Wie viel wird beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld gezahlt?

Arbeitslosengeld II (ALG II)
Das Arbeitslosengeld II wird gemäß § 19 SGB II an erwerbsfähige Hilfebedürftige zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) gezahlt. Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen mindern die zustehende Geldleistung, soweit sie bestimmte Freibeträge übersteigen (§ 19 Satz 3 SGB II) .

Anspruch auf Zahlung des ALG II haben Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), die erwerbsfähig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), d.h. mindestens 3 Stunden täglich für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Sie müssen außerdem ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik habe

Sozialgeld
Sozialgeld erhalten nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, soweit sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben (§ 28 SGB II). Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen mindern die zustehende Geldleistung, soweit sie bestimmte Freibeträge übersteigen (§ 28 Abs. 2 SGB II).

Das Sozialgeld ist gegenüber den Leistungen für Grundsicherung im Alter subsidiär. Die Zahlung von Sozialgeld kommt also nur in Betracht, wenn mindestens eine "erwerbsfähige" Personen in der Bedarfsgemeinschaft vorhanden ist. Dabei ist es egal, ob diese Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht oder zum Beispiel wegen Ausbildung oder Schule keine Tätigkeit ausüben wird.

Sozialgeld können auch Bezieher von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung auf Zeit erhalten. Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben keinen Anspruch auf Sozialgeld.

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Das Sozialgeld besteht aus den Regelleistungen gemäß § 20 SGB II, dem Mehrbedarf gemäß § 21 SGB II, den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und der Darlehensgewährung für einmalige Bedarfe nach § 23 SGB II. Auch Bezieher von Sozialgeld haben mithin ggf. auch einen Anspruch auf Mehrbedarf bzw. Gewährung von Darlehen bei unabweisbarem Bedarf.

Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
Die Regelleistung deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Sie berücksichtigt den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung) und für die Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben. Darüber hinaus gibt es in bestimmten Fälle Leistungen für Mehrbedarfe.

Es gelten folgende Regelleistungen (Stand Januar 2010):
359 Euro für Alleinstehende = 100% gem.§ 20 Abs. 2 SGB II, 323 Euro für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft = 90% gem. § 20 Abs. 3 SGB II, 215 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren = 60% gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, 251 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren = 70% (befristet bsi 31.12.2011 gem. § 74 SGB II) und 287 Euro für Kinder von 14 bis 17 Jahren = 80% gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB II.

Die Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (Mehrbedarfszuschläge) ergeben sich aus § 21 SGB. Beispiel: 36% für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder 2 und mehr Kindern unter 16 Jahren gem. § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II oder 17% für Schwangere ab Beginn der 13. Woche gem. § 21 Abs. 2 SGB II und für erwerbsunfähige Sozialgeldbezieher mit Schwerbehindertenausweis (mit Merkzeichen G) gem. § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II.

Die Regelleistung wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres im Einklang mit der Änderung des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Das heißt: Steigen die Renten um einen bestimmten Prozentsatz, steigen auch die Regelleistungen entsprechend.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten übernommen soweit diese angemessen sind. Als angemessen gilt eine Wohnungsgröße bei allein stehenden Personen von bis zu 45 qm, für jeden weiteren Angehörigen 15 qm.

Bundesverfassungsgericht zwingt den Gesetzgeber zur Nachbesserung
Das Bundesverfassungsgerichtsgericht hat in den Urteilen vom 09.02.2010 verkündet, dass der Gesetzgeber die Gesetze zu Hartz IV ("Grundsicherung für Arbeitsuchende") bis zum 31.12.2010 nachbessern muss. Grund: Die Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze ("Bedarfssätze") wird als verfassungswidrig angesehen, weil sie nicht ausreichend transparent ist und für den Einzelfall zu pauschaliert erfolgt. Dies gilt insbesondere für die Berechnung der Regelsätze für Kinder.

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich im Jahr 2010 mit Vorlagebeschlüsse zu befassen, nach denen jeweils gemäß Art. 100 GG zu prüfen war, ob § 20 SGB II und § 28 SGB II und damit die Bemessung und die Höhe der Regelleistungen für Erwachsene und Kinder mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sind. Am 23.03.2010 hat andererseits das Bundesozialgericht die Revision der Kläger im Verfahren B 14 AS 81/08 R unter Berufung auf das Urteil des Verfassungsgerichtes zurückgewiesen und damit das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts bestätigt. Danach gilt: Es besteht kein Anspruch für einmalige Leistungen für Mehrbedarfe wegen Kinderkleidung im Wachstumsalter. Der von den Klägern geltend gemachte Bekleidungsbedarf fällt regelmäßig bei allen Kleinkindern an und stellt deshalb keine besondere Härte dar.

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