Nach dem Gesetz müssen die Eheleute in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor die Scheidung eingereicht werden darf. "Getrennt leben" bedeutet "getrennt von Tisch und Bett". Das setzt in der Regel eine räumliche Trennung voraus. Es reicht also nicht aus, dass die Eheleute sich einfach nicht mehr versehen oder nicht mehr miteinander reden. Es reicht auch nicht aus, dass die Eheleute keine Intimitäten mehr haben. Vielmehr muss man im Wesentlichen getrennter Wege gehen und auch nichts mehr miteinander zu tun haben wollen. Auf der anderen Seite muss man nicht völlig verfeindet sein. Man darf auch ruhig noch Kontakt mitenander haben, eben nur nicht mehr wie ein Ehepaar.
Unter bestimmen Bedingungen kann es auch ausreichen, dass diese Trennung innerhalb derselben Wohnung stattfindet. Lesen Sie hierzu bitte das Kapitel "Kann die Trennung auch innerhalb der Wohnung erfolgen?"
Die Trennung muss in der Absicht erfolgen bzw. aufrechterhalten werden, sich vom anderen Partner zu trennen. Deshalb können Trennungen, die nur aus anderen Gründen bestehen (z.B. weil ein Ehegatte im Ausland arbeitet oder weil sich ein Ehegatte in Strafhaft befindet) nict mitgerechnet werden. Das schließt natürlich nicht aus, dass sich die Eheleute während einer Trennung,die ursprünglich aus anderen gründen erfolgte, auch innerlich trennen und ab dann "getrennt leben."
Die Notwendigkeit, das Trennungsjahr einzuhalten, führt dazu, dass man erst nach dem (ersten) Trennungsjahr den Scheidungsantrag stellen kann. Es ist nicht möglich, den Scheidungsantrag schon ein halbes Jahr vorher einzureichen mit dem Argument, bis zum Scheidungstermin sei ja das Jahr auf jeden Fall vorbei.
Beispiel: Die Eheleute leben seit dem 10. August 2010 getrennt. Sie können erst im August 2012 die Scheidung einreichen.
Unsere Kanzlei reicht die Scheidungsanträge manchmal bis zu rund 8 Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres ein. Damit haben wir noch nie schlechte Erfahrungen gemacht. Wegen dieser relativ kurzen Zeitspanne bis zum Ablauf des Trennungsjahres lehnen die Gerichte den Scheidungsantrag nicht ab. Wenn man den Scheidungsantrag aber noch früher einreichen würde, könnte es passieren, dass das Gericht den Scheidungsantrag kostenpflichtig ablehnt.
Von seltenen Ausnahmefällen abgesehen (siehe dazu sogleich weiter unten) muss das Trennungsjahr immer eingehalten werden, auch bei sehr kurzen Ehen. Der Umstand, dass man erst kurz verheiratet ist, spielt für sich gesehen keine Rolle. Selbst wenn sich die Eheleute noch in der Hochzeitsnacht trennen, muss deshalb grundsätzlich das Trennungsjahr abgewartet werden.
Zur Frage, ob und wie das Trennungsjahr nachgewiesen werden muss, lesen Sie bitte hier.
In der Praxis behaupten die Eheleute manchmal, sie seien bereits seit einem Jahr getrennt, obwohl dies nicht stimmt. Das Gericht prüft das praktisch nie nach, sondern glaubt den übereinstimmenden Angaben der Eheleute. Die Gerichte verlangen weder die Vorlage einer Meldebescheinigung oder eines Mietvertrages, noch andere Beweise.
| Verwandt: Unzumutbare Härte für vorzeitige Scheidung |
Scheidungsantrag bei weniger als 1 Jahr Trennungszeit
Scheidungsanträge nach einer Trennungszeit von (viel)
weniger als einem Jahr sind nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr kann die
Ehe nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden, "wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller
aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine
unzumutbare Härte darstellen würde".
Es muss also ein besonderer Grund vorliegen,
der das weitere Abwarten unzumutbar macht, und der andere Ehegatte muss diesen
Grund verursacht haben.
Selbst wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen, so ist sie bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr nur dann möglich, wenn diese im Gesetz genannte Voraussetzung erfüllt ist. Um diese Schwierigkeit zu umgehen, behaupten in der Praxis darum die Eheleute manchmal, sie seien bereits seit einem Jahr getrennt, obwohl dies nicht stimmt. Das Gericht kann das fast nie nachprüfen.
Die Voraussetzung für ene Scheidung bei einer kürzeren Trennungszeit as einem Jahr liegt vor, wenn es einem der Ehepartner völlig unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen Ehepartner verheiratet zu sein und es ihm auch nicht zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten. Solche Umstände liegen z.B. vor wenn:
Immer muss es sich aber um einen Umstand handeln, der "in der Person des anderen Ehegatten" vorliegt. Deshalb kann z.B. nicht derjenige Ehegatte eine schnelle Scheidung verlangen, der selbst mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt (es sei denn, der andere Ehegatte hat auch einen neuen festen Partner). Aus demselben Grund kann auch nicht derjenige Ehegatte, der selber neuen Nachwuchs erwartet, eine schnelle Scheidung beantragen. In diesen Fällen sollten sich die Eheleute einigen, dass jeweils der andere Ehegatte den Scheidungsantrag stellt.
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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