die Agentur für Arbeit immer, ob sie gegen Dich eine Sperrzeit verhängen kann. Das ist dann möglich, wenn Du für die Kündigung keinen wichtigen Grund hattest. Nach den Monatsberichten der Bundesagentur für Arbeit bekamen im Jahr 2022 rund 235.000 Arbeitslose eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.

Eine Sperrzeit bedeutet: Du bekommst erstmal kein Ar­beits­lo­sen­geld. Da die gesperrte Zeit auf die gesamte Bezugsdauer angerechnet wird, bekommst Du insgesamt weniger Ar­beits­lo­sen­geld, als Dir zustehen würde. Hast Du Anspruch auf zwölf Monate Ar­beits­lo­sen­geld, aber eine Sperrzeit von zwölf Wochen, bekommst Du nur neun Monate lang die Sozialleistung. Das solltest Du vermeiden. Such Dir also erst einen neuen Job, bevor Du kündigst.

Gegen eine verhängte Sperrzeit kannst Du Widerspruch einlegen. Ein Blick in die Geschäftsanweisungen der Agentur für Arbeit lohnt sich. Alle wichtigen Punkte, die sie bei der Prüfung einer Sperrzeit beachten muss, sind dort zusammengefasst (Stand: September 2022).

Wie verhinderst Du eine Sperrzeit?

Wenn Du selbst kündigst, dazu aber einen wichtigen Grund hast, kannst Du eine Sperrzeit vermeiden. Was die Gerichte als wichtig anerkannt haben, findest Du in den folgenden sieben Beispielen:

  1. Aussicht auf neue Stelle:
    Der erhoffte Jobwechsel hat nicht geklappt. Wenn Du eine feste Zusage oder auch nur konkrete Aussichten auf eine neue Stelle nachweisen kannst, hast Du die Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt (LSG Hamburg, 01.02.2012, Az. L 2 AL 49/09). Die Agentur für Arbeit darf in einem vergleichbaren Fall keine Sperrzeit verhängen.
  2. Fristlose Kündigung möglich:
    Die Sperrzeit entfällt, wenn Du Deinen Arbeits­vertrag sogar fristlos kündigen durftest. Das müsstest Du allerdings gegenüber der Behörde nachweisen (LSG Hamburg, 14.01.2010, Az. L 5 AL 21/08). Beispiel: Dein Arbeitgeber zahlt Dir wiederholt zu spät oder zu wenig Gehalt. Dann hast Du das Recht, fristlos zu kündigen – und bekommst keine Sperrzeit. Weitere fristlose Kündigungsgründe findest Du in unserem Ratgeber zur fristlosen Kündigung.
  3. Überforderung durch die Arbeit:
    Bist Du durch die Arbeit überfordert und hältst es einfach nicht mehr aus, kann das ein wichtiger Grund sein, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Auch dann darf die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängen (LSG Hessen, 18.06.2009, Az. L 9 AL 129/08). Wichtig: Die Vorlage eines medizinischen Attests ist in solchen Fällen dringend zu empfehlen.
  4. Gemeinsamer Haushalt von Eheleuten:
    Willst Du mit Deinem Ehemann oder Deiner Ehefrau an einem anderen Ort zusammenziehen, dann darfst Du wegen des Umzugs kündigen, und bekommst keine Sperrzeit.
  5. Erziehungsgemeinschaft:
    Willst Du mit Deinem Freund oder Deiner Freundin zusammenziehen, damit Ihr Euch gemeinsam um Eure Kinder kümmern könnt, erkennt die Arbeitsagentur meist an, dass Du mit wichtigem Grund gekündigt hast – das Wohl der Kinder steht dann im Vordergrund (BSG, 17.10.2007, Az. B 11a/7a AL 52/06 R).
  6. Pflege eines Familienmitglieds:
    Kündigst Du Deinen Job, weil Du einen nahen Angehörigen pflegen musst, riskierst Du auch keine Sperrzeit. Grundsätzlich ist das ein wichtiger Grund, um eine Arbeitsstelle zu kündigen (SG Karlsruhe, 28.06.2019, Az. 11 AL 1152/19). Wichtig: Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, die Du der Arbeitsagentur darlegen musst. Hilfreich ist ein höherer Pflegegrad des Familienmitglieds, das Du betreuen willst. Zusätzlich musst Du erläutern, dass es keine Möglichkeiten an ambulanter oder stationärer Pflege gibt.
  7. Zusammenziehen ohne Trauschein:
    Hast Du aus privaten Gründen gekündigt, weil Du mit Deinem Freund oder Deiner Freundin zusammenziehen willst, wird es schwierig. Nach Auffassung der Arbeitsagenturen ist das kein wichtiger Grund für eine Kündigung. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, dass auch das Zusammenziehen mit dem Lebensgefährten ein wichtiger Grund sein kann, mit der Folge, dass die Sperrzeit nicht rechtmäßig war (12.12.2017, Az. L 7 AL 36/16). Damit grenzte sich das Gericht klar von der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab.

Bedeutet ein Auf­he­bungs­ver­trag immer Sperrzeit?

Wenn Du mit Deinem Arbeitgeber über einen Auf­he­bungs­ver­trag verhandelst, solltest Du daran denken, dass Du eine Sperrzeit beim Ar­beits­lo­sen­geld riskierst (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB 3). Das Argument der Arbeitsagentur: Du hättest nicht unterschreiben müssen und hast dementsprechend Deine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt – unabhängig davon, von wem die Initiative für den Auf­he­bungs­ver­trag ausgegangen ist.  

Unterzeichnest Du hingegen einen Auf­he­bungs­ver­trag mit wichtigem Grund, wird Dir keine Sperrzeit auferlegt. Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­trags besteht darin, dass Du ansonsten ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung kassiert hättest und so eine Abfindung hättest vereinbaren können. Oder der Arbeitgeber stellt Dich vor die Wahl zwischen Auf­he­bungs­ver­trag und personenbedingter Kündigung. Das machen Chefs gerne, wenn Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum erkrankt sind. Auch das kann ein wichtiger Grund sein.

Bei den folgenden drei Voraussetzungen verhängt die Arbeitsagentur bei einem Auf­he­bungs­ver­trag keine Sperrzeit.

  1. Kündigung droht
    Dein Arbeitgeber muss bereits angedroht haben, aus betrieblichen Gründen oder personenbedingt zu kündigen, wenn Du den Auf­he­bungs­ver­trag nicht unterschreibst. Es ist unerheblich, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre (BSG, 02.05.2012, Az. B 11 AL 6/11 R). 

    Achtung: Willst Du mit dem Auf­he­bungs­ver­trag eine verhaltensbedingte Kündigung Deines Arbeitgebers vermeiden, führt das zur Sperrzeit. Gefährlich wird es dann, wenn Du bereits eine Abmahnung wegen Deines Verhaltens bekommen hast.
  2. Kündigungsfrist beachtet
    Das Arbeitsverhältnis muss durch den Auf­he­bungs­ver­trag so enden, als ob Du eine ordentliche Kündigung bekommen hättest. Der Arbeitgeber muss die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist bei Erstellung des Auf­he­bungs­ver­trags beachten. Sollst Du laut Auf­he­bungs­ver­trag früher ausscheiden, dann bekommst Du eine Sperrzeit.
  3. Abfindung
    Du musst laut Auf­he­bungs­ver­trag eine Abfindung bekommen. Die Höhe sollte sich an den gesetzlichen Vorgaben orientieren. Sie darf nicht deutlich höher sein als ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses. Fällt sie höher aus, ist entscheidend, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig wäre (Seite 16 der Geschäftsanweisung zu § 159 SGB 3, Stand: September 2022). Wenn Du ohne Auf­he­bungs­ver­trag keine Abfindung erhalten hättest, kann das ein wichtiger Grund sein, das Angebot mit Abfindung – unabhängig von der Höhe – zu unterzeichnen (BSG, 12.07.2006, Az. B 11a AL 47/05 R).

Wichtig: Falls Du mit Deinem Arbeitgeber über einen Auf­he­bungs­ver­trag verhandelst, solltest Du Dir den Entwurf der Vereinbarung geben lassen und diesen mit der Agentur für Arbeit besprechen. Der zuständige Sachbearbeiter prüft den Vertragsentwurf und teilt Dir mit, ob Du mit einer Sperrzeit rechnen musst. Wird vermutlich eine Sperre verhängt, solltest Du den Auf­he­bungs­ver­trag nicht unterzeichnen und lieber die Kündigung des Arbeitgebers abwarten.

Sperrzeit, wenn der Arbeitgeber kündigt?

Hat Dir Dein Arbeitgeber betriebsbedingt oder personenbedingt gekündigt, hast Du keine Sperrzeit zu befürchten. Du hast Deine Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

Eine Sperrzeit kann die Arbeitsagentur nur verhängen, wenn Du durch Dein Fehlverhalten dem Arbeitgeber den Grund für die Kündigung geliefert hast. Relevant ist dabei nur ein Verhalten, das den Arbeitgeber berechtigt, eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen – das kann sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung sein.  

Beispiel: Als Berufskraftfahrer verlierst Du Deine Fahrerlaubnis wegen Alkohol am Steuer. Deshalb kündigt Dich Dein Arbeitgeber. Dann darf die Agentur für Arbeit Dir für zwölf Wochen Dein Ar­beits­lo­sen­geld sperren (LSG Baden-Württemberg, 01.08.2012, Az. L 3 AL 5066/11).

Erfolgreiche Kündigungsschutzklage 

Falls Du gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht geklagt und dann einen Abfindungsvergleich geschlossen hast, musst Du in der Regel keine Sperrzeit befürchten (BSG, 17.10.2007, Az. B 11a AL 51/06 R).

Wie lange können Sperrzeiten dauern?

Die Sperrzeit für das Ar­beits­lo­sen­geld kann bis zu zwölf Wochen dauern. Hast Du Dich zu spät bei der Agentur für Arbeit gemeldet, riskierst Du nur eine Sperre von einer Woche. Aber auch das ist bares Geld, das Du verschenkst.

Im Jahr 2022 haben rund 667.000 Menschen weniger Ar­beits­lo­sen­geld bekommen, weil sie eine Sperrzeit bekommen haben. Die folgende Tabelle zeigt typische Sperrzeiten, die zugrunde liegenden Verstöße und wie oft solche Zeiten die Agentur für Arbeit im Jahr 2022 angeordnet hat:

Typische Sperrzeiten und deren Gründe

Grund der SperrzeitDauerFälle (2022)

Eigenkündigung,
Auf­he­bungs­ver­trag, 

selbstverschuldete

Kündigung

12 Wochen1

 

 

235.000

 

 

Arbeitsablehnung,

Ablehnung oder Abbruch

Eingliederungsmaßnahme

1. Verstoß: 3 Wochen,

2. Verstoß: 6 Wochen,

dann 12 Wochen

34.000

 

 

unzureichende

Eigenbemühung

2 Wochen

 

2.700

 

Meldeversäumnis,

verspätete Arbeitssuchend-

meldung

1 Woche

 

 

394.000

 

 

1 Bei älteren Arbeit­nehmern, die länger Anspruch auf ALG haben, kürzt die Agentur die Dauer des Anspruchs um mindestens ein Viertel der Gesamtdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB 3). Bei einer Höchstdauer von 24 Monaten kann die Agentur deshalb bis zu 6 Monate den Anspruch auf ALG mindern.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik (Stand: April 2023)

Wer wegen „unzureichender Eigenbemühung“ eine Sperrzeit bekommt, hat sich nach Ansicht der Agentur für Arbeit nicht genug darum gekümmert, einen neuen Job zu finden. Die Agentur darf allerdings die Sperrzeit nur verhängen, falls sie sich in der Eingliederungsvereinbarung mit dem Arbeitssuchenden auch zu Leistungen verpflichtet hat, etwa die Bewerbungs- oder Fahrtkosten zu übernehmen. Fehlt eine solche Regelung in der Vereinbarung, kann sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch keine Sperrzeit verhängen. Deshalb sind Sperrzeiten wegen unzureichender Eigenbemühungen eher selten.

Wichtig: Schickt Dir die Agentur Stellenanzeigen oder Vermittlungsangebote, dann kann sie nur dann eine Sperrzeit verhängen, wenn Du Dich trotz Belehrung nicht bewirbst oder Vorstellungsgespräche ablehnst. Fehlt es an einer wirksamen Belehrung darüber, dass Du mit Deinem Verhalten eine Sperrzeit auslösen kannst, dann ist die Anordnung der Sperre durch die Agentur unwirksam. Ein pauschaler Hinweis auf ein Merkblatt reicht dazu nicht aus (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2021, Az. L 11 AL 95/19).

Während der Sperrzeit ruht der Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit. Das bedeutet, dass der Jobsuchende für einen bestimmten Zeitraum kein Geld bekommt. Daneben kürzt die Agentur auch die Bezugsdauer des Ar­beits­lo­sen­geldanspruchs um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB 3).

Gerade ältere Arbeitnehmer, die bis zu 24 Monate Ar­beits­lo­sen­geld bekommen können, verlieren bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens ein Viertel der Dauer. Das können dann sechs Monate sein. Eine Sperrzeit ist also teuer. Deshalb solltest Du sie unbedingt vermeiden.

Krankenversichert in der Sperrzeit

Arbeitslose sind von Beginn der Sperrzeit an in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se versicherungspflichtig. Die Agentur für Arbeit übernimmt die Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ab dem ersten Monat der Arbeitslosigkeit – auch wenn Du selbst gekündigt hast und wegen einer Sperrzeit noch kein Ar­beits­lo­sen­geld erhältst.

Abfindung - Zahlt Dir Dein letzter Arbeitgeber eine Abfindung, trägst Du die Beiträge zur Kran­ken­ver­si­che­rung selbst während der Sperrzeit, meist in Form einer freiwilligen Weiterversicherung. Dies gilt solange, bis Du Leistungen von der Agentur bekommst.

Private Kran­ken­ver­si­che­rung - Bleibst Du auch während der Arbeitslosigkeit weiter privat krankenversichert, weil Du Dich von der Pflicht zur gesetzlichen Kran­ken­kas­se hast befreien lassen, dann übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur PKV ab dem zweiten Monat der Sperrzeit.

Anspruch auf Krankengeld hast Du nicht, wenn die Agentur eine Sperrzeit verhängt hat (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB 5).

Wie kannst Du die Sperrzeit verkürzen?

Die Sperrzeit von zwölf Wochen lässt sich auf sechs Wochen verkürzen, wenn die übliche Dauer ohne Ar­beits­lo­sen­geld für Dich eine besondere Härte bedeuten würde (§ 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB 3).

Das kann der Fall sein, wenn Du gekündigt hast, um mit Deiner Freundin oder Deinem Freund an einem Ort zusammen zu leben. Auch wenn einige Gerichte diese Entscheidung nicht als wichtigen Grund anerkennen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden, kann eine Sperrzeit von zwölf Wochen unverhältnismäßig sein und deshalb halbiert werden (BSG, 25.10.1988, Az. 7 RAr 37/87).

Bist Du bei Deiner Kündigung oder bei der Unterzeichnung des Auf­he­bungs­ver­trags davon ausgegangen, dass keine Sperrzeit verhängt wird, kann die Agentur die Sperrzeit wegen besonderer Härte verkürzen – zum Beispiel, wenn Du vorher eine konkrete Auskunft von der Agentur eingeholt hast, die nicht richtig war, auf die Du Dich aber verlassen hast.  

Hast Du Dein ohnehin auslaufendes oder bereits gekündigtes Arbeitsverhältnis etwas früher beendet, weil Du einen Auf­he­bungs­ver­trag unterzeichnet oder weil Du selbst gekündigt hast, muss sich die Sperrfrist in einem vernünftigen Verhältnis verkürzen. Sie wird auf drei Wochen verkürzt, wenn Dein Arbeits­vertrag sechs Wochen später ohnehin geendet hätte. Eine verkürzte Sperrzeit von sechs Wochen gilt, wenn Dein Arbeitsverhältnis zwölf Wochen später sowieso geendet hätte (§ 159 Abs. 3 SGB 3).

Die wichtigsten Fragen für Dich zusammengefasst

Was bedeutet Sperrzeit?

Wann bekommst Du eine Sperrzeit?

Wie lange dauert eine Sperrzeit?

Wie kannst Du eine Sperrzeit umgehen?

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