Arbeitnehmer
Vorsorgerechner
Angebote anfordern
Wissen - Vorsorge
Rente / Alter
Gut zu Wissen
Bereich - Rubrik
Vorsorge / Altersvorsorge / Betriebsrente / Absicherung       Finanztip.de

Auszahlung Direktversicherung kostet Beiträge für gesetzliche Krankenversicherung

Betriebsrenten sind generell beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Krankenversicherung. So hat die jeweilige Zahlstelle die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. In den Jahren 2004 und 2008 durch Beschlüsse vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, unterliegen auch die Auszahlungen aus Direktlebensversicherungen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Auszahlungssumme
Auf die Auszahlungen aus einer Direktversicherung sind Sozialbeiträge für die gesetzliche Krankenkasse zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) aus dem Jahre 2004 beschlossen worden und gilt auch für alle Direktversicherungen, die vorher abgeschlossen wurden. Bei Auszahlung einer Direktversicherung wird die Gesamtsumme hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf einen Zehn-Jahres-Zeitraum umgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht zur Entscheidung angenommen.

Betriebl. Altersvorsorge
• zum Ratgeber
Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen daher bei ihrer Entscheidung für eine geeignete Altersvorsorge die späteren Sozialabgaben mit berücksichtigen. Im Zweifel ist daher eine weitere "Recherche" und ggf. auch eine persönliche Beratung dieser komplexen Vorsorgemodelle sinnvoll. Hierzu wird verwiesen auf Riester-Renten-Angebote, auf die private Rentenversicherung und die allgemeine Startseite zur Altersvorsorge und nicht vergessen: Augen auf bei der Altersvorsorge.

Anhängige Verfassungsbeschwerde bei "gemischten" Direktversicherungen
Die Verfassungsbeschwerde gegen den vollen Krankenversicherungsbeitrag auf Kapitalabfindungen (Einmalzahlungen) hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2008 nicht angenommen. Zur Frage, ob auch ein von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemischt finanzierter Direktversicherungsvertrag, der vom Arbeitnehmer abgelöst und alleine weiter finanziert wurde, als betriebliche Direktversicherung anzusehen ist und eine Beitragspflicht begründet, ist noch eine Verfassungsklage der Gewerkschaften anhängig (Az.: 1 BvR 739/08). Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website Sozialverband Deutschland.

Zur Begründung des Beschlusses Bundesverfassungsgericht vom 7. April 2008:
Zum Beschluss des BVerfG
Direktversicherungen sind meist eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Sie werden in der Regel als Lebensversicherung durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als Bezugsberechtigten abgeschlossen. Als Versicherungsfall wird regelmäßig die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres vereinbart. Tritt der Versicherungsfall ein, kann die Direktversicherung als fortwährende Leistung in Form eines regelmäßigen, monatlichen Versorgungsbezugs oder als einmaliger Kapitalbetrag geleistet werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Rechtslage unterlag jedoch nur der fortwährende Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Demgegenüber wurde eine einmalige Kapitalleistung aus der Direktversicherung nicht von der Beitragspflicht erfasst und zwar selbst dann nicht, wenn ursprünglich eine laufende Leistung vereinbart worden war, sie aber noch vor Eintritt des Versicherungsfalles in eine Kapitalleistung umgewandelt wurde.

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 sind die maßgeblichen Bestimmungen zum 1. Januar 2004 geändert worden: Danach unterliegt die als Kapitalleistung erbrachte Direktversicherung nunmehr uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn eine einmalige Kapitalzahlung ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart wurde.

Die Beitragspflicht ist auch verhältnismäßig: Zwar stellt die auf zehn Jahre begrenzte Beitragspflicht eine erhebliche Belastung der Betroffenen dar. Sie hat jedoch keine grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse im Sinne einer erdrosselnden Wirkung zur Folge. Schließlich verstößt die Neuregelung der Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz. Sie gestaltet ein öffentlichrechtliches Versicherungsverhältnis erst mit Wirkung für die Zukunft. Im Übrigen konnten die Betroffenen nicht in den Fortbestand der die einmaligen Kapitalleistungen gegenüber einem fortwährenden Versorgungsbezug privilegierenden Rechtslage vertrauen.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit

ThemenSuche + Recherche  
 

Artikel per Zufallswahl:AutoPilot zu private Krankenversicherung   •Autoversicherungen wollen bei Unfall-Ersatzwagen sparen   •Verjährung von Schadensersatzansprüchen   •Unfall, Schadensersatz, Unkostenpauschale   •Unfallversicherungsschutz steht auf dem Spiel   •Kein Versicherungsschutz nach Unfallflucht   •Reisekrankenversicherung - ist sie nötig?   •Zerstörungswütiger Einbrecher   •Krankenversicherung Brustimplantat   •Privathaftpflicht Brandschaden. Pkw Heizlüfter