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Vandalismusschäden nicht von Teilkaskoversicherung gedeckt

Es stellt sich für Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer immer wieder die Frage, ob ein Vandalismusschaden, d.h. eine vorsätzliche Beschädigung am Fahrzeug (PKW, Auto, Motrorrad usw.) im Rahmen eines Diebstahl bzw. versuchtem Diebstahl in der Teilkaskoversicherung abgedeckt ist. Der BGH hat in seinem Urteil vom 24. November 2010 - IV ZR 248/08 nochmals klargestellt, dass Beschädigungen durch Vandalismus nicht unter den Versicherungsschutz der Teilkasko fallen. In der Teilkasko sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen.

Leitsatz: "In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung sind Schäden nicht ersatzpflichtig, die nach einem missglückten Entwendungsversuch mutwillig - etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung - verursacht worden sind". Im Urteilsfall wollte ein Dieb einen Motorroller stehlen, der auf einem Parkplatz mit eingerasteter Lenkradsperre abgestellt war. Dabei hat der Täter den Motorroller umgeworfen und beschädigt und zudem versucht, das Lenkrad zu überdrehen, um das Fahrzeug zu entwenden. Aus Enttäuschung über das Fehlschlagen des Entwendungsversuchs hat der Täter weitere Beschädigungen an dem Roller verursacht.

Alle Instanzen, einschließlich der BGH haben die geltend gemachten Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung durch die Kraftfahrzeug-Teilversicherung abgelehnt, weil die Teilkaskoversicherung hierfür keinen Versicherungsschutz gewährt.

Aus der Urteilsbegründung: Nach Auffassung des BGH deckt die Teilkaskoversicherung keine Schäden, die nach einem missglückten Entwendungsversuch aufgrund mutwilligen Verhaltens des Täters entstanden sind. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 12 (1) II f AKB, der im Rahmen der Vollkaskoversicherung "darüber hinaus" durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen verursachte Schäden ausdrücklich als ersatzfähig anerkenne. Hingegen sehe § 12 (1) I b AKB in der Teilkaskoversicherung Schäden aufgrund mut- oder böswilligen Verhaltens Dritter gerade nicht als erstattungsfähig an. Auch der Formulierung "durch Entwendung" sei bei sinn- und zweckgerichteter Auslegung zu entnehmen, dass es nicht um einen Schaden gehen dürfe, der lediglich anlässlich einer versuchten Entwendung entstanden sei. Vielmehr müsse es einen über die bloße Äquivalenz und Adäquanz hinausgehenden Zusammenhang zwischen der versuchten Entwendung und dem verursachten Schaden geben. Die Beschädigung müsse erforderlich sein, um das Ziel - die Entwendung - erreichen zu können.

Fazit: In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen.

Weiteres Urteil zu Vandalismus nach aufgebrochenem Auto

Aus einem Pkw der Oberklasse wurde ein Autoradio mit MP-3-Player entwendet. Die für das Fahrzeug bestehende Teilkaskoversicherung bezahlte neben dem Gerät auch die durch die Diebstahlshandlung selbst verursachten Schäden, wie die eingeschlagene Fensterscheibe an der Fahrertür. Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Schäden zu ersetzen, die der Täter wohl aus Ärger über die magere Beute an dem Fahrzeug anrichtete. Unter anderem fanden sich Lackkratzer im gesamten Fahrzeugbereich, ebenso diverse Einschnitte im Verdeck und mehrere Beulen in der Karosserie.

Die Klage des Fahrzeuginhabers blieb erfolglos. So genannte Vandalismusschäden, die anlässlich des Diebstahls von mitversicherten Teilen eines Kfz verursacht werden, sind vom Versicherungsschutz einer Teilkaskoversicherung nicht erfasst. Im konkreten Fall sprach der Bundesgerichtshof dem Geschädigten nur den Ersatz für den aus seinem Cabrio entwendeten CD-MP3-Player und das zur Verwirklichung des Diebstahls eingeschlagene Seitenfenster zu. Nicht unter den Versicherungsschutz fielen die von dem oder den Tätern angerichteten Vandalismusschäden wie Kratzer, Beulen und Schlitze im Verdeck.
Urteil des OLG Bamberg vom 04.08.2005 - 1 U 35/05, OLGR Bamberg 2005, 648 und Urteil des BGH vom 17.05.2006 - IV ZR 212/05, BGHR 2006, 1091, DAR 2006, 446.

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