Grundsätzlich gilt bei der Ermittlung des Schonvermögens: Ein selbst genutztes Eigenheim muss weder veräußert noch belastet werden. Verfügt der Unterhaltspflichtige neben einer ausschließlich selbst genutzten Immobilie über weiteres Grundvermögen, so kann dies bei den Unterhaltszahlungen vom Sozialhilfeträger berücksichtigt werden. Ein angemessenes Altersvorsorgevermögen bleibt außen vor. Zum Schonvermögen gehören auch angemessene Ersparnisse, wie zum Beispiel Rücklagen für die Ersatzbeschaffung von Gebrauchsgegenständen (z.B. für den Neukauf eines Autos) sowie Ansparungen für die Kinderausbildung. Lebensversicherungen oder sonstige Altersvorsorge-Maßnahmen gehören immer dann zum Schonvermögen, wenn sie einer der jeweiligen Familiensituation angemessenen Altersvorsorge dienen. Beim Kriterium der Leistungsfähigkeit stellt sich daher sehr häufig die Frage des Schonvermögens. Die Sozialämter handhaben das Schonvermögen je nach Amt, Region oder Bundesland unterschiedlich.
| Elternunterhalt |
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• Einleitung • Einkommen Ehegatte • Unbillige Härte • Schonvermögen |
BGH-Urteil zu Schonvermögen der Kinder beim Elternunterhalt
Ein wichtiges Urteil zum Schonvermögen beim Elternunterhalt hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 gefällt. Danach müssen Kinder mit ihrem Vermögen nicht die Pflegekosten ihrer Eltern finanzieren, wenn das Geld für die angemessene eigene Lebensführung und Altersvorsorge benötigt wird. Zu diesem so genannten Schonvermögen zählen dabei nicht nur selbst genutzte Immobilien, sondern auch Lebensversicherungen, Wertpapiere, Gold, Schmuck und Bargeld in angemessener Höhe.
Im Urteilsfall hatte eine Behörde gegen einen 51-Jährigen Sohn geklagt, der sein Vermögen von rund 113.000 Euro nach dem Tod der Mutter nicht zur Rückzahlung der Heimkosten verwenden wollte. Die Behörde begehrte von dem Sohn Unterhalt aus übergegangenem Recht, weil er über ein Vermögen in Höhe von insgesamt rund 113.400 € verfügte, das er in Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold und Schmuck sowie auf Girokonten angelegt hatte. Davon möchte der 1955 geborene, ledige und kinderlose Beklagte eine angemessene Eigentumswohnung erwerben. Außerdem möchte er für seine Fahrten zu der 39 km entfernt gelegenen Arbeitsstelle als Ersatz für seinen 10 Jahre alten PKW mit einer Laufleistung von 215.000 km zum Preis von 21.700 € einen neuen PKW kaufen.
Die laufenden monatlichen Einkünfte des Sohnes betrugen 1330 Euro netto plus 56 Euro pro Monat aus Kapitalerträgen. Dem ledigen kinderlosen Mann blieb nach Abzug seiner berufsbedingten Ausgaben nur noch der unantastbare Selbstbehalt, seinerzeit monatlich 1250 Euro (Stand 2010: 1400 Euro).
Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hatte sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Der BGH hat die – zugelassene – Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat die Auffassung der Vorinstanz gebilligt, wonach das Vermögen des Beklagten nicht für den Unterhaltsanspruch seiner Mutter einzusetzen und er deswegen zu Unterhaltsleistungen nicht in der Lage ist. Ein Teil des Vermögens wird wegen der notwendigen Fahrten zum Arbeitsplatz in Form der Kosten für einen neuen PKW für die eigene allgemeine Lebensführung benötigt und steht deswegen für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung. Im Übrigen dient das Vermögen der angemessenen eigenen Altersvorsorge und braucht deswegen nicht für den Elternunterhalt eingesetzt zu werden.
Zwar muss ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen des Verwandtenunterhalts grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens einsetzen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Den Vermögensstamm muss der Unterhaltspflichtige deswegen dann nicht verwerten, wenn ihn dies von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre. Auch die Verwertung eines angemessenen, selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden.
Der Bundesgerichtshof hat damit entschieden, dass dem Unterhaltspflichtigen auch ein weiteres Vermögen zu belassen ist, das er für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen hat. Auf die Art der Anlage kommt es dabei nicht an, weil es dem Unterhaltspflichtigen frei steht, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft. Die Höhe des insoweit zu belassenden Schonvermögens ergibt sich im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH aus dem Umfang der neben der gesetzlichen Rentenversicherung unterhaltsrechtlich zuzubilligenden ergänzenden Altersvorsorge.
Wie der BGH bereits entschieden hat, ist der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Elternunterhalts berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 Prozent seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann ist es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens ansparen könnte. Im vorliegenden Fall hat der BGH diesen Betrag mit rund 100.000 Euro bemessen.
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