Arbeitnehmer-Pauschbetrag Ohne Nachweise 1.230 Euro als Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Beruflich veranlasste Kosten, sogenannte Werbungskosten, kannst Du steuerlich geltend machen.
  • Bis zu einem Pauschalbetrag von 1.230 Euro musst Du 2023 keine Belege oder Nachweise einreichen. 2021 waren es 1.000 Euro und 2022 noch 1.200 Euro. Dein zu versteuerndes Einkommen reduziert sich automatisch um diese Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le.
  • Die Pauschale verdoppelt sich für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, wenn beide arbeiten.
  • Auch wenn Du mehrere Jobs hast, kannst Du den Pauschbetrag nur einmal in Anspruch nehmen.

So gehst Du vor

  • Für viele Angestellte kommt allein schon durch die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ein höherer Jahresbetrag an Kosten zusammen, die durch den Beruf entstanden sind. Sammle deshalb unbedingt die Belege für  die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
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Das Finanzamt berücksichtigt im Jahr 2023 von sich aus als Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro – ganz ohne Nachweise. Im Jahr 2022 waren es mit 1.200 Euro etwas weniger, bis zum Jahr 2021 nur 1.000 Euro.

Dieser Betrag wird auch dann von Deinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen, wenn Dir nur geringe oder gar keine Werbungskosten entstanden sind. Liegen die Kosten höher, die Du für Deinen Beruf geltend machen kannst und willst, musst Du sie durch Einzelbelege nachweisen.

Wer erhält den Arbeitnehmer-Pauschbetrag?

Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bekommst Du als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer automatisch. Es ist ein Jahresbetrag. Selbst wenn Du also nicht das ganze Jahr über gearbeitet hast, verringert er sich nicht. Dein Arbeitgeber berücksichtigt diesen Pauschbetrag bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug mit einem Zwölftel des Jahresbetrags. 

Bist Du angestellt, hast Du einen Rechtsanspruch darauf, dass das Finanzamt den ungekürzten Ar­beit­neh­mer­pausch­be­trag ansetzt – selbst wenn feststeht, dass bei Dir keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind.

Die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le wird insgesamt nur einmal bei jedem Arbeitnehmer abgezogen. Die 1.230 Euro (2022: 1.200 Euro) werden auch dann nicht doppelt berücksichtigt, wenn Du mehrere Arbeitsverhältnisse oder sowohl inländische als auch ausländische Arbeitseinkünfte erzielt hast. Das heißt: Wird der Ar­beit­neh­mer­pausch­be­trag bei Dir berücksichtigt, hast Du beispielsweise für ein zweites Arbeitsverhältnis kein Wahlrecht, Werbungskosten von der Steuer abzusetzen.

Sofern Deine Werbungskosten aus mehreren Arbeitsverhältnissen aber zusammengerechnet den Pauschalbetrag übersteigen, kannst Du diese Kosten in Deiner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung angeben, damit das Finanzamt sie steuermindernd berücksichtigt. Und das solltest Du auch unbedingt tun.

Die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le wird bei jedem Ehegatten oder jeder eingetragenen Lebenspartnerin jeweils einmal berücksichtigt. Entscheidet sich eine oder einer von Euch für einen Einzelnachweis der Werbungskosten, ist der oder die andere deshalb nicht gezwungen, seine oder ihre Werbungskosten ebenfalls einzeln nachzuweisen.

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Was musst Du beachten?

Nur Abzug bis Null

Die 1.230 Euro (2022: 1.200 Euro) dürfen laut Gesetz nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. Die Berücksichtigung des Ar­beit­neh­mer­pausch­be­trags kann also nicht zu negativen Einkünften führen. Betragen Deine Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit beispielsweise 800 Euro, mindern sich Deine zu versteuernde Einkünfte auf 0 Euro – zu einem Verlust kann es dadurch nicht kommen.

Minijob

Den pauschal versteuerten Arbeitslohn aus einem Minijob musst Du nicht in Deiner Steu­er­er­klä­rung angeben. Deine Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt hat sich mit der Pauschalsteuer von 2 Prozent erledigt, die Dein Arbeitgeber in der Regel abführt. Die Kehrseite der Medaille ist, dass Du keine Werbungskosten absetzen kannst und auch der Ar­beit­neh­mer­pausch­be­trag nicht berücksichtigt wird. Anders ist das nur, wenn Du nicht im Minijob sondern als normaler steuer- und sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter auf (elektronischer) Lohnsteuerkarte arbeitest.

Lohnersatzleistungen

Hast Du Ar­beits­lo­sen­geld I, Kurz­arbeiter­geld, Elterngeld oder andere Lohnersatzleistungen bezogen, werden diese Leistungen bei der Ermittlung des auf Dein übriges steuerpflichtiges Einkommen anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt – der sogenannte Progressionsvorbehalt. Bei der Berechnung dieses besonderen Steuersatzes wird der Ar­beit­neh­mer­pausch­be­trag von den Lohnersatzleistungen abgezogen.

Kündigung

Solltest Du von Deiner Firma eine steuerlich ermäßigte Entschädigung erhalten haben, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig vom laufenden Arbeitslohn abgezogen. Falls Du keinen laufenden Arbeitslohn mehr bezogen hast, weil Dir nur die Abfindung gezahlt wurde, wird der Ar­beit­neh­mer­pausch­be­trag bei der Ermittlung der begünstigten außerordentlichen Einkünfte abgezogen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Oktober 1998, Az. XI R 63/97).

Weitere Pauschbeträge

Die gesetzliche Regelung zu den Pauschbeträgen für Werbungskosten kannst Du in Paragraf 9a EStG nachlesen. Dort sind neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch zwei andere Pauschbeträge genannt:

Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge sind unter anderem Beamten- und Werkspensionen (Betriebsrenten), die ein Arbeitgeber finanziert hat. Bei Empfängern von Versorgungsbezügen, zieht das Finanzamt für Werbungskosten automatisch einen Pauschbetrag von 102 Euro jährlich von den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ab.

Die beiden Pauschbeträge von 1.230 Euro (2022: 1.200 Euro) und 102 Euro können Dir nebeneinander gewährt werden, wenn Du gleichzeitig Arbeitslohn und Versorgungsbezüge beziehst. Bei Versorgungsempfängern bleiben ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei (siehe Paragraf 19 Abs. 2 EStG).

Sonstige Einkünfte

Eine Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 102 Euro steht auch Rentnerinnen und Rentnern zu. Dieser Pauschbetrag wird auch bei Einkünften aus Unterhaltsleistungen, aus Versorgungsleistungen, aus Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sowie bei Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gewährt. Zu versteuern sind Renten als sonstige Einkünfte (siehe Ratgeber Rentenbesteuerung).

Autoren
Udo Reuß

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