Alle diese Ausgaben gehören zu den Krankheitskosten und sind damit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Sie wirken sich allerdings nur dann steuermindernd aus, wenn - ggf. zusammen mit anderen Kosten - die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Bei normalen Kosten für Arzneimittel wird nur in sehr wenigen Fällen die zumutbare Eigenbelastung überschrittten sein. Aber genau weiß man es ohnehin erst am Jahresende und nachstehend geht es um das Wissen der steuerlichen Absetzung als so genannte AGB, d.h. nicht als Werbungskosten oder als Sonderausgabe, sondern als außergewöhnliche Belastung. Die gesetzliche Grundlage findet sich im § 33 EStG. Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG, zu denen insbesondere Krankheitskosten gehören, werden bei der Berechnung der Einkommensteuer also nur insoweit berücksichtigt, als die Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen. Wie hoch Ihre individuelle zumutbare Belastung im Einzelfall ist, können Sie auf der Website der Oberfinanzdirektion Niedersachsen berechnen.
Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung derartiger Kosten enthält der Artikel Informationen zu Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung. Grundsätzlich gilt: Krankheitskosten werden zum Zweck der Heilung einer Krankheit aufgewendet um die Krankheit zu beseitigen oder um sie leichter zu ertragen. Die Aufwendungen gehören daher grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen. Aber auch bei den Krankheitskosten gibt es so manche "grenzwertige" Fälle. Der Artikel Urteile und Beschlüsse des BFH zu Krankheitskosten gibt einen aktuellen Überblick über die nunmehr für den Steuerzahler günstigere Rechtsprechung des höchsten deutschen Finanzgerichtes und sollte daher bei Bedarf zusätzlich zu diesem Artikel aufgerufen werden.
Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
Der Bundesfinanzhof erkennt mittlerweile auch die Aufwendungen einer nicht verheirateten Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung als außergewöhnliche Belastungen an (BFH vom 10.5.2007 - III R 47/05) und die leicht verständliche Pressemitteilung hierzu).
Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
Das Gesetz zur Steuervereinfachung für 2011 / 2012 enthält eine Regelung, die viele Steuerbürger ärgern wird. Danach ist auch trotz der nachstehenden günstigen Rechtsprechung des BFH weiterhin ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen erforderlich, das auch vor Beginn der Heilmaßnahme bzw. Behandlung eingeholt werden muss. Andernfalls ist ein Abzug der Aufwendungen für die Behandlung als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung nicht möglich. Die rechtliche Umsetzung erfolgt durch eine Neuregelung im § 64 EStDV. Auszug aus der steuerlichen Regelung: "... ist durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers (...) durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (...)". Diese steuerliche Regelung gilt ab der Veröffentlichung des Gesetzes in allen noch offenen Steuerveranlagungen.
Die meisten Finanzämter werden daher wieder auf die Einholung eines derartigen Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen VOR Beginn der Behandlung bestehen, aus dem die Krankheit und die medizinische Indikation zweifelsfrei ersichtlich ist. Die Praxis zeigt jedoch immer wieder, dass eine Aufnahme in die Steuererklärung - insbesondere bei Änderungen im Steuerrecht - nicht schaden kann. Die folgenden Ausführungen zur Steuerrechtssprechung des BGH können daher durchaus nützlich sein.
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 11.11.2010, VI R 17/09 die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung durch die Vorlage eines nachträglichen ärztlichen Attests bzw. anderer Beweismittel erleichtert. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nämlich mit den zwei Urteilen vom 11. November 2010 (VI R 17/09 und VI R 16/09) entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis der Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden. Denn ein solch formalisiertes Nachweisverlangen ergibt sich nicht aus dem Gesetz und widerspricht dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es sind vielmehr – wie auch sonst im Verfahrensrecht – die allgemeinen Beweisregeln zu berücksichtigen.
Zu den Urteilsfällen: Bei einem Urteilsfall ging es um die Abziehbarkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche. Der Sohn hatte auf ärztliches Anraten hin ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum besucht. Die hohen Kosten für Schulbeitrag, Unterkunft und Verpflegung sowie Therapiekosten wurden in der Steuererklärung angesetzt. Im zweiten Fall hatten die Eltern wegen der Asthmabeschwerden ihres Kindes Wohnmobilar ausgewechselt. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch die alten Möbel konnte nicht durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden.
Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH können danach zum Beispiel die Kosten für den Austausch von Teppichen bei einem Asthma-Leiden auch dann als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend gemacht werden, wenn vorher kein Attest eines Amtsarztes eingeholt worden ist. Die ärztliche Bescheinigung kann nun im Nachhinein vorgelegt werden und es wird Finanzamt und Finanzgerichten freigestellt, auch das Attest eines Hausarztes zu akzeptieren. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden. Darüber hinaus hat der BFH in dem Verfahren VI R 17/09 entschieden, dass der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen dem Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nicht entgegensteht.
Zur besseren Kontrolle werden nachstehend wichtige Posten in einem ABC zu Krankheitskosten zusammengefasst. Bei den nachstehenden Hinweisen zur Vorlage eines amtsärztlichen Attest im Vorwege wird die Finanzverwaltung wahrscheinlich die vorgenannte geänderte Rechtsprechung des BFH berücksichtigen. Denn nach der geänderten Ansicht der BFH-Richter kann der Nachweis vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden.
ABC der Krankheitskosten für außergewöhnliche Belastung
· Altenpflegeheim
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt.
· Alternative Behandlungsmethoden
Alternative Behandlungsmethoden, zum Beispiel durch Heilpraktiker, finden immer mehr Anklang. Doch die gesetzlichen Krankenkassen verweigern häufig die Übernahme von Kosten für homöopathische Behandlungen oder alternative Therapien, zum Beispiel Akupunktur oder Akupressur.
Das Finanzamt muss dieses Kosten nach der Rechtsprechung anerkennen und darf keine zu strengen Voraussetzungen an den Abzug der einzelnen Kosten stellen. In der Regel gehören die Kosten für die eigentliche Heilbehandlung typischerweise zu den steuerlich abzugsfähigen Krankheitskosten, ohne dass das Finanzamt prüfen darf bzw. muss, ob diese Kosten dem Grund und der Höhe zwangsläufig entstanden sind.
Damit Sie die Kosten für alternative Behandlungsmethoden steuerlich absetzen können, muss die Behandlung jedoch bei jemandem erfolgt, der die Zulassung als Arzt, Heilpraktiker, Krankengymnast oder Psychotherapeut hat. Führt ein Arzt zum Beispiel eine Behandlung durch Akupunktur selbst durch, sind die Kosten also immer steuerlich abzugsfähig, ebenso die Medikamente und Behandlungen, die von einem Heilpraktiker verordnet werden.
· Arzneimittel
Die Kosten für Arzneimittel zählen zu den abzugsfähigen Krankheitskosten. Und zwar auch dann, wenn sie nicht rezeptpflichtig sind oder es sich um Naturheilmittel handelt. Dies gilt natürlich nur, wenn die Krankenkasse diese Kosten nicht übernimmt. Lassen Sie sich die Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung bescheinigen. Tipp: Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung.
· Ausland
Sind Sie auf einer beruflichen oder privaten Auslandsreise erkrankt und mussten Sie die Kosten ganz oder teilweise selbst übernehmen, handelt es sich um abzugsfähige Krankheitskosten. Die Umrechnung aus ausländischen Währungen erfolgt zum jeweiligen Tageskurs, mit dem die Ausgaben bei Ihnen abgerechnet wurden. Gegebenenfalls reicht die Abrechnung der Kreditkartenorganisation aus, besser ist eine Rechnung des Arztes oder Krankenhauses. Abzugsfähig sind auch die Kosten für Impfungen (zum Beispiel Malaria) vor Auslandsreisen, wenn sie ärztlich verordnet werden.
· Ayur-Veda-Behandlung
Aufwendungen für eine Ayur-Veda-Behandlung (Massagen, Heißpackungen, Bäder und Einläufe) können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist.
· Bade- und Heilkuren
Vorsorgekuren erkennt die Finanzverwaltung nur an, wenn die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei Klimakuren der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden.
· Begleitpersonen
Kosten für die Begleitperson einer hilflosen Person sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Auch die Kosten für Begleitung eines kranken Kindes werden vom Finanzamt anerkannt, wenn die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen wird. Es sind sogar die Aufwendungen für Zwischenheimfahrten der Begleitperson als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn es der Begleitperson unzumutbar ist, die Behandlung abzuwarten.
· Besuchsfahrten
Besuchsfahrten ins Krankenhaus zu kranken Angehörigen sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn der Besuch für die Heilung oder die seelische Stimmung des Patienten notwendig ist. Auch hier sollten Sie sich die medizinische Notwendigkeit vom behandelnden Arzt bescheinigen lassen. Absetzbar sind die tatsächlichen Fahrtkosten bzw. bei Fahrten mit dem privaten Fahrzeug pro Kilometer pauschal 0,30 Euro.
Bei sehr schweren Erkrankungen oder bei großen Entfernungen zum Heimatort sind auch Übernachtungskosten absetzbar. So werden die Übernachtungskosten beispielsweise anerkannt, wenn ein Kind in einer Spezialklinik operiert wird, die 250 Kilometer entfernt liegt.
Das Finanzamt verlangt ein Attest des behandelnden Krankenhausarztes, in dem bestätigt wird, dass gerade der Besuch des Steuerpflichtigen zur Linderung oder Heilung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen kann.
· Brillen
Die Kosten für eine ärztlich verordnete Brille oder für Kontaktlinsen sind abzugsfähig.
· Diätverpflegung
Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
· Eigenanteile
Bekanntlich muss der Patient bei Zahnarztbehandlungen sowie bei verschiedenen Anwendungen (medizinischen Bäder, Krankengymnastik, Massagen) einen Eigenanteil an den Kosten übernehmen. Diese Eigenanteile sind ebenfalls als Krankheitskosten abzugsfähig. Die Quittungen bzw. die Abrechnung der Krankenkasse über den Eigenanteil sollten Sie aufbewahren.
· Fahrtkosten
Die Kosten für die unumgänglichen Fahrten zum Arzt, zur Therapie oder sonstigen Behandlungen werden vom Finanzamt anerkannt.
Beispiel: Nach einer Sportverletzung müssen Sie zehn Mal zur Krankengymnastik fahren, einfache Entfernung 12 Kilometer. Ansetzen können Sie entweder die tatsächlichen Kosten - auch für ein Taxi - oder pauschal 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer.
Wichtig: Die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Fahrtkosten sind bei Benutzung eines PKW nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung besteht.
· Frischzellenkur
Die Aufwendungen für eine Frischzellenkur können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
· Haartransplantation
Aufwendungen für eine Haartransplantation sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie aus rein ästhetischen Gründen erfolgt und damit lediglich kosmetischer Natur ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Operation medizinisch notwendig ist.
· Heilpraktiker
Auch Kosten für die Behandlung bei einem Heilpraktiker sind als Krankheitskosten abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Kosten deswegen selber übernehmen müssen, weil ihre Krankenkasse diese Behandlungsform nicht anerkennt. Gleiches gilt für Akupunktur, Chiropraktik und Fußzonenreflexmassagen.
· Impfungen
Die Kosten für Impfungen (zum Beispiel Malaria vor Auslandsreisen) sind abzugsfähig, wenn sie ärztlich verordnet werden.
· Immunbiologische Krebsabwehrtherapie
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 02.09.2010 - VI R 11/09 in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass auch Kosten für eine objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeignete Behandlung zwangsläufig erwachsen können. Dies soll zumindest dann gelten, wenn eine Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung besteht, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht. Dies gilt nach Auffassung des BFH selbst dann, wenn sich der Erkrankte für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet.
· Künstliche Befruchtung
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Aufwendungen für die künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst von ihrem Ehemann nicht gezeugt werden könnte, außergewöhnliche Belastungen sein.
Nicht abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Befruchtung von Eizellen einer empfängnisfähigen, aber mit einem zeugungsunfähigen Mann verheirateten Frau mit dem Samen eines Dritten entstanden sind. Insoweit fehle es an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen.
Die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für medizinische Maßnahmen setze voraus, dass sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, wie dies nach der Rechtsprechung bei solchen für eine Krankenbehandlung unterstellt werde. Die (heterologe) künstliche Befruchtung ziele aber nicht auf die Überwindung der Unfähigkeit des Ehemannes ab, genetische Nachkommen zu haben. Sie sei keine Krankheitsbehandlung des Ehemannes.
· Kurkosten
Sobald die Krankenkasse die Kur bewilligt hat, sind eventuelle eigene Kosten (Kuranteil) als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Nur wenn die Krankenkassen auf eine Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit verzichtet hat (weil sie keinen oder nur einen sehr geringen Zuschuss gewährt), ist in der Regel die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes notwendig.
· Legasthenie
Aufwendungen für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes sind grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im konkreten Fall vor Beginn der betreffenden Maßnahme durch ein amtsärztliches Attest deren medizinische Notwendigkeit bescheinigt wird. Diesen qualifizierten Nachweis konnten bisher auch Bescheinigungen eines Schulaufsichtsamtes oder eines einschlägig tätigen Universitätsprofessors nicht ersetzen. Nach dem Urteil vom 11.11.2010, VI R 17/09 ist diese Anforderung als zu streng anzusehen.
· Medizinische Hilfsmittel
Sofern die medizinische Notwendigkeit medizinischer Hilfsmittel durch ein amts- oder vertrauensärztliches Attest bescheinigt wird, steht einem Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung nichts im Wege.
Zu den medizinischen Hilfsmitteln zählen Gesundheitsschuhe, Bandscheibenmatratzen, wirbelsäulengerechte Betten oder motorbetriebene Lattenroste, Entspannungssessel, Stützstrümpfe und besondere Gesundheitsstühle.
Wichtig: Das amts- oder vertrauensärztliche Attest zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit muss vor Anschaffung des Gegenstandes ausgestellt worden sein. Wer also zuerst das Hilfsmittel kauft und sich dann ein entsprechendes Attest besorgt, hat Pech: Die Finanzverwaltung wird im Zweifel auf die Bestell- oder Kaufdaten schauen. Ob das vorgenannte BFH-Urteil die Einstellung der Finanzverwaltung ändern wird, bleibt abzuwarten.
Die Beweislast liegt in diesem Fall beim Steuerzahler - er muss also nachweisen, dass das Attest bereits bei Anschaffung vorlag. Außerdem sollten Sie darauf achten, dass nur das Attest eines Amts- oder Vertrauensarztes anerkannt wird, denn die Bescheinigung des behandelnden Arztes nützt im Zweifel gar nichts. Amts- oder Vertrauensärzte finden Sie bei den Gesundheits- und Versorgungsämtern.
· Nachweis
Krankheitskosten erkennt das Finanzamt nur dann als außergewöhnliche Belastung an, wenn ein korrekter Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen erbracht wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nichtaufgriffsgrenze überschritten wird.
Die Anforderungen sind in den Einkommensteuerrichtlinien definiert. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist danach im Normalfall durch Verordnung eines Arztes zu führen. In bestimmten Fällen soll ein amtsärztliches Attest vor Kauf oder Behandlung erforderlich sein. Nach der geänderten Ansicht der BFH-Richter kann der Nachweis aber auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden. Im Zweifelsfall ist es aber empfehlenswert, sich im Vorhinein beim Finanzamt zu erkundigen.
· Nichtaufgriffsgrenze
Krankheitskosten, die die Krankenkasse nicht übernimmt, werden häufig von den Sachbearbeitern bis zu 2.000 Euro ohne Nachweis anerkannt. Voraussetzung ist, das die Kosten einzeln aufgelistet werden. So sehen es jedenfalls mehrere interne Dienstanweisungen vor.
· Rezeptgebühr
Da Rezeptgebühren immer im Zusammenhang mit dem Erwerb von Arzneimitteln stehen, sind sie in vollem Umfang als Krankheitskosten abzugsfähig. Auch hier ist wichtig, dass Sie sich für alle Rezeptgebühren eine Quittung ausstellen lassen. Viele Apotheken drucken bei Bedarf die Quittung aus.
· Schulaufwendungen
Zusätzlich zu den Steuervorteilen für Kinder in Ausbildung (Kindergeld, Ausbildungsfreibetrag und den Sonderausgabenabzug für Schulgeld) können Eltern Schulaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt. Beispiel: Internatsunterbringung zur Behandlung einer Legasthenie.
· Trinkgelder
Trinkgelder an Pflegepersonal sind im angemessenen Rahmen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof sah es als ausreichend an, wenn der einzelne Empfänger und die Höhe des Trinkgeldes genau bezeichnet wird. Die Finanzverwaltung hat auf die Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Die Finanzämter werden daher im Zweifel auf einer Quittung bestehen.
· Vorbeugung
Die Kosten für vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen (zum Beispiel Vitaminpräparate, Stärkungsmittel) sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Gleiches gilt für die Folgekosten einer Krankheit, beispielsweise durch das Einhalten einer Diät.
· Zahnersatz
Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Zahnersatz sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, auch die Mehrkosten für eine aufwendigere Behandlung (zum Beispiel eine Goldfüllung).
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