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Damit muss man nicht mehr extra zur Wohngeldstelle gehen, weil die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Miete inklusive Heizkosten bei der Berechnung der Leistungen vollständig berücksichtigen. Allerdings nur bis zu einer gewissen Obergrenze, die Aufwendungen für Miete und Heizung müssen daher in einem "angemessenen" Rahmen liegen.
Besonderer Härtefall für Studenten und Auszubildende:
In besonderen Ausnahmefällen kann vom Mieter der Wohnung ein Antrag auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gestellt werden. Reicht auch der Bezug von Wohngeld nicht aus, kann seit dem 1. Januar 2007 alternativ zum Wohngeld ein Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II beantragt werden. Der Zuschuss setzt voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen, und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht gedeckt sind.
Ratgeber Arbeitslosengeld II Hartz IV - Arbeitsmarktreform
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