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Lebensversicherung: Berechnung Rückkaufswert siehe auch Artikel zu Rückkaufswert bei Lebensversicherung Die BGH-Urteile vom 12.10.2005 (Az. IV ZR 162/03, 177/03, 245/03) und das Verfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 26.07.2005 (Az. 1 BvR 80/95) beeinflussen massiv die Verträge der Lebensversicherer und die Abrechnungspraxis bei einer bestehenden Lebensversicherung. Der BGH ist dabei nach Ansicht der Autoren einem bei Laien häufigen Trugschluss über die Berechnung des Rückkaufswertes unterlegen. Die Hoffnung auf Nachzahlung dürfte sich bei den meisten in den ersten Jahren gekündigten Lebensversicherungsverträgen als unbegründet erweisen, weil die BGH-Vorgabe den gesetzlichen Regelungen widerspricht und deshalb vor dem Verfassungsgericht kaum Bestand haben wird. Dagegen ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Regelungen dennoch die Chance auf erhöhte Rückkaufswerte.
Verbraucherschutz-Vorwürfe Bereits vor Jahren erging ein Urteil (Az. 74 047/83, LG Hamburg), welches es gestattete "Lebensversicherung zur Altersversorgung ist legaler Betrug." zu äußern. Wer seine Lebensversicherung bereits nach etwa zwei Jahren kündigte, musste feststellen, dass der Rückkaufswert "null" beträgt. Die bezahlten Prämien wurden insbesondere mit Abschlusskosten (Vertriebskosten incl. Vermittlerprovision) und einem Stornoabzug verrechnet. Faktisch war das Geld nicht weg – es hatte nur jemand anderes (behalten). Die Gerichte wollten es anscheinend nicht mehr dabei bewenden lassen.
Haftung der Vermittler Banken und Versicherungsvermittler kombinieren die Lebensversicherung gerne bei der Finanzierung mit einem Festkredit – insbesondere bei der Eigenheim-Baufinanzierung hat dies erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge. Schließlich dauert dann das Abbezahlen der eigenen vier Wände erfahrungsgemäß zehn Jahre länger und kostet zudem erheblich mehr als beim Annuitätendarlehen: Mancher Bauherr verlor durch solche Mehrbelastungen sein Eigenheim in einer Zwangsversteigerung. Auch diese sogenannten "Zinsaufblähungs- bzw. Hebelgeschäfte" sind seit Jahren ein Aufhänger, Vermittler zum Schadensersatz zu verurteilen.
Enteignung der Versicherten
Rückzahlung des Stornoabzugs an Versicherungskunden
Rückzahlung von Abschlusskosten an Versicherungskunden Der BGH hat dieser Praxis ein Ende gesetzt und durch richterliche Vertragauslegung festgeschrieben, dass der Versicherungskunde in der Regel mindestens etwa knapp die Hälfte seiner eingezahlten Beiträge bei Kündigung zurück zu bekommen habe (Faustformel). Damit stehen dem Versicherten auch bei bereits gekündigten und abgerechneten Versicherungsverträgen im Einzelfall oftmals zusätzliche kräftige Nachzahlungen zu.
15 Millionen Verträge betroffen
Betriebliche Altersvorsorge prüfen Hier wird der Arbeitnehmer noch mehr geschützt, als der "normale" Versicherungskunde, denn der Arbeitnehmer hat stets Anspruch auf einen Rückkaufswert berechnet aus der Summe bezahlter Prämien – ohne Abzug von Abschlusskosten, Vermittlungsprovision etc. Betroffen sind davon Arbeitgeber mit Entgeltumwandlungsmodellen für die Mitarbeiter.
Neue Klagen – ungelöste Probleme Sind die Klauseln unwirksam, so greift das Gesetz - hier § 176 VVG bei Kündigung (und § 174 VVG bei Beitragsfreistellung). Dieses besagt, das der Rückkaufswert der Zeitwert des Vertrages ist. Von diesem Zeitwert dürfen dann noch Abzüge (Stornoabzüge) vorgenommen werden, soweit diese vereinbart und angemessen sind. Der BGH stellt nun fest, dass diese Abzüge nicht wirksam vereinbart sind. Ob dies der Fall ist, sei zunächst dahingestellt. Falls der BGH dies nur auf die mangelnde Transparenz der Klausel zu Verrechnung der Abschlusskosten durch Zillmerung zurückführt, wäre dies für die Vereinbarung der Stornoabzüge eigentlich ohne Bedeutung, denn die Stornoabzüge haben mit der Zillmerung der Abschlusskosten rein gar nichts zu tun. Vielmehr ist die Zillmerung bereits vor dem Abzug der Stornoabzüge vom Rückkaufswert in der Berechnung des Zeitwertes enthalten.
Trugschluss des BGH Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht aber eine Zeitwertberechnung vor, und die erfolgt prospektiv, also ausgehend von der zugesagten Versicherungsleistung und den noch zu zahlenden Beiträgen. Als einfaches Beispiel sei dies - ohne weitere Kosten außer Abschlusskosten und ohne Zins - erläutert. Wenn der Vertrag vorsieht, dass 20 Jahre lang jährlich 1000 EUR an Beiträgen gezahlt und am Ende 18.000 EUR ausgezahlt werden, weil - egal wie intransparent und ob überhaupt vereinbart - die ersten zwei Jahresbeiträge mit den Abschlusskosten verrechnet wurden - dann erhält der Kunde nach 2 Jahren einen Rückkaufswert - Zeitwert - von 0 EUR, obwohl er ja 2000 EUR gezahlt hat. Der BGH glaubt nun, dieser Abzug von den gezahlten 2000 EUR sei unzulässig, weil der Abzug der Abschlusskosten nicht transparent vereinbart ist. Darauf kommt es aber gar nicht an: nach dem Gesetz berechnet sich der Rückkaufswert nämlich als Zeitwert. Und das bedeutet: von der vereinbarten Leistung in Höhe von 18.000 EUR werden die noch zu zahlenden Beiträge für 18 Jahre - ebenfalls 18.000 EUR - abgezogen, so dass als Zeitwert 0 EUR verbleiben. Diese 0 EUR sind gleichzeitig auch das sogenannte gezillmerte Deckungskapital - 2000 EUR betragen die gezillmerten Abschlusskosten. Dass dieses Resultat letztlich durch die Verrechnung der Abschlusskosten verursacht ist, muss nach dieser gesetzeskonformen Methode der Bestimmung des Rückkaufswertes/Zeitwertes aber gar nicht erläutert werden oder sonst irgendwie vereinbart sein. Jedwede Erklärung dazu, dass Abschlusskosten verrechnet werden, hätte nur rein beschreibenden Charakter ohne unmittelbare Wirkung - sie wird für das Ergebnis nicht benötigt. Die Unwirksamkeit einer Klausel, die diesen Umstand beschreibt, ist daher völlig irrelevant; es genügt die gesetzliche Bestimmung alleine.
Klagerisiko der Versicherer Ob diese starken Unterschiede gerechtfertigt sind, hängt davon ab, ob vielleicht aus anderen Quellen - z. B. durch Überschusszins - noch ein Ausgleich erfolgt. Denn ohne jeden weiteren Überschuss sind 100.000 EUR, die in 20 Jahren gezahlt werden, heute gleich viel wert und hängen nicht etwa davon ab, mit welchem Zins der Versicherer gerechnet hat. Auch bei einem Zerobond, der 100.000 EUR bei Fälligkeit in 20 Jahren vorsieht, hängt der heutige Zeitwert ja nicht davon ab, wann der Bond (Rentenpapier) zu welchem Zins ursprünglich einmal ausgegeben wurde, diskontiert wird er vielmehr mit einem einheitlich bestimmbaren Kapitalmarktzins heute.
Finanzmathematik und Gerichtslogik Doch wenn die Versicherer gegenüber dem BGH diese gesetzlich vorgegebene Berechnungsmethode zu sehr ins Feld geführt hätten, so wäre genau die Frage der adäquaten Berechnung eines Zeitwertes aufgetaucht. Und damit wäre die eindeutig bestimmbare und in der Regel verwendete - aber im Prinzip sich gar nicht immer zweifelsfrei aus dem Gesetz ergebende - Ausgangsbasis "gezillmertes Deckungskapital" zu hinterfragen gewesen. Dies aber könnte angesichts der derzeitigen Kapitalmarktsituation noch nachteiliger sein, wenn nämlich Versicherer bei Verträgen mit z. B. 4 % Rechnungszins den Rückkaufswert/Zeitwert nicht mehr mit 4 %, sondern mit einem Kapitalmarktzins von vielleicht demnächst nur noch 3 % oder weniger berechnen müßten.
Kontrolle ist wichtig
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