Welche Form muss das Testament haben?

Ein Testament muss grundsätzlich – und zwar vom ersten bis zum letzten Buchstaben – eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ein mit Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament ist daher unwirksam, ebenso eine letztwillige Verfügung, die der Erblasser auf Tonträger gesprochen hat. Wird die Form nicht eingehalten, ist das Testament ungültig mit der Folge, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Bei der Form gilt es also aufzupassen. Andererseits ist die vom Gesetz verlangte Form auch nicht schwer einzuhalten.

Wie gesagt: Sie benötigen lediglich einen Blatt Papier und einen Kugelschreiber und können binnen kürzester Frist ein wirksames Testament verfassen. Andere Formvorschriften gelten für Testamente, die vor einem Notar gemacht werden. Der Notar ist natürlich berechtigt, sich einer Schreibmaschine oder sich eines Texterfassungssystems zu bedienen. Mit seiner Unterschrift bestätigt er von Amts wegen, dass es sich beim dem mit Maschine geschriebenen Dokument um den letzten Willen des Erblassers handelt.

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Neben den zwingenden Erfordernissen (handschriftlicher Text und Unterschrift) sollte das Testament das Datum seiner Errichtung (Tag, Monat und Jahr) und den Ort an dem es geschrieben wurde enthalten. Die Unterschrift sollte so deutlich sein, dass der Erblasser eindeutig zu identifizieren ist.
Ein ganz einfaches Testament könnte also inhaltlich wie folgt aussehen:

Mein letzter Wille

Augsburg, den 10.05.2011 

Ich, Heinz Meier, geboren am 20.11.1947, derzeit wohnhaft Hochzollstraße 23 in Augsburg, bestimme als meinen letzten Willen das folgende: 

Mein gesamtes Vermögen soll mein Enkel Rudolf erben. Mein Haus in Wangen im Allgäu soll jedoch meine Tochter Susanne bekommen.  

 Unterschrift (am besten mit vollem Namen)

Sie sehen: Ein Testament kann mit einfachen Mitteln erstellt werden. Wer sich schon länger mit dem Gedanken trägt, ein Testament zu verfassen, für den gibt es eigentlich keinen Grund, auch nur einen Augenblick länger zu zögern.

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