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Klausel zum Rückkaufswert Kapital-Lebensversicherung

Kapitallebensversicherung mit Mindest-Rückkaufswert bei vorzeitiger Kündigung
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil zu Kapitallebensversicherungen die Rechte der Verbraucher deutlich gestärkt. So hat der BGH Klauseln über den Rückkaufswert, den eine Versicherung auszahlt, von vorzeitig gekündigten Kapitallebensversicherungen für unwirksam erklärt, weil diese Klauseln den Verbraucher unangemessen benachteiligen. So werde in den Verträgen verschleiert, dass die Kunden bei vorzeitiger Vertragskündigung insbesondere in den ersten Jahren hohe Verluste hinnehmen müssen.

Nach Ansicht der BGH-Richter dürfen die Ausschüttungen einer Lebensversicherung - die bei Kündigung in den ersten Jahren durch die Kosten oft aufgefressen wurden - einen bestimmten "Mindestbetrag" nicht unterschreiten. So darf der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung bei vorzeitiger Kündigung nicht auf Null sinken. Die Klauseln verstoßen nach Aufassung des Gerichts gegen das Transparenzgebot.

Die BGH-Richter legten den Versicherern eine Formel auf, nach der der Rückkaufswert berechnet werden muss. Da die Summe, die die Kunden bei einer vorzeitigen Kündigung der Versicherung ausgezahlt bekommen, einen Mindestbeitrag nicht unterschreiten dürfen, stellt sich die Frage des Mindestbetrages. Nach den ersten Interpretationen scheint der Mindestbetrag zwischen ca. 40 und 50 Prozent der bisher eingezahlten Beiträge zu liegen. Nach einer anderen Interpretation wäre die Vermittlerprovision fiktiv auf die gesamte Laufzeit umzurechnen, so dass dann ein Anspruch auf Erstattung in Höhe der zeitlich anteilig zuviel bezahlten Provisionen bestehen würde.

Das Urteil gilt zunächst für Versicherungsverträge, die zwischen Juli 1994 und Mai 2001 abgeschlossen wurden. Nach Ansicht von Rechtsexperten ist jedoch damit zu rechnen, dass der BGH auch die Klauseln in aktuellen Verträgen in naher Zukunft für unwirksam erklären wird. Von dem Urteil werden daher auch Auswirkungen auf nach Mai 2001 und danach neu abgeschlossene Versicherungen erwartet.

Hintergrund: Bereits im Jahre 2001 hatte der BGH auf eine Klage des Bundes der Versicherten bestimmt, dass wesentliche Klauseln zum Kündigungsrecht einer Kapitalversicherung für die Versicherten nicht transparent seien. So werden Abschlussgebühren und Provisionen der Versicherungsvermittler in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit von den Einzahlungen zur Lebensversicherung abgezogen. Bei vorzeitiger Kündigung erhält der Versicherte in der Regel deshalb nichts zurück. Der BGH hatte diese Praxis für unwirksam erklärt, da sie den Kunden nicht ausreichend deutlich gemacht werde. Daraufhin hatten die Versicherer die Klauseln nach dem ersten Urteil durch inhaltsgleiche, aber nach Ansicht der Versicherer durch verständlichere (transparentere) Bestimmungen ersetzt. Drei Versicherungsnehmer klagten nun gegen Allianz und Provinzial wegen der geringeren Rückzahlung und der BGH hat ihnen jetzt Recht gegegeben.

Fazit: Das Urteil begünstigt nur die Versicherungsnehmer, die ihren Versicherungsvertrag (LV-Police) vorzeitig kündigen. Das Urteil wird vermutlich zu einem Pyrrhussieg für die Verbraucher führen. Denn die vertragstreuen Kunden werden vermutlich für die Anlaufkosten gekündigter Verträge indirekt durch eine etwas geringere Überschussbeteiligung aufkommen müssen. Gewinner wären danach nur Verbraucher, die ihre Lebensversicherung vorzeitig kündigen, während Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung, die bis zum Ende des Vertrages durchhalten, danach die Verlierer dieser BGH-Rechtsprechung wären.

Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht ab dem Jahr 2008 vor, dass bei vorzeitiger Kündigung dem Versicherungsnehmer ein Mindestbetrag zu erstatten ist.

Urteil des BGH vom 12.10.2005, Aktenzeichen: IV ZR 162/03, 177/03 u. 245/03

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