Will der Erbe die Erbschaft nicht, muss er sie innerhalb einer Frist von 6 Wochen ausschlagen. Die 6-wöchige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Erbe vom Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt hat. Das in aller Regel immer der Zeitpunkt, ab dem der Erbe weiß, dass er Erbe geworden ist.
Ab diesem Zeitpunkt hat man nun 6 Wochen Zeit, herauszufinden, ob sich die Annahme der Erbschaft lohnt oder ob man sich nicht eine Zeitbombe an Land zieht, die einen mehr Ärger kostet als Vorteile bringt. Denn der im Erbrecht geltende Grundsatz der Universalsukzession bringt es mit sich, dass man als Erbe nicht das Vermögen des Erblassers übernimmt, sondern auch dessen Schulden. Es mag also durchaus sein, dass der Erblasser ein schönes Haus am Hang hinterlässtt, in dessen Garage ein schicker Sportwagen steht. Beim näheren Hinschauen kann es sich aber herausstellen, dass das Haus bis an die Halskrause mit Hypotheken belastet ist und der Wagen der Bank gehört.
Mitunter sind 6 Wochen eine sehr knappe Frist, um herauszufinden, welche Verbindlichkeiten eventuell auf dem Erbe liegen. Wenn Sie als Erbe nämlich nicht bei Lebzeiten vom Erblasser einen Generalvollmacht bekommen haben, dass Sie sich über den Stand aller Bankkonten schlau machen dürfen, dann wir Ihnen keine Bank über irgendwelche Kontostände oder Verbindlichkeiten Auskunft geben, solange Sie nicht einen Erbschein vom Gericht vorlegen. Unter Umständen stehen Sie nach 5 ½ Wochen da und wissen immer noch nicht genau, was mit dem Erbe los ist. In diesem Falle gilt es abzuwägen. Viele Leute entscheiden sich bei einer ohnehin nicht allzu großen Erbschaft dann dafür, lieber auszuschlagen und dem Ärger aus dem Weg zu gehen. Die Ausschlagung muss man dem Nachlassgericht gegenüber erklären, wobei man entweder auf dem Gericht selbst vorbeischauen und die Erklärung dort zu Protokoll geben muss oder man zum Notar gehen muss, damit dieser die Erklärung aufsetzt. Ein einfacher Brief an das Gericht reicht nicht.
Wenn von vorne herein feststeht, dass das Erbe überschuldet ist, dann sollten Sie so schnell wie möglich ausschlagen. Die Ausschlagung hat dann die Wirkung, dass der nächste Erbe gemäß gewillkürter oder gesetzlicher Erbfolge einrückt.
Beispiel: Der Erblasser hat in einem Testament bestimmt, dass sein Onkel O alles erben soll. Sollte der Onkel vor seinem Tode versterben oder als Erbe sonstwie nicht in Frage kommen, solle sein Neffe N alles bekommen. Der Erblasser stirbt nun, hinterlässtt zwei Kinder, einen Enkel und eine auch ansonsten zahlreiche Verwandtschaft.
Zunächst ist O der Erbe. Diesem sind die Machenschaften des Erblassers zu Lebzeiten wohl bekannt und er weiß, dass der Erblasser jede Menge Schulden hatte. Er schlägt also das Erbe aus. Dann ist zunächst der Neffe N Ersatzerbe. Für ihn beginnt die 6 Wochenfrist in dem Moment, in der er davon erfährt, dass O die Erbschaft ausgeschlagen hat und dass er nun der Erbe ist. Er wird von O über die Schulden informiert und schlägt nun selbst das Erbe aus. Ab jetzt ist kein Testamtserbe mehr da und es greift die gesetzliche Erbfolge, so dass die beiden Kinder des Erblassers nun zu gleichen Teilen erben. Diese haben sich seit langem vom Erblasser abgewendet, weil sie von seinen zweifelhaften Geschäften ebenfalls wussten. Sie gehen nun ebenfalls zum Notar und schlagen aus, dies auch für den noch minderjährigen Enkel. Der nächste noch lebende Erbe ist eine Schwester des Erblassers. Für diese beginnt die Ausschlagungsfrist in dem Moment, in dem die Kinder und der Enkel ausgeschlagen haben.
Die Ausschlagungskette setzt sich dann beliebig weiter fort, wobei für jeden immer weiteren entfernteren Erben die Ausschlagungsfrist erst in dem Moment beginnt, in dem er weiß, dass er Erbe geworden ist. Erst wenn alle ausgeschlagen haben, erbt zum Schluss der Fiskus und der kann nicht ausschlagen.
Wer das Erbe annehmen will, muss dies nicht ausdrücklich erklären. Es reicht, einfach die 6-wöchige Frist verstreichen zu lassen, ohne etwas zu tun. Wenn bei größeren Vermögensmassen nach 6 Wochen noch nicht genau klar ist, ob das Erbe überschuldet ist oder vielleicht doch noch Geld übrig bleibt, sind viele versucht, lieber auf eventuelles Geld zu verzichten und sich durch Ausschlagung den Ärger vom Hals zu halten. Das kann aber kurzsichtig sein, wenn die Chance besteht, dass tatsächlich irgendwo noch ein positiver Saldo übrig bleiben könnte. In einem solchen Falle sollte man sich nach vorheriger fundierter juristischer Beratung u. U. lieber dazu entschließen, das Erbe anzunehmen, mit Hilfe eines Erbscheins dann den genauen Vermögensstand zu erkunden und (sollte sich herausstellen, dass das Erbe dann doch überschuldet ist) eine Nachlassinsolvenz einleiten.
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