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Vorsorge / Altersvorsorge / Betriebsrente / Absicherung
Finanztip.de
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Auszahlung Direktversicherung kostet Beiträge für gesetzliche Krankenversicherung
Betriebsrenten sind generell beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Krankenversicherung. So hat die jeweilige Zahlstelle die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. In den Jahren 2004 und 2008 durch Beschlüsse vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, unterliegen auch die Auszahlungen aus Direktlebensversicherungen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Auszahlungssumme
Auf die Auszahlungen aus einer Direktversicherung sind Sozialbeiträge für die gesetzliche Krankenkasse zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) aus dem Jahre 2004 beschlossen worden und gilt auch für alle Direktversicherungen, die vorher abgeschlossen wurden. Bei Auszahlung einer Direktversicherung wird die Gesamtsumme hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf einen Zehn-Jahres-Zeitraum umgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht zur Entscheidung angenommen.
Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen daher bei ihrer Entscheidung für eine geeignete Altersvorsorge die späteren Sozialabgaben mit berücksichtigen. Im Zweifel ist daher eine weitere "Recherche" und ggf. auch eine persönliche Beratung dieser komplexen Vorsorgemodelle sinnvoll. Hierzu wird verwiesen auf Riester-Renten-Angebote, auf die private Rentenversicherung und die allgemeine Startseite zur Altersvorsorge und nicht vergessen: Augen auf bei der Altersvorsorge.
Anhängige Verfassungsbeschwerde bei "gemischten" Direktversicherungen
Die Verfassungsbeschwerde gegen den vollen Krankenversicherungsbeitrag auf Kapitalabfindungen (Einmalzahlungen) hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2008 nicht angenommen. Zur Frage, ob auch ein von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemischt finanzierter Direktversicherungsvertrag, der vom Arbeitnehmer abgelöst und alleine weiter finanziert wurde, als betriebliche Direktversicherung anzusehen ist und eine Beitragspflicht begründet, ist noch eine Verfassungsklage der Gewerkschaften anhängig (Az.: 1 BvR 739/08). Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website Sozialverband Deutschland.
Zur Begründung des Beschlusses Bundesverfassungsgericht vom 7. April 2008:
Zum Beschluss des BVerfG
Direktversicherungen sind meist eine Form der betrieblichen
Altersversorgung. Sie werden in der Regel als Lebensversicherung durch
den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als
Bezugsberechtigten abgeschlossen. Als Versicherungsfall wird regelmäßig
die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres vereinbart. Tritt der
Versicherungsfall ein, kann die Direktversicherung als fortwährende
Leistung in Form eines regelmäßigen, monatlichen Versorgungsbezugs oder
als einmaliger Kapitalbetrag geleistet werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Rechtslage unterlag jedoch nur der fortwährende Versorgungsbezug aus
einer Direktversicherung uneingeschränkt der Beitragspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung. Demgegenüber wurde eine einmalige
Kapitalleistung aus der Direktversicherung nicht von der
Beitragspflicht erfasst und zwar selbst dann nicht, wenn ursprünglich
eine laufende Leistung vereinbart worden war, sie aber noch vor
Eintritt des Versicherungsfalles in eine Kapitalleistung umgewandelt
wurde.
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 14. November 2003 sind die maßgeblichen
Bestimmungen zum 1. Januar 2004 geändert worden: Danach unterliegt die
als Kapitalleistung erbrachte Direktversicherung nunmehr
uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung, auch wenn eine einmalige Kapitalzahlung ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart wurde.
Die Beitragspflicht ist auch verhältnismäßig: Zwar stellt die auf zehn
Jahre begrenzte Beitragspflicht eine erhebliche Belastung der
Betroffenen dar. Sie hat jedoch keine grundlegende Beeinträchtigung der
Vermögensverhältnisse im Sinne einer erdrosselnden Wirkung zur Folge.
Schließlich verstößt die Neuregelung der Beitragspflicht auf einmalige
Kapitalleistungen nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz.
Sie gestaltet ein öffentlichrechtliches Versicherungsverhältnis erst
mit Wirkung für die Zukunft. Im Übrigen konnten die Betroffenen nicht
in den Fortbestand der die einmaligen Kapitalleistungen gegenüber einem
fortwährenden Versorgungsbezug privilegierenden Rechtslage vertrauen.
Finanztip.de
Keine Gewähr für Richtigkeit
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