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Kürzung (Absenkung) der Leistungen in Stufen
Nach § 31 Abs. 1 SGB II und nach § 31 Abs. 4 SGB II wird die Regelleistung bei schwerwiegenden Verstößen (Verweigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung, Nichterfüllung von in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten, Ablehnung von zumutbarer Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit) um 30 Prozent reduziert. Verwandt: Der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld ruht gemäß § 144 SGB III, wenn sich der Arbeitnehmer pflichtwidrig verhält und so eine Sperrzeit auslöst. Beispiel: Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen.
Bei einem weiteren Pflichtenverstoß innerhalb eines Jahres wird die Regelleistung um 60 Prozent reduziert (§ 31 Abs. 3 S. 1 SGB II). Bei einem weiteren Verstoß entfällt vollkommen das Arbeitslosengeld II (§ 31 Abs. 3 S. 2 SGB II). Bei Versäumung eines Meldetermins oder Untersuchungstermins reduziert sich die Regelleistung um 10 Prozent (§ 31 Abs. 2 SGB II) und im Wiederholungsfall um weitere 10 Prozent (§ 31 Abs. 3 SGB II).
Wird die Regelleistung um mehr als 30 Prozent reduziert, können in angemessenem Umfang ergänzende Sach- und Geldleistungen erbracht werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 31 Abs. 3 SGB II).
Das Arbeitslosengeld II wird bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 25 Jahren bei einem schwerwiegenden Verstoß auf die Leistung für Unterkunft und Heizung reduziert. Diese Beträge können dann unmittelbar an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden (§ 31 Abs. 5 SGB II).
Die Aufrechnung von Geldbeträgen ist keine Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern ein Abzug von Ansprüchen an der auszahlenden Quelle. So darf bei Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Grundsicherungsträger aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat (§ 43 SGB II). Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt.
Einkommen und Vermögen verprassen um Hartz IV zu kassieren
Der § 31 Abs. 4 SGB II schiebt einer solchen Denkweise einen Riegel vor. Die Sanktionen gelten nämlich entsprechend bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen oder (ohne Altershinweis) bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt.
| Verwandt: Leitfaden "Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II" |
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