Recht des vorläufigen Erben
Der vorläufige Erbe ist nicht berechtigt über Gegenstände aus dem Nachlass zu verfügen. Verfügt der Erbe hingegen vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so ist dieses Rechtsgeschäft nur dann wirksam, wenn es nicht hinausgeschoben werden konnte (§ 1959 Abs. 2 BGB). Tätigt der vorläufige Erbe trotz späterer Ausschlagung bereits vorher erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet (§ 1959 Abs. 2 BGB).
Rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber dem vorläufigen Erben bleiben aber auch nach erfolgter Ausschlagung rechtlich wirksam gegenüber dem Erben (§ 1959 Abs. 3 BGB). Beispiel: Ein Gläubiger des Verstorbenen stellt eine Mahnung zu. Gerichtliche Schritte. die sich gegen den Nachlass richten, können aber gegenüber dem vorläufigen Erben vor der Annahme einer Erbschaft nicht geltend gemacht werden (§ 1958 BGB).
Mit der Ausschlagung der Erbschaft fällt die vorläufige Erbenstellung rückwirkend weg. So heißt es im § 1943 BGB: "Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen". Der vorläufige Erbe ist in seiner Willensentscheidung vollkommen frei. So kann er zum Beispiel auch nicht von einem Gläubiger verpflichtet werden, die Erbschaft anzutreten. Nach § 83 Abs.1 InsO steht die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft bzw. eines Vermächtnisses nur dem Schuldner zu.
Beschränkung der Erbenhaftung
Mit dem Erbfall übernehmen die gesetzlichen oder testamentarischen Erben nicht nur das positive Vermögen des Erblassers, sondern auch sämtliche zum Todeszeitpunkt bestehenden Verpflichtungen und Schulden des Erblassers. Übersteigen diese Verpflichtungen das Vermögen des Erblassers, so können die Erben die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung ist aber nicht die einzige Möglichkeit, um sich vor den Schulden des Verstorbenen zu schützen. Zu den Maßnahmen der Haftungsbeschränkung für Erben gehören die 3-Monatseinrede, das Aufgebotsverfahren, die Errichtung eines Inventars, die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren. Die Ausschlagung der Erbschaft ist daher so manches Mal die falsche Entscheidung des bzw. der Erben, um eine Beschränkung der Erbenhaftung zu erreichen.
Form und Frist der Ausschlagung der Erbschaft
Die Erklärung der Erbausschlagung ist formbedürftig (§ 1945 BGB). Sie kann entweder beim Nachlassgericht zu Protokoll gegeben und vom Nachlassgericht beurkundet werden oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB) abgegeben werden. Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden (§ 1950 BGB). Ebenfalls kann die Annahme oder die Ausschlagung nicht unter einer Bedingung erfolgen (§ 1947 BGB).
Wer jedoch aus mehreren Gründen (z.B. durch Verfügung von Todes wegen und kraft Gesetzes) als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus einem Grunde ausschlagen und aus dem anderen annehmen (§ 1948 BGB). Das Gleiche gilt gemäß § 1951 BGB bei Berufung zu mehreren Erbteilen, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht.
Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, so wird dieser "Erbe" von Anfang an als Nichterbe angesehen. Die Ausschlagung führt dazu, dass der Erbanfall als nicht eingetreten gilt und die Erbschaft fällt damit rückwirkend auf den Erbfall bei demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zurzeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 BGB). Dies bedeutet, wenn der ausschlagende Erbe Kinder hat, werden die Kinder zu Erben. Diese Kinder müssen ebenfalls die Erbschaft ausschlagen, um nicht Erbe zu werden.
Die Vertretung des Kindes ist nach § 1629 Abs. 1 BGB Teil der elterlichen Sorge. Eine Erbschaft, die einem minderjährigen Erben zufällt, kann nur von den sorgeberechtigen Elternteilen ausgeschlagen werden. In vielen Fällen müssen daher beide Elternteile die Ausschlagung vornehmen. Zu vielen Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts (Vormundschaftsgericht). Dies gilt aber nicht, wenn das minderhjährige Kind nur deshalb Erbe geworden ist, weil ein Elternteil die Ausschlagung der Erbschaft vorgenommen hat (vgl. § 1643 Abs. 2 BGB).
Für die Auschlagung der Erbschaft sind Fristen zu beachten. Nach Ablauf von sechs Wochen gilt eine Erbschaft grundsätzlich als angenommen. Eine Erbausschlagung muss daher innerhalb von sechs Wochen (ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft) beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen (§ 1944 BGB). Die Ausschlagung der Erbschaft ist unwiderruflich. Sie kann lediglich angefochten werden.
Anfechtung der Erbausschlagung
Grundsatz: Ein Irrtum über die Höhe der Schulden aus der Erbschaft begründet grundsätzlich keinen eigenen Anfechtungsgrund. Allerdings kann ein so genannter Inhaltsirtum (§ 119 Abs. 1 BGB) vorliegen, wenn zum Beispiel der Erbe nichts von einer hohen Verbindlichkeit des Verstorbenen wusste. Der Artikel Anfechtung der Erbschaft wegen Irrtum beschreibt ein wichtiges BGH-Urteil zur Anfechtung der Erbschaftsannahme bei Überschuldung. Leitsatz: "Die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Alleinerbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, rechtfertigt die Anfechtung einer auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme der Erbschaft".
Ein fachkundiger Anwalt wird ggf. auch noch andere Anfechtungsgründe anführen können. Anfechtungsfrist: Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen (§ 1954 Abs. 1 BGB). Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht in gleicher Form wie die Ausschlagung erklärt werden. Das Nachlassgericht verlangt eine "Auschlagungsgebühr" in Höhe von 1/4 nach § 112 Abs. 1 Nr. 2 KostO für die Entgegennahme der Ausschlagung der Erbschaft, Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft.
Ausschlagung der Erbschaft und Pflichtteilsanspruch
Grundsätzlich führt die Erbschaftsausschlagung auch zum Verlust des Pflichtteilsrechts und einen Pflichtteil kann im Erbrecht nur jemand beanspruchen, der nicht Erbe ist. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch wichtige Ausnahmen.
Nach der Pflichtteilsrechtsreform kann jedoch auch ein beschränkter oder belasteter Erbe den Erbteil ausschlagen und dennoch den Pflichtteil beanspruchen. Zu den Beschränkungen und Beschwerungen (zum Beispiel Teilungsanordnung, Auflage, Vermächtnis usw.) siehe § 2306 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte kann somit frei wählen, ob er das Erbe mit den Belastungen und Beschwerungen annimmt oder das Erbe ausschlägt und stattdessen den Pflichtteil einfordert.
Regelung für überlebenden Ehegatten: "Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde" (§ 1371 Abs. 3 BGB). Statt dem Erbe kann der überlebende Ehegatte so den ehelichen Zugewinnausgleich und den Pflichtteil beanspruchen.
Ausschlagung eines Vermächtnisses und Pflichtteilsanspruch
Auch der Vermächtnisnehmer hat ein entsprechendes Wahlrecht. Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt (§ 2307 Abs. 1 BGb). Andernfalls muss er sich den Wert des Vermächtnisses auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen. Damit der Erbe nicht zulange im unklaren über die "Wahl" des Vermächtnisnehmers ist, kann er dem Vermächtnisnehmer eine angemessene Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses setzen. Mit dem Ablauf der Frist gilt dann das Vermächtnis als ausgeschlagen (§ 2307 Abs. 2 BGB).
Haftungsbeschränkung für die Erben
Um das eigene Vermögen als Erben vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger zu schützen gibt es neben der Ausschlagung der Erbschaft weitere Alternativen. Bevor vielleicht vorschnell die Erbschaft ausgeschlagen wird, ist zu empfehlen mit einem fachkundigen Anwalt die anderen Möglcihekiuten einer Haftungsbeschränkung im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Dreimonatseinrede
Der Erbe kann die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Annahme der Erbschaft verweigern. Die Frist ist auch begrenzt hinsichtlich der Errichtung des Inventars. So heißt es im § 2014 BGB: "Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern". Auf diese Weise hat der Erbe Zeit, um sich einen umfassenden Überblick über die Erbschaft zu verschaffen.
Im Inventarverzeichnis sind sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden des Nachlasses aufzulisten und zu bewerten. Dieses Inventar erlaubt den Gläubigern eine Übersicht über die Höhe des Nachlasses zu erhalten. Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien (§ 2009 BGB).
Aufgebotsverfahren
Eine weitere Alternative der Haftungsbeschränkung für die Erben bietet in gewissem Umfang das so genannte Aufgebotsverfahren. Dabei werden die Nachlassgläubiger von den Erben zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert (vgl. § 1970 BGB). Die Nachlassgläubiger werden dann vom Gericht öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb von 6 Monaten anzumelden. Die Bekanntmachung erfolgt an der Gerichtstafel und im Bundesanzeiger. Dies ist ein geeignetes Verfahren, um sich einen Überblick über eventuelle Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen. Gegenüber Nachlassgläubigern können die Erben die Haftung auf den übernommenen Nachlass beschränken.
Gegenüber Gläubigern, die sich nicht innerhalb dieser Frist gemeldet haben, kann die so genannte Ausschlusseinrede nach § 1973 BGB geltend gemacht werden. Voraussetzung: Der Nachlass ist bereits aufgebraucht. Sofern aber noch ein Nachlassrest vorhanden ist, können auch diese "zu spät kommenden" Gläubiger ihre Forderungen durchsetzen. Auch ohne eines Aufgebotverfahrens ist die Haftung auf den Nachlass beschränkt, wenn der Nachlassgläubiger die Forderung erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Erbfall geltend macht und dem Erben diese Nachlassverbindlichkeit nicht bekannt war (§ 1974 BGB).
Nachlassverbindlichkeiten
Die Nachlassverbindlichkeiten können größer als angenommen sein. Zum einen zählen dazu die Erblasserschulden, die der Verstorbene noch zu Lebzeiten nicht beglichen hat. Erbfallschulden, d.h. Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall entstehen, erhöhen die Verbindlichkeiten. Beispiel: Vermächtnis oder Pflichtteilsansprüche. Last but not least kommen noch die Kosten der Testamentseröffnung oder einer Nachlassverwaltung hinzukommen. Bei zu großzügigen Vermächtnissen und Auflagen kann der Erbe die Erfüllung verweigern, wenn der Nachlass hierfür nicht ausreicht (vgl. § 1992 BGB).
Bei einer Erbschaft fallen teilweise auch höhere Kosten im Rahmen einer Erbauseinandersetzung an. Bei Grundstücken und Gebäuden bestehen häufig unterschiedliche Auffassungen über den Wert dieser Immobilien. [Mehr hierzu im Artikel unter Kosten der Erbauseinandersetzung als Erbfallkosten].
Nachlassinsolvenzverfahren
Die Anordnung einer gerichtlichen Nachlassverwaltung sowie die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens bei Überschuldung des Nachlasses sind antragsabhängige Maßnahmen, durch die der Erbe eine Haftungsbegrenzung erzielen kann. Einen Antrag auf Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens muss der Erbe unverzüglich stellen, sobald er Kenntnis von der Überschuldung der Erbschaft erlangt. Wenn das positive Vermögen der Erbschaft nicht ausreicht, um die Kosten der Nachlassabwicklung zu decken, kann der Erbe gegenüber den Nachlassgläubigern die so genannte Dürftigkeitseinrede geltend machen.
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