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Hintergrund: Ist ein Steuerzahler einmal nicht in der Lage, eine fällige Steuer (z.B. Einkommensteuer) pünktlich zu zahlen, so fallen Säumniszuschläge (vgl. § 240 AO) an. Außerdem drohen Vollstreckungsmaßnahmen. Die Steuerstundung ist daher ein Ausweg, um "klammen" Steuerpflichtigen zu helfen.
Die Stundung von Steuern ist eine Billigkeitsmaßnahme, die nur unter den in § 222 AO aufgeführten Voraussetzungen möglich ist und im Ermessen des Finanzamtes liegt. Nach dem Gesetzestext soll die Stundung in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen wird im Allgemeinen verzichtet. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um kleinere Stundungsbeträge handelt oder oder wenn die Stundung nur einen kurzen Zeitraum umfasst.
Für die Dauer einer gewährten Steuerstundung werden allerdings Stundungszinsen erhoben (§ 234 AO). Auf die Stundungszinsen kann die Finanzverwaltung ganz oder teilweise verzichten. Dies ist dann der Fall, wenn die Erhebung der Stundungszinsen nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre (§ 234 Absatz 2 AO).
Die einfachste Form der Stundung ist eine Überbrückungsstundung. Sie wird auch häufig als technische Stundung bezeichnet und wird im Gegensatz zu einer echten Stundung zunächst auch ohne Zinsen gewährt. Sie kommt in Betracht, wenn eine Schuld besteht und gleichzeitig eine vorhersehbare Möglichkeit zur Verrechnung der Abgabenschuld mit einem Steuererstattungsanspruch besteht. Beispiel: Der Steuerpflichtige reicht zusammen mit seiner Umsatzsteuererklärung auch seine Einkommensteuererklärung ein. Dabei stellt er den Antrag, dass die Umsatzsteuerschuld zinslos gestundet wird, bis die zu erwartende Einkommensteuererstattung veranlagt worden ist. In der Regel wird die Veranlagung der Einkommensteuererklärung in einem solchen Fall vorgezogen, damit die Verrechnung mit der Umsatzsteuerschuld zeitnah erfolgen kann.
Erhebliche Härte als Kriterium
Die für eine Steuerstundung erforderliche erhebliche Härte der Steuerzahlung kann sich aus persönlichen oder aus sachlichen Gründen ergeben. Die Gründe für eine Stundung können mithin im sachlichen oder im persönlichen Bereich liegen.
Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit
Persönliche Stundungsgründe ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Steuerzahlers. Die Stundung aus persönlichen Gründen wird zumeist zur Überbrückung einer vorübergehenden finanziellen Notlage gewährt (Stundungsbedürftigkeit). Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn der Steuerzahler durch die pünktliche Entrichtung der Steuern in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten käme. Die Notlage muss der Steuerzahler mit entsprechenden Belegen nachweisen. Dabei darf der Steuerschuldner die finanzielle Notlage aber nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben (Stundungswürdigkeit). Nur wenn Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit gleichzeitig vorliegen, kommt eine Stundung aus persönlichen Gründen in Betracht.
Sachliche Stundungsgründe gehen auf Umstände zurück, die zur Höhe der Steuer am Fälligkeitstag geführt haben. Ein sachlicher Stundungsgrund liegt zum Beispiel vor, wenn sich der Steuerzahler auf Steuernachforderungen nicht rechtzeitig einrichten konnte. Ein weiterer sachlicher Grund ist gegeben, wenn die Steuer durch Tilgung mit zu erwartenden Gegenansprüchen verrechnet werden kann. Dies wird auch als technische Stundung oder Verrechnungsstundung bezeichnet.
Der Stundungsantrag
Die Steuerstundung setzt in der Regel einen Antrag des Steuerzahlers voraus. Eine Stundung wird grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt. Das Finanzamt entscheidet über den Antrag auf Stundung entweder durch den Erlass eines Stundungsbescheides oder durch einen Ablehnungsbescheid. Gegen diese Verwaltungsakte kann der Antragssteller nach § 347 AO einen Einspruch einlegen. Tipps zum Stundungsantrag:
Ratenzahlung als Form der Steuerstundung
Auch die Steuerzahlung in Form von Raten ist eine Steuerstundung. Es kann daher sinnvoll sein, gleich im Stundungsantrag eine Ratenzahlung zu beantragen. Das Finanzamt wird von der Tendenz her einem Stundungsantrag eher stattgeben, wenn der Steuerzahler selbst einen Vorschlag zur Ratenzahlung macht.
Der Vollstreckungsaufschub
Wenn der Antrag auf Stundung abgelehnt wird, besteht noch die Möglichkeit, mit der zuständigen Vollstreckungsstelle eine Ratenzahlung in Verbindung mit einem Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO zu vereinbaren. Im Ergebnis erreicht man praktisch eine Art Stundung.
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