Was ist beim eigenhändigen Testament zu berücksichtigen?
Vorab: Vermeiden Sie unklare Formulierungen sowie Formfehler und verfassen Sie den Text eindeutig. Das Erbrecht kennt zwei unterschiedliche Formen des ordentlichen Testaments: das öffentliche (notarielle) Testament und das eigenhändige Testament (auch "privatschriftlich" genannt). Das notarielle Testament hat zwar auch einige Nachteile (Kosten der Errichtung und es kann nicht ohne weiteres geändert werden), so dass doch viele Bundesbürger das eigenhändige Testament bevorzugen. Andererseits sind manche Verfügungen von Todes wegen (z.B. von Minderjährige ab 16 Jahren) nur mit einem öffentlichen Testament möglich.
Öffentliches Testament
Nach § 2232 BGB wird ein Testament zur Niederschrift eines Notars ("öffentliches Testament" oder "notarielles Testament") dadurch errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein. Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten (vgl. § 2233 Abs. 1 BGB). Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten (vgl. § 2234 BGB).
Eigenhändiges Testament
Nach § 2247 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Nach Absatz 2 soll der Erblasser in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat. Dies ist unter anderem wegen eines möglichen Widerrufs durch ein späteres Testament wichtig. Fehlen die Angaben, und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nach Absatz 5 nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweitig treffen lassen.
Nach § 2247 Abs. 3 BGB soll die Unterschrift den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments aber nicht entgegen. Ein Minderjähriger oder eine Person, die nicht lesen kann, kann kein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 Abs. 4 BGB).
Form des privatschriftlichen Testaments
Wie dargelegt, muss ein eigenhändiges Testament vollständig mit der Hand geschrieben werden. Ein mit dem Computer geschriebenes Testament mit eigenhändiger Unterschrift ist daher unwirksam. Es greift dann die gesetzliche Erbfolge oder soweit ein früheres rechtswirksames Testament besteht, dieses früher errichtete Testament.
Das privatschriftliche Testament ist mit Vornamen und dem Familiennamen der testierenden Person zu unterschreiben. Auch der Ort und das Datum sollten angeführt werden, um eventuelle Zweifel über die Gültigkeit des Testaments zu vermeiden. Denn ein jüngeres Testament hebt ein älteres auf (vgl. auch § 2247 Abs. 2 BGB). Wenn das Testament mehrere Seiten umfasst, sollte es auf jeder Seite rechts unten unterschrieben sein.
Nachträgliche Ergänzungen
Das bestehende Testament kann nachträglich um Zusätze rechtswirksam ergänzt werden. Diese Nachträge sind wiederum mit Ort und Datum sowie Vor- und Familiennamen zu unterzeichnen, um spätere Schwierigkeiten und ggf. auch Rechtstreitigkeiten unter den Begünstigten zu vermeiden.
Testament unter Eheleuten
Ehepartner haben die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dieses muss zumindest ein Ehepartner eigenhändig errichten und der andere Ehepartner eigenhändig unterschreiben (§ 2267 BGB). Der Artikel Änderung beim Ehegattentestament beschreibt die Voraussetzungen für Widerruf und Änderung von einem gemeinschaftlichen Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen unter Ehegatten.
Öffentliches Testament vs. eigenhändiges Testament
Beide Testamentsarten haben zwar den gleichen Rang. Das öffentliche Testament kann jedoch auch von behinderten Personen, wie zum Beispiel "Blinde" errichtet werden, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt. Ein minderjähriger Erblasser kann nur ein öffentliches Testament wirksam errichten. Es ersetzt außerdem den Erbschein als Nachweis der Erbfolge im Grundbuch (vgl. § 35 GBO).
Erbe oder Vermächtnisnehmer?
Bei der Abfassung eines eigenhändigen Testaments ist es generell wichtig, dass unklare Formulierungen grundsätzlich zu vermeiden sind. Beispiel: Sie wollen einer Person einen besonderen Gegenstand zuwenden.
In der Praxis bereitet es immer wieder Schwierigkeiten, das Vorausvermächtnis von der Teilungsanordnung abzugrenzen. Bei der Teilungsanordung (§ 2048 BGB) erfolgt die Anrechnung auf den Erbteil. Der Erblasser sollte daher im Testament eine klare Sprachregelung finden. Beispiel: "Meine Tochter ... erhält im Wege der Teilungsanordnung und somit in Anrechnung auf ihren Erbteil ...".
Wenn der Vermächtnisnehmer nicht auch "zufällig" gleichzeitig Erbe ist, wird er nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern erhält einen Anspruch auf Herausgabe des Gegenstandes gegen die Erben. Wenn Sie einem Erben einen bestimmten Vermögensgegenstand zuwenden möchten, ist daher deutlich zu machen, ob diese Zuwendung auf den Erbteil angerechnet werden soll oder nicht.
Ersatzerben im Testament benennen
Erben kann nur, wer den Erblasser überlebt. Da niemand in die Zukunft schauen kann, ist auch nicht auszuschließen, dass der potenzielle Erbe vor Ihnen oder ggf. bei einem Unfall mit Ihnen verstirbt. Bestimmen Sie daher im Testament bei Bedarf einen oder mehrere Ersatzerben. Der Unterschied zwischen Ersatzerbe und Nacherbe sollte Ihnen bekannt sein. Der Artikel Ersatzerbe und Ersatzerbschaft geht auf die Unterschiede und die Anwachsung auch an Beispielen aus der Rechtsprechung ein.
Verwahrung des Testaments
Um wirklich sicherzustellen, dass ein eigenhändiges Testament auch gefunden wird, sollte es beim zuständigen oder einem anderen Amtsgericht hinterlegt werden. So wird es auf jeden Fall gefunden und kann nicht "zufällig" zerstört werden. Vom Nachlassgericht erhalten Sie einen Hinterlegungsschein für das in Verwahrung gegebene Testament. Die Kosten sind vergleichsweise minimal.
Für die amtliche Verwahrung entsteht eine Gebühr gemäß § 101 KostO, die sich aus dem Wert der im Testament geregelten Vermögensmassen errechnet.
Gegen Vorlage des Hinterlegungsscheines können Sie jederzeit die Herausgabe des Testaments aus der amtlichen Verwahrung verlangen. Die Herausgabe erfolgt jedoch nur an den Erblasser persönlich, hierfür entstehen keine Kosten.
Testamentsvollstrecker bestimmen?
Der Erblasser kann im Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der den Nachlass verwalten soll. Durch einen Testamentsvollstrecker kann der Erblasser weitgehend vermeiden, dass zwischen den Erben Streitigkeiten über die Nachlassverteilung entstehen. Die Testamentsvollstreckung ist auch ein geeignetes Instrument um die Erfüllung von den im Testament enthaltenen Auflagen sicherzustellen. An Weisungen der Erben ist der Testamentsvollstrecker nicht gebunden. Mehr Informationen zur Testamentsvollstreckung entnehmen Sie bitte dem vorgenannten Link.
Widerruf des eigenhändiges Testamentes
Für viele Personen ist der wichtigste Vorteil gegenüber dem notariellen Testament die schnelle Änderungsmöglichkeit. Ein eigenhändiges Testament kann jederzeit problemlos durch Vernichtung oder durch Errichtung eines neuen Testaments widerrufen werden. Bei dem Widerruf handelt es sich (auch) um eine letztwillige Verfügung, so dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt testierfähig sein muss und den Widerruf auch nur höchstpersönlich vornehmen kann.
Nimmt der Erblasser dagegen ein eigenhändig verfasstes Testament aus der amtlichen Verwahrung zurück, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Testamentes {§ 2256 Abs. 3 BGB). Die Rückgabe eines hinterlegten Testamentes hat auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss. Das Problem ergibt sich daher eher beim notariellen Testament. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie im Artikel Testament ändern und widerrufen
Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments
Ein gemeinschaftliches Testament mit so genannten wechselbezüglichen Verfügungen kann nur noch eingeschränkt widerrufen werden. Zu Lebzeiten der Ehegatten können Verfügungen, welche ein Ehegatte ohne die Verfügung des anderen Ehegatten nicht getroffen hätte nur einvernehmlich durch ein gemeinsames Aufhebungstestament oder durch eine notarielle Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen werden. Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht.
Fazit: Die Hauptfehlerquelle im Testament sind unklare Formulierungen. Lesen Sie Ihre letztwillige Verfügung an verschiedenen Tagen - möglichst sogar laut vor - und achten Sie auf mehrdeutige oder widersprüchliche Formulierungen. Sofern Sie derartige Fallstricke umgehen, können auch umfassende Testamente eigenhändig gut erstellt werden. Im Zweifel sollten Sie aber einen fachkundigen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
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