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In Kürze: Betriebsrenten sind generell beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Krankenversicherung. So hat die jeweilige Zahlstelle die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Durch Beschlüsse vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, unterliegen auch die Auszahlungen aus Direktlebensversicherungen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Wer in einer privaten Krankenversicherung versichert ist, bleibt von diesen Abzügen verschont. Tipp: Der Artikel Krankenkassenbeiträge in der Steuererklärung erläutert die Möglichkeiten des Abzugs der Krankenkassenbeiträge in der Steuererklärung und zur Frage: "Wann lohnt sich für mich ein Wechsel in die private Krankenversicherung" wird auf Eintritt in die private Krankenversicherung verwiesen.
Krankenkassen-Beitrag auf Auszahlung in betrieblicher Altersversorgung
Voraussetzung: Der Leistungsempfänger ist gesetzliches oder freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland und die Rentenzahlung bzw. Kapitalleistung stammt aus einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung. Darunter fallen auch Vorsorgemaßnahmen, die während ihrer Laufzeit teilweise unter der betrieblichen Altersversorgung fielen. Die auszahlenden Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, diese Leistungsfälle der Krankenkasse der versicherten Person bei Beginn der Auszahlung zu melden. In der Regel wird der Leistungsempfänger vor der Auszahlung aufgefordert, eine gesonderte Erklärung zur Mitgliedschaft in der Krankenkasse abzugeben. Wenn Sie privatversichert sind, brauchen Sie dies nur anzukreuzen und zu unterschreiben. Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse müssen sich hingegen auf teilweise hohe Beitragszahlungen einstellen.
Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Bei Rentenzahlungen werden für nicht privat versicherte Persoenen auch Beiträge zur Pflegeversicherung erhoben. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ist für Kinderlose um 0,25 Prozentpunkte höher als für Eltern mit Kindern. Die auszahlende Versicherungsgesellschaft ist als beitragsabführende Stelle bei Rentenzahlungen dazu verpflichtet, im Rahmen des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes (KiBG) geeignete Nachweise über das Vorliegen einer Elterneigenschaft bei der versicherten Person anzufordern. Bestimmte Leistungsempfänger, wie zum Beispiel kinderlose Bezieher von Arbeitslosengeld II, sind bei Nachweis von diesem Beitragszuschlag ausgenommen.
Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Auszahlungssumme
Damit gilt: Auf die Auszahlungen aus einer Lebensversicherung / Rentenversicherung bei betrieblicher Altersversorgung (i.d.R. Direktversicherung) sind Sozialbeiträge für die gesetzliche Krankenkasse zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) beschlossen worden und gilt damit auch für alle Direktversicherungen, die vor dem Jahr 2004 abgeschlossen wurden. Bei Auszahlung einer Direktversicherung wird die Gesamtsumme hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf einen Zehn-Jahres-Zeitraum umgelegt. So heißt es im § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V: "Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate."
Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Verfassungsbeschwerde gegen die generelle Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht zur Entscheidung angenommen. Dafür hatte eine andere Verfassungsbeschwerde Erfolg. Im erfolgreichen Fall forderte die Krankenkasse Beiträge auf den kompletten Auszahlungsbetrag, obwohl die Lebensversicherung nur zeitweise als Direktversicherung über den Arbeitgeber gelaufen war (siehe hierzu weiter unten).
Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen daher bei ihrer Entscheidung für eine geeignete Altersvorsorge die späteren Sozialabgaben mit berücksichtigen. Im Zweifel ist daher eine weitere "Recherche" und ggf. auch eine persönliche Beratung dieser komplexen Vorsorgemodelle sinnvoll. Beispiel: Ist dies (auch) ein Grund für einen Wechsel in die private Krankenversicherung? Für weitere Informationen zur Altersvorsorge wird verwiesen auf Riester-Renten-Angebote, auf die private Rentenversicherung und die allgemeine Startseite zur Altersvorsorge und nicht vergessen: Augen auf bei der Altersvorsorge und allgemeine Informationen zur Betriebsrente.
Verfassungsbeschwerde bei "gemischten" Direktversicherungen
Die Verfassungsbeschwerde gegen den vollen Krankenversicherungsbeitrag auf Kapitalabfindungen (Einmalzahlungen) hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2008 nicht angenommen. Die Frage, ob auch ein von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemischt finanzierter Direktversicherungsvertrag, der vom Arbeitnehmer abgelöst und dann alleine von ihm weiter finanziert wurde, als betriebliche Direktversicherung anzusehen ist und eine Beitragspflicht begründet, wurde hingegen zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28.09.2010 entschieden, dass Ablaufleistungen aus einer Direktversicherung nur mit dem vom Arbeitgeber finanzierten Beitrag herangezogen werden, um den Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner zu ermitteln. Voraussetzung: Der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer führt den Versicherungsvertrag privat fort.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in zwei unterschiedlich gelagerten Fällen mit der Frage befasst, ob die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossenen Kapitallebensversicherung verfassungskonform ist, wenn deren Prämien teilweise vom Arbeitnehmer selbst entrichtet wurden.
Danach gilt: Auf Direktversicherungen, die bei einem Arbeitsplatzwechsel oder aus anderen Gründen vom Arbeitnehmer übernommen und allein fortgeführt werden, kann die Krankenkasse nur eine anteilige Beitragspflicht beanspruchen. Beitragsfrei bleibt der Teil der Auszahlung, der anteilig auf der privaten Fortführung des Arbeitnehmers beruht. Oder mit anderen Worten: Die Krankenkasse kann nur auf den Anteil der Auszahlungssumme einen Beitrag verlangen, der auf der Laufzeit als Direktversicherung über den Arbeitgeber beruht. Dabei ist aber zu beachten, dass für die "private Fortführung" auch der Versicherungsvertrag so umgeschrieben werden muss, dass der Arbeitnehmer auch an die Stelle des Versicherungsnehmers tritt. Bleibt hingegen der ehemalige Arbeitgeber weiterhin Versicherungsnehmer, so bleibt es bei der Beitragspflicht, auch wenn der Arbeitnehmer die Beiträge privat bezahlt.
Was ist bei den Krankenkassenbeiträgen zu beachten?
Zur Aufteilung und der Berechnung der (anteiligen) Krankenkassenbeiträge ist von der Versicherung eine Bescheinigung einzuholen, die zeigt, welcher Anteil der Versicherungsleistung auf der Laufzeit als Direktversicherung über den Arbeitgeber und welcher Anteil auf der privaten Laufzeit beruht. Diese Bescheinigung ist der zuständigen Krankenkasse einzureichen. Nicht vergessen: Der Vertrag zur Direktversicherung ist umzustellen. Bei privater Fortführung ist der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag aufzunehmen. Betroffen sind hiervon ohnehin nur die Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Freiwillig Versicherte müssen auch auf Leistungen aus privaten Kapitallebensversicherungen den Krankenkassenbeitrag entrichten. Im Rentenalter werden andererseits auch viele (ehemals) freiwillig Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig.
Nachrichtlicher Archivbeitrag zur Begründung des Beschlusses Bundesverfassungsgericht vom 7. April 2008 (Beschluss des BVerfG): Direktversicherungen sind meist eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Sie werden in der Regel als Lebensversicherung durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als Bezugsberechtigten abgeschlossen. Als Versicherungsfall wird regelmäßig die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres vereinbart. Tritt der Versicherungsfall ein, kann die Direktversicherung als fortwährende Leistung in Form eines regelmäßigen, monatlichen Versorgungsbezugs oder als einmaliger Kapitalbetrag geleistet werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Rechtslage unterlag jedoch nur der fortwährende Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Demgegenüber wurde eine einmalige Kapitalleistung aus der Direktversicherung nicht von der Beitragspflicht erfasst und zwar selbst dann nicht, wenn ursprünglich eine laufende Leistung vereinbart worden war, sie aber noch vor Eintritt des Versicherungsfalles in eine Kapitalleistung umgewandelt wurde.
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 sind die maßgeblichen Bestimmungen zum 1. Januar 2004 geändert worden: Danach unterliegt die als Kapitalleistung erbrachte Direktversicherung nunmehr uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn eine einmalige Kapitalzahlung ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart wurde.
Die Beitragspflicht ist auch verhältnismäßig: Zwar stellt die auf zehn Jahre begrenzte Beitragspflicht eine erhebliche Belastung der Betroffenen dar. Sie hat jedoch keine grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse im Sinne einer erdrosselnden Wirkung zur Folge. Schließlich verstößt die Neuregelung der Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz. Sie gestaltet ein öffentlichrechtliches Versicherungsverhältnis erst mit Wirkung für die Zukunft. Im Übrigen konnten die Betroffenen nicht in den Fortbestand der die einmaligen Kapitalleistungen gegenüber einem fortwährenden Versorgungsbezug privilegierenden Rechtslage vertrauen.
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