Ausgleichsanspruch bei verpasstem Anschlussflug

Das BGH-Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08 nimmt Flugpassagieren die Hoffnung, grundsätzlich eine Entschädigung zu verlangen, wenn der Anschlussflug wegen Verspätung verpasst wird.

Die Rechtsprechung war zunächst unterschiedlich. Beispiel: Urteil des AG Frankfurt/Main vom 25.01.2007 - 29 C 499/06-46 zugunsten der Fluggäste: Flugreisenden steht gegen ihre Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung zu, wenn sie wegen einer Verspätung den Anschlussflug verpasst haben. Wurden - wie in dem vom Amtsgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall - beide Flüge von derselben Airline durchgeführt, kann sich diese auch nicht damit herausreden, die Fluggäste seien zu spät zum Einchecken für den Anschlussflug erschienen. Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist allerdings, dass die Reise innerhalb der Europäischen Union angetreten wurde, da hier die EU-Fluggastrechtsverordnung 261/2004 eingreift.

Der BGH hat nun präzisiert, wann dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch zusteht. So kann bei einem Umsteigeflug keine Entschädigung verlangt werden, wenn der Anschlussflug ohne Verschulden der Fluggesellschaft verpasst wird. So hat der Bundesgerichtshof die Klage eines Paares gegen die französische Fluggesellschaft Air France abgewiesen. Im Urteilsfall hatte das Paar bei der französischen Fluggesellschaft einen Flug von Frankfurt über Paris nach Bogotá gebucht. Wegen Nebels in Frankfurt und überfüllten Luftraum über Paris konnte die Maschine in Frankfurt nicht rechtzeitig starten, so dass der Anschlussflug nach Kolumbien verpasst wurde und erst am nächsten Tag der Weiterflug erfolgen konnte.

Auch das Amtsgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 7. November 2007 – 32 C 110/07 und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 29. Mai 2008 – 16 U 39/08 hatten in der Vorinstanz so entschieden. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen bestätigt.

Zum Urteilsfall im Detail:
In einem der beiden gleich gelagerten entschiedenen Fälle hatten der Kläger und seine Lebensgefährtin bei der Beklagten für den 27. September 2006 eine Flugreise von Frankfurt am Main über Paris nach Bogotá gebucht. Das Flugzeug nach Paris sollte um 7.25 Uhr starten und um 8.45 Uhr in Paris landen, der Weiterflug war für 10.35 Uhr vorgesehen. Die Reisenden gaben ihr Gepäck zwar bis Bogotá auf, erhielten jedoch in Frankfurt noch keine Bordkarten für den Weiterflug. Der Abflug in Frankfurt verzögerte sich wegen Nebels und des überfüllten Flugraums über Paris, so dass die Landung in Paris erst um 9.43 Uhr erfolgte. Als die Reisenden am Terminal eintrafen, wurden sie unter Hinweis auf den bereits abgeschlossenen Einsteigevorgang für den Flug nach Bogotá nicht mehr abgefertigt. Sie konnten erst am nächsten Tag nach Bogotá weiterfliegen.

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Die Parteien streiten darüber, ob es eine "Nichtbeförderung" im Sinne der Verordnung darstellt, wenn ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht, weil der – gemeinsam mit dem Anschlussflug gebuchte und von derselben Fluggesellschaft durchgeführte – Zubringerflug erheblich verspätet erfolgt. Die Reisenden haben jeweils eine Ausgleichszahlung in der – für die verweigerte Beförderung auf einem Flug über eine Entfernung von mehr als 3.500 km vorgesehenen – Höhe von 600 Euro beansprucht.

Ein Ausgleichsanspruch hat nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung an eine der drei Voraussetzungen geknüpft:

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Fluggast wegen der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung (und infolgedessen auch nicht am Flugsteig) erscheinen kann und den Anschlussflug verpasst.

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Fazit: Rechtzeitiges Kommen sichert nicht nur gute Plätze bei Veranstaltungen. Wer häufiger nach Paris geflogen ist, weiß, dass viele Flieger Warteschleifen wegen überfülltem Luftraum über Paris fliegen müssen. Nebel im Herbst und Enteisung im Winter sind typische Ursachen für einen verspäteten Start. Abgesehen, von diesen Lebenserfahrungen betrifft das Urteil des Bundesgerichtshofs nur den von einem Verschulden der Fluggesellschaft unabhängigen Ausgleichsanspruch nach der EG-Verordnung Nr. 261/2004 und keine eventuellen vertraglichen Schadensersatzansprüche.

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