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Entgeltumwandlung mit Steuerersparnis und Sozialversicherung
Dem Arbeitnehmer werden die Vorteile einer Gehaltsumwandlung durch Berater bzw. Vermittler vor allem durch die Steuerersparnis und der Ersparnis von Sozialversicherungsgebühren schmackhaft gemacht. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass dieser Vorteil in einer Vergleichsrechnung - zumindest bei kürzeren Zeiträumen - untergehen kann. Der nachstehende Inhalt stellt kein echtes Rechenmodell dar, sondern soll nur mit Beispielszahlen die Problematik eines Vergleiches verdeutlichen. So ist bei der Gehaltsumwandlung der Zinseffekt nicht berücksichtigt worden und bei einem langen Zeitraum von 20 bis 30 Jahren und einem "normalen" Zinsniveau werden die Vorteile einer Gehaltsumwandlung immer deutlicher. Das Beispiel zur Entgeltumwandlung stammt von den Autoren Dipl.-Math. Schramm und Rechtsanwalt Fiala dient daher lediglich der Erläuterung und ist insoweit keine echte Vergleichsrechnung.
Aus Vereinfachungsgründen und zur besseren Nachvollziehbarkeit wird angenommen, dass die Summe aus Lohnsteuer und Sozialabgaben des Arbeitnehmers 50 Prozent ausmachen soll. Ein Arbeitnehmer spart dann bei einer Entgeltumwandlung von 200 Euro monatlich 100 Euro, die sich zusammensetzen aus Steuer und seinen Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag. Die betriebliche Altersvorsorge kostet ihn danach also netto nur rund 100 Euro. Die monatliche Betriebsrente soll später - angenommen - 1000 Euro betragen. Die ist dann zwar nachgelagert zu besteuern, doch die Steuern im Alter sind ja gering. Außerdem fallen darauf die vollen (nicht nur Arbeitnehmeranteil) Beiträge für gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung an.
Betriebsrente fällt voll in Steuerprogression
Die Sozialrenten sind in 40 Jahren zu 100% zu versteuern. Sozialrente und Betriebsrente unterliegen dann der vollen Besteuerung. Die zur Sozialrente hinzukommende Betriebsrente fällt damit in eine entsprechend hohe Progressionsstufe. Mit z. B. selbst nur 23 % Steuern infolge Progression und ca. 17 % für den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag werden insgesamt 40% an Abgaben von der Betriebsrente abgezogen. Von der angenommen Betriebsrente von 1000 Euro würden dann also netto noch 600 Euro verbleiben.
Private Rentenversicherung als Alternative
Würde der Arbeitnehmer auf die Gehaltsumwandlung verzichten und statt dessen mit einer privaten Rentenversicherung vorsorgen, so müsste er die Beiträge aus versteuertem und Sozialabgaben unterworfenem Einkommen bestreiten. Bei gleichem Nettoaufwand könnte er dann also nur 100 Euro monatlich (statt 200 Euro bei Entgeltumwandlung) anlegen – die Altersrente daraus würde in einem "vergleichbaren" Tarif also auch nur die Hälfte des oben angenommenen Betrages, mithin 500 Euro monatlich betragen. Davon gehen zwar keine Sozialabgaben, sehr wohl aber noch Steuern ab – allerdings nicht wie bei der Entgeltumwandlung vom vollen Betrag.
Vielmehr ist bei Rentenbeginn mit 67 nur der Ertragsanteil von derzeit 17 % zu versteuern, also 85 Euro, und darauf fallen wegen der geringeren Progressionsstufe nur ca. 17 Euro Steuern an. Also verbleiben ihm netto nach den angenommenen Beträgen ca. 483 Euro Monatsrente – auf den ersten Blick ist die Privatrente im Beispielsfall also 117 Euro monatlich schlechter als die Betriebsrente durch Entgeltumwandlung. Doch was ist ein "vergleichbarer" Tarif? Wie hoch sind die garantierten und wie hoch sind die erwarteten Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung? Die Einholung von ein bis zwei Beispielsrechnungen ist unverzichtbar. Erst dann kann ein Rechenvergleich Betriebsrente zu Privatrente vorgenommen werden.
Minderung der Sozialrente wird verschwiegen
Doch die Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen in der Anwartschaftsphase wird um den Preis einer geringeren Sozialrente erkauft. Selbst mit nur geringer Rentensteigerung und unter Berücksichtigung von Steuern- sowie anteiligem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag führt die Minderung des sozialversicherungspflichtigen Einkommens um die 200 Euro Entgeltumwandlung über 40 Jahre zu einer spürbaren Rentenminderung (angenommen: 80 Euro).
Einem Mehr von 117 Euro bei den gegriffenen Beträgen im Vergleich von Betriebs- und Privatrente steht - bei den angenommenen Zahlen - eine Minderung von 80 Euro bei der Sozialrente gegenüber. Die Betriebsrente wäre bei dieser Betrachtung der Gesamtauswirkung auf die Alterseinkünfte mithin etwas günstiger als eine private Rentenversicherung.
Die Verminderung des sozialversicherungspflichtigen Einkommens führt zudem zu einem Verlust an Ansprüchen für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Um dies auszugleichen, wäre ein Teil der Entgeltumwandlung für eine Erwerbsminderungsrente aufzuwenden – die Gesamtrente im Alter vermindert sich dadurch nochmals, die private Vorsorge steht dann im Vergleich besser da.
Nachteile bei Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit
Ebenso vermindert sich der Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Um dies auszugleichen, könnte gleichzeitig mit der Entgeltumwandlung auch eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen werden, doch die kostet unter Umständen auch nochmal 2 Euro monatlich, was die Relationen etwas weiter zulasten der Entgeltumwandlung verschiebt. Die geringere Leistung bei Arbeitslosigkeit muss dagegen einfach hingenommen werden – hier gibt es kaum eine Möglichkeit der freiwilligen Absicherung. Ob man sich dann die Differenz beim haftenden Berater oder Arbeitnehmer holen kann, ist im Einzelfall zu klären.
Arbeitgeber, Berater und Vermittler haften für mangelhafte Beratung
Der übliche Beratungsansatz zur Entgeltumwandlung stellt die Steuerersparnis und Sozialversicherungsersparnis bei der Planung der betrieblichen Altersvorsorge in den Vordergrund. Die damit verbundene Minderung der Sozialrente unberücksichtigt zu lassen, stellt einen Beratungsfehler dar, für den sowohl Berater wie auch Arbeitgeber gegenüber dem dadurch geschädigten Arbeitnehmer ggf. haften.
Der Arbeitgeber spart seinerseits seinen Anteil der Sozialversicherungsbeiträge als Gewinn der Entgeltumwandlung ein, andererseits trägt der Arbeitnehmer den dadurch verursachten Verlust bei der Sozialrente und bei anderen Ansprüchen alleine. Da dies dem Arbeitgeber bekannt sein müsste, könnte man unter Umständen im Verschweigen dieser Auswirkung sogar eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung – gar noch mit dem Motiv eines Vorteils aus eingesparten Arbeitgeberanteilen - sehen.
Dabei darf nicht übersehen werden, dass den Arbeitgeber umfassende Informationspflichten und eine verschuldensunabhängige Fürsorgepflicht treffen: Den Arbeitgeber kann in diesem Zusammenhang sogar (aber mehr theoretisch) eine strafrechtliche Verantwortung treffen. Rechnet man mit 5 Millionen betroffenen Entgeltumwandlungen unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze in der Rentenversicherung, so können sich bereits künftige Rentenminderungen bei der Sozialrente von mehr als 1 Milliarde Euro jährlich ergeben, wenn diese Entgeltumwandlungen planmäßig bis zum Rentenbeginn durchgeführt werden. Wenn hingegen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten ist, geht kein Rentenpunkt verloren.
Mit jedem Jahr weiterer Entgeltumwandlung und reduzierter Sozialabgaben nimmt rechnerisch die Haftung weiter zu. Dazu kommt eine Haftungsgefährdung wegen verlorener Ansprüche beim Krankengeld, bei Erwerbsminderungsrenten und bei den Leistungen für Arbeitslosigkeit, wenn der Arbeitnehmer wie üblich auch hierauf nicht deutlich genug hingewiesen wurde.
Makler muss Private Altersvorsorge als Alternative anbieten
Bei sachgemäßer und vollständiger Aufklärung über die Auswirkung auf das Alterseinkommen werden Arbeitnehmer überwiegend die private Vorsorge einer betrieblichen Altersversorgung über Entgeltumwandlung vorziehen. Alleine die finanzielle Auswirkung spricht in vielen Fällen für die private Rente.
Selbstverständlich muss jeder Einzelfall für sich berechnet und geprüft werden, damit eine qualifizierte Beratung erfolgen kann. Aber selbst wenn die Ergebnisse in einigen Einzelfällen nicht bereits aus finanzieller Sicht gegen die Entgeltumwandlung sprechen, ist auch die flexiblere Gestaltungsmöglichkeit einer privaten Vorsorge ein gewichtiges Argument.
Haftungsfalle durch fehlerhafte Beratungssoftware
Ein renommiertes Fachblatt der Versicherungswirtschaft stellte 2007 fest, dass rund 96% untersuchter Softwarelösungen zur betrieblichen Altersvorsorge fehlerhaft rechnen. Gerade verkaufsorientierte Vermittler verschließen hier oft die Augen oder sind zu Plausibilitätsprüfungen kaum in der Lage.
Insbesondere sogenannte "Zertifizierungen" sind aus Arbeitgebersicht zu hinterfragen, denn die allermeisten Anbieter besitzen weder ein Qualitätsmanagement noch eine laufende fachliche Kontrolle der Beratungstools auf Korrektheit der Berechnungen: Dies bietet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit auch bis zu 10 Jahre später, die Rückabwicklung zu verlangen – eingeschlossen den Ausgleich sämtlicher aufgelaufener Nachteile im Wege des Schadensersatzes
Fazit: Die betriebliche Altersvorsorge ist ein sehr komplexes Gebiet und die möglichen Fallstricke sind für Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber bei der eigenen Altersvorsorge nicht zu durchschauen. Für Arbeitgeber und Berater kann sich ggf. eine Haftungsfalle auftun. Sollten erstmal mehrere Prozesse in dieser Hinsicht anhängig werden, kann sich hieraus eine Eigendynamik entwickeln.
Mit diesem Artikel wird die Entgeltumwandlung in ein anderes Licht gestellt. Es wird deutlich, wie wichtig eine ausführliche Beratung mit individuellen Rahmendaten ist. Allein die eigene steuerliche Situation (heute und im Rentenalter) sowie die Entwicklung am Kapitalmarkt beeinflussen sehr stark eine individuelle Vergleichsrechnung. Der Artikel Augen auf bei Finanzgeschäften bietet für Arbeitnehmer eine Übersicht zur Anforderung von Informationen und weiterführenden Links zur Altersvorsorge.
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