Mut­ter­schafts­geld Babypause: So beantragst Du Mut­ter­schafts­geld

Julia Rieder
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht alle Mütter bekommen Mut­ter­schafts­geld. Als gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerin bekommst Du sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach Mut­ter­schafts­geld von der Kran­ken­kas­se, pro Tag bis zu 13 Euro.
  • Dein Arbeitgeber stockt die Zahlung auf, so dass Du auch während des Mutterschutzes auf Dein bisheriges Nettogehalt kommst.
  • Bist Du Minijobberin oder privat krankenversichert, stehen Dir einmalig höchstens 210 Euro zu.
  • Wenn Du außerhalb der Mutterschutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten kannst, bekommst Du Mutterschutzlohn.

So gehst Du vor

  • Lass Dir von Deinem Arzt eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin geben. Das geht erst sieben Wochen vor dem Termin.
  • Mit der Ausfertigung für die Kran­ken­kas­se beantragst Du das Mut­ter­schafts­geld. Für den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss legst Du auch Deinem Arbeitgeber die Bescheinigung vor.

Schwangerschaften sind eine emotionale Achterbahn. Vorfreude und Sorgen wechseln sich im Minutentakt ab: Wie wird die Geburt? Ist das Baby gesund? Wie lassen sich Familie und Beruf vereinbaren? Klar ist: Wenn Du ein Kind erwartest und während der Schwangerschaft angestellt warst, gilt für Dich der Mutterschutz und Du musst sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach nicht arbeiten. In dieser Zeit bist Du finanziell erst einmal abgesichert. Dabei gibt es aber einiges zu beachten.

Wer hat Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld?

Nicht alle Mütter erhalten Mut­ter­schafts­geld. Ob Du diese sogenannte Lohnersatzleistung bekommst und in welcher Höhe, hängt von Deiner persönlichen Situation ab.

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen

Wenn Du sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin in einem Arbeitsverhältnis stehst und in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung pflichtversichert bist, hast Du während der Schutzfrist Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld in Höhe von bis zu 13 Euro am Tag. Auch freiwillig gesetzlich Versicherte haben diesen Anspruch (§ 24i SGB V). Du musst das Geld bei Deiner Kran­ken­kas­se beantragen. Dein Arbeitgeber stockt den Betrag dann mit einem Ar­beit­ge­ber­zu­schuss auf Dein bisheriges Nettogehalt auf.

Privat versicherte Arbeitnehmerinnen

Falls Du privat krankenversichert bist, erhältst Du kein Mut­ter­schafts­geld von Deiner privaten Kran­ken­ver­si­che­rung. Du bekommst stattdessen einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Dein Arbeitgeber zahlt auch den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss und berechnet ihn so, als wärest Du gesetzlich versichert und bekämest den üblichen Kassensatz. Vom Arbeitgeber erhältst Du als privat Versicherte im Mutterschutz daher Dein Nettogehalt minus 13 Euro pro Arbeitstag.

Geringfügig beschäftigte Mütter

Bist Du privat- oder familienversichert und übst eine geringfügige Beschäftigung aus, etwa einen Minijob, dann bekommst Du auf Antrag Mut­ter­schafts­geld vom BAS. Du erhältst 210 Euro als Einmalzahlung.

Bist Du als Minijobberin hingegen selbst Mitglied in einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se, beantragst Du das Mut­ter­schafts­geld nicht beim Bundesamt für Soziale Sicherung, sondern bei Deiner Kran­ken­kas­se. Du bekommst dann maximal 13 Euro am Tag, also höchstens 390 Euro im Monat.

Unabhängig von Deinem Ver­si­che­rungsstatus hast Du Anspruch auf den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss, wenn Du vor dem Mutterschutz mehr als 390 Euro netto verdient hast. Lag Dein durchschnittlicher Nettolohn beispielsweise bei 450 Euro im Monat, zahlt Dein Arbeitgeber 60 Euro Zuschuss. Er stockt also die Differenz zwischen dem Nettolohn und dem Mut­ter­schafts­geld der gesetzlichen Kasse auf.

Familienversicherte Mütter

Wenn Du über Deinen Ehepartner familienversichert bist und nicht nebenbei arbeitest, erhältst Du von der Kran­ken­kas­se kein Mut­ter­schafts­geld, da Du nicht selbst Mitglied der Kran­ken­kas­se bist.

Arbeitnehmerinnen in Elternzeit

Befindest Du Dich zu Beginn des Mutterschutzes noch in Elternzeit, hast Du als Mitglied einer Kran­ken­kas­se Anspruch auf das Mut­ter­schafts­geld in Höhe von 13 Euro täglich. Wenn Du während der Elternzeit allerdings nicht arbeitest, zahlt Dir Dein Arbeitgeber keinen Zuschuss.

Wirst Du während der Elternzeit erneut schwanger, solltest Du deshalb gegenüber Deinem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass Du zum Beginn der Mutterschutzfrist Deine Elternzeit vorzeitig beendest (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Alternativ kannst Du die Elternzeit auch unterbrechen und mit Zustimmung des Arbeitgebers dann den Rest an die erneute Elternzeit anhängen. In beiden Fällen erhältst Du so den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld.

Die Höhe des Zuschusses orientiert sich dann nicht an den letzten drei Monaten vor Beginn der erneuten Mutterschutzfrist, in denen Du wegen der Elternzeit keinen Lohn bekommen hast. Entscheidend sind die letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der ersten Mutterschutzfrist (BAG, Urteil vom 22. August 2012, Az. 5 AZR 652/11). So kannst Du in der Mutterschutzfrist also wieder Dein volles Nettogehalt bekommen.

Selbstständige Mütter

Bist Du selbstständig und privat krankenversichert, erhältst Du kein Mut­ter­schafts­geld. Du hast allerdings die Möglichkeit, eine private Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung abzuschließen. Seit Februar 2017 haben selbstständige Frauen mit einem solchen Vertrag auch im Mutterschutz Anspruch auf Krankentagegeld.

Wenn Du selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert bist, kommt es darauf an, ob Du die Ver­si­che­rung mit Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen hast. Zahlst Du nur den ermäßigten Beitragssatz in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (14 Prozent), steht Dir kein Krankengeld und auch kein Mut­ter­schafts­geld zu. Hast Du hingegen einen Anspruch auf Krankengeld mit Deiner Kasse vereinbart, hast Du auch Anrecht auf Mut­ter­schafts­geld. Das Mut­ter­schafts­geld für Selbstständige ist so hoch wie das Krankengeld, beträgt also 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitseinkommens.

Für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige gibt es seit Januar 2019 eine positive Neuerung: Auf Mut­ter­schafts­geld musst Du keine Mindestbeiträge zur Kran­ken­ver­si­che­rung mehr zahlen, wenn Du in dieser Zeit kein Arbeitseinkommen hast. Das regelt das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (§ 224 Abs. 1 SGB V ).

Arbeitslose Mütter

Bist Du zu Beginn des Mutterschutzes arbeitslos und hast Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld (ALG I) oder bist Du während einer beruflichen Weiterbildung gesetzlich krankenversichert, erhältst Du Mut­ter­schafts­geld von Deiner Kran­ken­kas­se. Du bekommst dann die gleiche Summe wie bisher, nur eben von Deiner Kasse.

Wieviel Mut­ter­schafts­geld steht Dir zu?

Die Höhe des Mut­ter­schafts­geldes plus Ar­beit­ge­ber­zu­schuss richtet sich nach Deinem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate (§ 20 Abs. 1 MuSchG). Einmalige Zahlungen, zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld, werden nicht berücksichtigt. In diesem Schreiben des Spitzenverbands der Kran­ken­kas­sen findest Du Details zur Berechnung des Mut­ter­schafts­geldes in Sonderfällen, etwa wenn Du im Berechnungszeitraum eine Gehaltserhöhung bekommen hast oder aus einem Ausbildungsverhältnis übernommen wurdest.

So wird das Mut­ter­schafts­geld berechnet

Das Mut­ter­schafts­geld, das die Kasse zahlt, beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Verdienst Du durchschnittlich mehr als 13 Euro netto am Tag, also mehr als 390 Euro im Monat, ist Dein Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mut­ter­schafts­geld zu zahlen (§ 20 MuSchG). Im Regelfall ist das der größere Anteil. Beide Zahlungen zusammen entsprechen Deinem monatlichen Nettogehalt. Falls Du netto weniger als 390 Euro im Monat verdienst, fällt auch das Mut­ter­schafts­geld der Kran­ken­kas­se entsprechend niedriger aus.

Ein Beispiel zur Berechnung des Mut­ter­schafts­geldes: Eine Arbeitnehmerin verdiente in den letzten drei Monaten vor der Mutterschutzfrist 2.750 Euro brutto. Netto bekommt sie 1.776 Euro im Monat ausgezahlt.

Der monatliche Nettolohn der letzten drei Monate wird auf den Kalendertag umgerechnet: (1.776 Euro x 3 Monate) / 90 Tage. Damit beläuft sich der kalendertägliche Nettolohn auf 59,20 Euro. Während des Mutterschutzes erhält die Arbeitnehmerin also pro Tag 59,20 Euro, und zwar 13 Euro von der Kran­ken­kas­se als Mut­ter­schafts­geld und 46,20 Euro vom Arbeitgeber als Zuschuss.

Wenn Du schwankende Einkünfte hast, weil Du beispielsweise Akkordarbeit machst oder stundenweise bezahlt wirst, gilt eine etwas andere Berechnungsformel. Für Frauen mit Stun­den­lohn­ver­ein­bar­ung hat sich diese 2021 geändert. Details und Beispiele dazu findest Du in diesem Dokument des GKV-Verbands ab Seite 73.

In der Corona-Pandemie wichtig zu wissen: Falls Du in den drei Monaten vor Deinem Mutterschutz in Kurzarbeit warst, hat das keine Auswirkungen auf die Höhe der Mutterschaftsleistungen. Diese werden auf Basis Deines regulären Nettolohns berechnet. Das haben die zuständigen Bundesministerien im Juni 2020 beschlossen.

Wechsel der Steuerklasse

Ein Wechsel der Steuerklasse nach der Geburt oder während der Elternzeit hat keinen Einfluss darauf, wie sich der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mut­ter­schafts­geld berechnet (ArbG Aachen, Urteil vom 12. Juli 1984, Az. 5 Ca 853/84). Maßgeblich ist die Lohnsteuer in den letzten drei abgerechneten Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist (§ 20 Abs. 1 MuSchG).

Wenn Du also zum Beispiel während der Elternzeit von Lohnsteuerklasse III in V gewechselt bist, berechnet sich der Ar­beit­ge­ber­zu­schuss weiterhin aus den drei abgerechneten Monaten vor der ersten Geburt – und da wurde das Gehalt mit steuerlichen Abzügen in Lohnsteuerklasse III berechnet. Bei dieser Frage kann es um viel Geld gehen, Leserinnen haben uns immer wieder geschrieben, dass ihre Arbeitgeber den Zuschuss mit der aktuellen Lohnsteuerklasse berechnen. Das entspricht aber nicht der gesetzlichen Regelung.

Wichtig: Falls Dein Arbeitgeber den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss zu Deinen Ungunsten mit der aktuellen Lohnsteuerklasse berechnet, dann solltest Du ihn unbedingt darauf hinweisen, dass er mit der damals geltenden Lohnsteuerklasse rechnen muss – er darf keine hypothetische Abrechnung mit der aktuellen Steuerklasse erstellen (LAG Nürnberg, Urteil vom 27. August 2002, Az. 6 (5) Sa 141/01). Die Änderung der Lohnsteuerklasse stellt keine dauerhafte Änderung des Gehalts dar und ist deshalb für die Berechnung nicht maßgebend (§ 21 Abs. 4 MuSchG).

Reduziertes Mut­ter­schafts­geld

Bist Du als Arbeitnehmerin nicht in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se, erhältst Du einmalig ein reduziertes Mut­ter­schafts­geld in Höhe von höchstens 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Außerdem steht Dir ebenfalls ein Zuschuss vom Arbeitgeber zu. Dieser berechnet sich aus der Differenz von Deinem Nettolohn zu den 13 Euro Mut­ter­schafts­geld, die gesetzlich Versicherte bekommen.

Welche Mutter in welcher Höhe Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld hat, haben wir nochmal in einer Übersicht für Dich zusammengestellt:

Überblick zu den Anspruchsberechtigten

Wer hat Anspruch?In welcher Höhe?Wohin wenden?
Arbeitnehmerinnen in der GKVbis zu 13 Euro täglich und Ar­beit­ge­ber­zu­schussKran­ken­kas­se und Arbeitgeber
Arbeitnehmerinnen in der PKVbis zu 210 Euro einmalig und Ar­beit­ge­ber­zu­schussBundesamt für Soziale Sicherung und Arbeitgeber
Familienversicherte mit geringfügiger Beschäftigungbis zu 210 Euro einmalig und Ar­beit­ge­ber­zu­schussBundesamt für Soziale Sicherung und Arbeitgeber
Selbstständige in der PKVkein Mut­ter­schafts­geld, aber Krankentagegeld-AnspruchPrivate Kran­ken­ver­si­che­rung
Selbstständige in der GKV, freiwillig versichert ohne Krankengeldanspruchkein Mut­ter­schafts­geld 
Selbstständige in der GKV, freiwillig versichert mit KrankengeldanspruchMut­ter­schafts­geld (70 Prozent des regelmäßigen Arbeitseinkommens)Kran­ken­kas­se
Familienversicherte ohne Beschäftigungkein Mut­ter­schafts­geld 
Arbeitslose, die ALG I beziehenin Höhe des Ar­beits­lo­sen­geldesKran­ken­kas­se und Agentur für Arbeit
Arbeitslose, die ALG II beziehenALG II wird weiter gezahlt plus Mehrbedarf ab 13. SchwangerschaftswocheJobcenter

Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: 10. Mai 2021)

Wie beantragst Du Mut­ter­schafts­geld?

Mut­ter­schafts­geld erhältst Du nicht automatisch, Du musst es beantragen. Am besten machst Du Dich schon vor dem Beginn Deines Mutterschutzes mit den Formalitäten vertraut. Du musst Deinen Antrag entweder bei Deiner gesetzlichen Kran­ken­kas­se oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung stellen.

Kran­ken­kas­se für gesetzliche Versicherte zuständig

Für den Antrag bei Deiner Kran­ken­kas­se brauchst Du eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Bitte Deinen Arzt oder Deine Hebamme um ein „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“. Du erhältst es kostenfrei frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Die Bescheinigung enthält eine Ausfertigung für die Kran­ken­kas­se und eine weitere, die Du Deinem Arbeitgeber vorlegen kannst. Dein Arzt verwendet dazu dieses Muster.

Die Ausfertigung für die Kran­ken­kas­se ergänzt Du mit Deinen persönlichen Angaben, Deiner Kontoverbindung, den Angaben zu Deinem Beschäftigungsverhältnis und Deinem Arbeitgeber. Vergiss nicht, zu unterschreiben. Dann reichst Du das Dokument bei der Kran­ken­kas­se ein. Die Kasse setzt sich mit Deinem Arbeitgeber in Verbindung und fordert eine Bescheinigung über Dein Gehalt an. Sobald diese der Kran­ken­kas­se vorliegt, zahlt sie das Mut­ter­schafts­geld für die sechs Wochen vor der Geburt aus.

Nachdem das Kind auf der Welt ist, reichst Du die Geburtsurkunde bei Deiner Kasse ein. Dann überweist diese das Mut­ter­schafts­geld für die acht Wochen nach der Geburt auf Dein Konto.

Bundesamt für Soziale Sicherung für privat Versicherte

Hast Du Anspruch auf das reduzierte Mut­ter­schafts­geld, kannst Du einen Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung in Berlin stellen. Dafür brauchst Du neben dem Zeugnis über den voraussichtlichen Geburtstermin auch eine Bescheinigung, die Dein Arbeitgeber ausfüllen muss. Du kannst den Antrag online mit gescannten Unterlagen einreichen oder ihn per Post schicken. Die Bearbeitung postalischer Anträge dauert nach Angaben des Amts jedoch länger.

Ar­beit­ge­ber­zu­schuss beantragen

Den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss beantragst Du, indem Du Deinem Arbeitgeber das Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung vorlegst. Du erhältst den Zuschuss von Deinem Arbeitgeber üblicherweise zum gleichen Zeit­punkt wie zuvor das monatliche Gehalt.

Wie lange wird das Mut­ter­schafts­geld gezahlt?

Mut­ter­schafts­geld zahlen die gesetzlichen Kran­ken­kas­sen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag. Sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden (§ 3 Abs. 1 MuSchG).

Wenn Du Zwillinge erwartest oder Dein Kind zu früh oder mit einer Behinderung auf die Welt kommt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen. Bei einer Frühgeburt erhältst Du auch für die Tage Mut­ter­schafts­geld, die Dein Kind vor der Mutterschutzfrist zur Welt kommt (§ 24i Abs. 3 SGB V).

Arbeitest Du trotz Mutterschutzfrist weiter, erhältst Du kein Mut­ter­schafts­geld, sondern Dein reguläres Gehalt (§ 24i Abs. 4 SGB V). Arbeitest Du in dieser Zeit anteilig oder stundenweise weiter, ruht Dein Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld in dieser Höhe.

Wird Mut­ter­schafts­geld auf Dein Elterngeld angerechnet?

Das Mut­ter­schafts­geld wird auf das Elterngeld vollständig angerechnet (§ 3 Abs. 1 BEEG). So wird für die Tage, an denen Du Mut­ter­schafts­geld bekommst, kein Elterngeld gezahlt. Die Anrechnung kannst Du auch nicht verhindern, indem Du das Elterngeld erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist beantragst.

Das verringerte Mut­ter­schafts­geld in Höhe von maximal 210 Euro vom BAS wird dagegen nicht auf das Elterngeld angerechnet. Deshalb darf die Elterngeldstelle die Auszahlung auch nicht davon abhängig machen, ob bereits über den Antrag auf Mut­ter­schafts­geld entschieden wurde. Wie Du Dich für die Elternzeit finanziell gut aufstellst, erfährst Du im Ratgeber Elterngeld.

Wird das Mut­ter­schafts­geld besteuert?

Das Mut­ter­schafts­geld samt Ar­beit­ge­ber­zu­schuss ist nicht zu versteuern. Es wird aber beim sogenannten Progressionsvorbehalt zur Berechnung des Steuersatzes bei der Einkommensteuer mit einbezogen. Dies bedeutet, Mut­ter­schafts­geld und Ar­beit­ge­ber­zu­schuss erhöhen zwar nicht Dein zu versteuerndes Einkommen. Der Steuersatz, der auf das gesamte Einkommen anzuwenden ist, steigt dadurch aber geringfügig.

Während des Bezugs von Mut­ter­schafts­geld bleibst Du außerdem beitragsfrei in der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung sowie der Kranken- und Arbeitslosenversicherung, sofern Du keine sonstigen beitragspflichtigen Einkünfte hast.

Wann gibt es Mutterschutzlohn?

Wenn Du außerhalb des Mutterschutzes, also mehr als sechs Wochen vor dem Geburtstermin beziehungsweise acht Wochen danach, aus medizinischen Gründen nicht mehr arbeiten darfst und einem sogenannten Beschäftigungsverbot unterliegst, erhältst Du von Deinem Arbeitgeber Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG). Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Du als Erzieherin im Kindergarten arbeitest und gegen Masern, Mumps oder Windpocken nicht immun bist.

Der Mutterschutzlohn berechnet sich ebenfalls aus Deinem Durch­schnitts­ge­halt der letzten drei Monate vor Deiner Schwangerschaft. Hast Du während der Schwangerschaft eine Gehaltserhöhung bekommen, wird mit dem erhöhten Lohn gerechnet. Falls Du während der Schwangerschaft einen neuen Job begonnen hast, wird Dir das Gehalt aus den ersten drei Monaten dieser Beschäftigung weiter gezahlt.

Der Mutterschutzlohn gilt als Arbeitsentgelt – trotz fehlender Arbeitsleistung. Deshalb musst Du darauf auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben zahlen. Um den Mutterschutzlohn zu bekommen, musst Du bei Deinem Arbeitgeber ein Attest über das Beschäftigungsverbot einreichen. Dieser zahlt Dir dann Dein Gehalt weiter. Du brauchst keinen gesonderten Antrag auf Mutterschutzlohn zu stellen.

Autoren
Julia Rieder

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