Was ist Datenschutz und warum ist er so wichtig?

Die Beantwortung dieser Frage muß am Anfang jeder kritischen Betrachtung des Datenschutzes stehen. Dazu ist es hilfreich, sich zu verdeutlichen, was Daten (1) sind, welchen Schutz sie genießen (2) und welche Bedeutung dieser Schutz für die freie Entfaltung des Einzelnen hat (3).

1. Der Datenbegriff

Die Frage, was unter personenbezogenen Daten zu verstehen ist, beantwortet § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG):

"Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)."

Diese Legaldefinition des BDSG gilt in den Bundesländern für öffentliche Stellen, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, und jedenfalls für nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten in oder aus Dateien geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeiten oder nutzen. Damit ist ein erheblicher Bereich derjenigen Stellen, bei denen gemeinhin Daten anfallen und gespeichert werden, erfaßt.

Viel gravierender jedoch ist die schier grenzenlose Weite des eingangs zitierten Datenbegriffs. Es dürfte nur wenige Beschreibungen von Verhaltensformen in Form von Einzelangaben geben, die unter Zugrundelegung obiger Definition nicht personenbezogene Daten enthalten. Als These kann mithin gelten: Alles, was einen Menschen irgendwie betrifft, sich irgendwie auf ihn bezieht, ist ein personenbezogenes Datum.

2. Welchen Schutz genießen diese Daten

Der Schutz der Daten des Betroffenen, also letztlich der Schutz des Betroffenen, läßt sich grob in 2 Bereiche einteilen, denn zum einen kann der Betroffene auf den Inhalt der gespeicherten Daten Einfluß nehmen, ihn mindestens in Erfahrung bringen, er hat insoweit datenbezogene Rechte (a) und zum anderen ist die Nutzung seiner Daten durch Dritte nur unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen möglich (b).

a) Datenbezogene Rechte

Der Betroffene hat Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft oder Empfänger dieser Daten beziehen, und den Zweck der Speicherung. Er hat Anspruch auf Berichtigung unrichtiger Daten, gegebenenfalls sogar auf Löschung oder Sperrung. Diese Rechte können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 6 BDSG). Schon aus dieser Unabdingbarkeitsklausel kann man ersehen, welchen hohen Stellenwert die genannten Rechte haben. Schließlich kann sich jedermann an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Auch die nicht-öffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten und damit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer ständig beschäftigen, haben spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Er hat die Ausführung des BDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen und seine Tätigkeit ist gegebenenfalls Gegenstand aufsichtlicher Prüfung.
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b) Nutzungsbeschränkungen für Dritte

Die Nutzungsbeschränkungen für Dritte sind erheblich. So bestimmt § 4 Abs. 1 BDSG, daß die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung nur zulässig sind, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene (schriftlich und nach Aufklärung über den Zweck der Erhebung bzw. Übermittlung) eingewilligt hat.

Soweit die Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen betroffen ist, gilt folgendes:

Das Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist grundsätzlich dann zulässig, wenn ihre Kenntnis bzw. die Speicherung, Veränderung oder Nutzung, zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stellen erforderlich ist. Einschränkend gilt eine Zweckbindung, so daß die Verarbeitung von Daten nur zu dem Zwecke erfolgen darf, der ursprünglich ihre Erhebung rechtfertigte. Ohne die weiteren Einzelheiten der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der öffentlichen Stellen zu untersuchen, kann festgehalten werden, daß bei der Erhebung von Daten ein konkreter Aufgabenbezug vorhanden sein muß und daß ihre Weiterverwendung nur zweckgebunden zulässig ist.

Für nicht-öffentliche Stellen, die Daten erheben oder in irgendeiner Form verarbeiten wollen, ist das Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke nur zulässig im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Die Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise erhoben werden. Auch hier sollen nicht alle Facetten der Zulässigkeit von Datenerhebung oder -verarbeitung angeführt werden - vielmehr sind die genannten Zulässigkeitstatbestände exemplarisch für den vermittelten Datenschutz. Im Gegensatz zu den öffentlichen Stellen, die durch die verschiedensten Gesetze Aufgaben erhalten, deren Erfüllung die Datenerhebung oder -verarbeitung erforderlich macht, müssen die nicht-öffentlichen Stellen eine solche Aufgabe erst schaffen und sind dann an Treu und Glauben und allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gebunden.

3. Bedeutung des Datenschutzes für den Einzelnen

Die Bedeutung des Datenschutzes für den Einzelnen kann ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf 2 wesentliche Grundaussagen reduziert werden.

a. Es gibt fast überhaupt keine harmlosen Daten.

Spätestens durch die Verknüpfung mit anderen Informationen oder bei falscher Verwendung von Daten können aus harmlosen Daten Nachteile für den Betroffenen entstehen.

Beispiel: Eine große Elektronikfirma baute in einer wirtschaftlich schwachen Region ein großes Werk mit verschiedenen Produktionszweigen. Es wurden hauptsächlich Frauen aus den umgebenden Dörfern beschäftigt, deren Ehepartner mit dem Auto in die nächst größere Stadt zur Arbeit fuhren. Deshalb bot das Werk eine eigene Buslinie an, um den Frauen die Arbeit im Werk zu ermöglichen. Bei der Einstellung gaben die Frauen auf Anfrage die Arbeitsstelle ihrer Ehepartner an. Nach einigen Jahren mußte das Werk aus wirtschaftlichen Gründen Stellen abbauen. Die Werksleitung ließ sich die Daten der Mitarbeiterinnen des Betriebszweiges geben, der stillgelegt werden sollte. Man fand per Computer anhand der Arbeitsstellen der Männer schnell heraus, daß die meisten Frauen auf den Werksbus angewiesen waren, da sich ein Zweitwagen für sie wahrscheinlich nicht rentiert hätte. Die Werksleitung ließ daraufhin die Werkslinie einstellen, die meisten betroffenen Frauen mußten von sich aus die Stelle kündigen. Die Kosten für Abfindungen usw., die bei einer regulären Entlassung angefallen wären, wurden damit gespart.

b. Der flexible Zugriff auf Datenbestände ohne eine zwingende Zweckbindung kann der Allgemeinheit zugutekommen.

Um die Exekutive nicht völlig zu lähmen, und nicht zuletzt, um dem Verlust an Rechtsklarheit vorzubeugen, der durch Übernormierung hervorgerufen wird, kann der gegenwärtige starre Kurs der Gesetzgebung, der für alle datentechnisch relevanten Vorgänge eine gesetzliche Erlaubnis fordert, nicht beibehalten werden.

Beispiel: Im Rahmen der Terroristenfahndung in den 70er Jahren wurden alle Kunden von Elektrizitätswerken polizeilich erfaßt, wenn ihre Stromrechnungen sehr niedrig waren und halbjährlich beglichen wurden. Man versuchte damit, Wohnungen, die von Terroristen nur gelegentlich benutzt worden waren, ausfindig zu machen. Im Rahmen dieser 'Rasterfahndung' gelangten viele Bürger in diese Polizeidatei, die sich im Ausland oder Krankenhaus aufhielten oder die Zweitwohnungen besaßen. Im Zuge dieser Vorgehensweise konnten aber auch tatsächlich konspirative Wohnungen in nicht unerheblichem Ausmaß entdeckt werden.

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