Testierfähigkeit und Testierwille

Um ein Testament wirksam zu errichten, muss neben der höchstpersönlichen Handlung der Testierwille und die Testierfähigkeit des Erblassers gegeben sein. Der Erblasser muss das Testament mit einem endgültigen Testierwillen errichtet haben. Relevant kann diese Voraussetzung bei der Unterscheidung zwischen Testament und bloßem Entwurf eines Testaments sein. Eine klare Sprachregelung wie "Mein letzter Wille" unter Beachtung der Formvorschriften für eine letztwillige Verfügung vermeidet daher eventuelle Auslegungsschwierigkeiten. Bei Vorliegen eines den Formvorschriften entsprechenden Testaments wird grundsätzlich der Testierwille vermutet.

Allgemeine Informationen zur Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit drückt aus, dass eine Person fähig zur Errichtung eines Testaments ist. Umkehrschluss: Nur das Testament einer testierfähigen Person kann auch rechtskräftig sein. Das Erbrecht kennt keine eingeschränkte oder partielle Testierfähigkeit. Die Testierunfähigkeit darf nicht mit der Geschäftsunfähigkeit verwechselt werden. Wer geschäftsunfähig ist, kann trotzdem rechtswirksam ein Testament errichten. Die Geschäftsfähigkeit ist aber eine zwingende Voraussetzung beim Abschluss eines Erbvertrages.

Testierfähigeit von Minderjährigen, Behinderten unter Personen unter Betreuung
Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB). Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder des Vormundes ist nicht erforderlich. Er muss das Testament allerdings durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten (§ 2233 BGB). Die Errichtung eines eigenhändiges Testaments ist dem Minderjährigen nicht gestattet (vgl. auch § 2247 Abs. 4 BGB). Testierunfähig ist daher eine Person vor Vollendung des 16. Lebensjahres sowie jeder, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB).

Dagegen sind Stumme und Taube, auch wenn sie schreibunkundig oder -unfähig sind, nicht von der Testierfähigkeit ausgeschlossen. Wer des Lesens unkundig ist (z.B. Blinde), kann dennoch durch eine Erklärung gegenüber dem Notar ein Testament errichten (§ 2233 Abs. 2 BGB). Auch die Anordnung einer Betreuung bewirkt nicht automatisch die Testierunfähigleit. Im Zweifel ist ggf. sogar der behandelnde Arzt zu hören, In diesen Fällen ist es sinnvoll, wenn der Erblasser die Schweigepflicht des behandelnden Arztes mittels einer Schweigepflichtentbindungserklärung aufhebt. Der Betreuer oder eine andere dritte Person darf aber nicht für die betreute Person das Testament aufsetzen, weil dies eine höchstpersönliche Willenserklärung der testierenden Person voraussetzt, denn der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten (§ 2064 BGB).

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Eine Verfügung von Todes wegen darf nicht zugunsten von Heimbediensteten getroffen werden (vgl. § 14 Heimgesetz). Ausgenommen sind davon lediglich geringwertige Aufmerksamkeiten.

Beweislast bei Testierunfähigkeit
Wenn die Testierfähigkeit von den Erben angezweifelt wird, obliegt ihnen auch die Beweislast hierfür. Ein solcher Nachweis ist häufig nur schwer zu erbringen. Auch Personen, die eigentlich als testierunfähig gelten, können in einem "lichten Moment" ein wirksames Testament errichten. Im Zweifel neigt die Rechtsprechung dazu, den Verstorbenen als testierfähig anzusehen. Der ggf. testierunfähige Erblasser kann sich vor der Errichtung eines Testaments seine Testierfähigkeit von einem Arzt durch ein Attest bescheinigen lassen oder gleich zum Notar gehen.

Aus der Rechtsprechung
Bestehen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erhebliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Verstorbenen, so hat das Gericht hierzu grundsätzlich ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hiervon kann das Gericht jedoch absehen, wenn nach den im Einzelfall gebotenen Ermittlungen wie z. B. Auskünften von Angehörigen und des Hausarztes dem Gericht keine ernsthaften Zweifel an der Testierfähigkeit verbleiben (Beschluss des BayObLG vom 27.04.1999 - 1 Z BR 145/98, FamRZ 2000, 120).

Bei einer so genannten vaskulären Demenz ist in der Regel von einer erheblich schwankenden Symptomatik auszugehen. Bei dieser Art der Demenzerkrankung kann nicht ausgeschlossen werden, dass im maßgeblichen Zeitraum der Testamentserrichtung sich Zustände abgewechselt haben, in denen Einsichtsfähigkeit und Willensentschließungsfreiheit des Erblassers noch gegeben waren und in denen diese nicht mehr vorhanden waren. In einem derartigen Fall ist daher von einer Testierfähigkeit auszugehen. Quelle: Testierfähigkeit bei Demenz.

Die Einholung eines Gutachtens zur Testierfähigkeit einer noch lebenden Person wird in der Regel vom Nachlassgericht nicht gewährt. So hat das OLG Frankfurt im Beschluss vom 27.o1.1997 klargestellt: "Das durch den Grundsatz der Testierfähigkeit anerkannte Interesse des Erblassers, nicht schon zu Lebzeiten über das Schicksal seines späteren Nachlasses Rechenschaft geben und sich von den potenziellen Erben nicht zu Tode prozessieren lassen zu müssen, sei höher zu bewerten als ein wie auch immer geartetes Interesse der potenziellen künftigen Nachlassbeteiligten. Der Antrag auf Einholung eines Gutachten ist deshalb nicht zulässig".

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