Gerichtliches Verfahren der Schuldenbereinigung

Zusammen mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung muss der Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen und nachweisen, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Planes innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. Bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ruht das Verfahren über den Antrag auf Insolvenzeröffnung. Der Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Insolvenzverfahren ist ein eigenständiger Plan gegenüber dem Plan im außergerichtlichen Verfahren.

Wenn die Mehrheit der Gläubiger (nach Kopf und Summen) sich für den Schuldenbereinigungsplan ausspricht, kann das Gericht die Zustimmung der anderen Gläubiger ersetzen. Mit der Annahme und der Durchführung des Schuldenbereinigungsplanes gelten die Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung als zurückgenommen. Der Schuldenbereinigungsplan ähnelt einem gerichtlichen Vergleich. So kann aus ihm auch gegen den Schuldner vollstreckt werden, wenn er die Verpflichtungen nicht einhält.

Schuldenbereinigungsplan im gerichtlichen Insolvenzverfahren
Nach Stellung des Antrages auf Insolvenzeröffnung, unternimmt nun das Insolvenzgericht den Versuch eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Ein wichtiger Bestandteil des Antrages ist daher die Einreichung eines Schuldenbereinigungsplanes für das gerichtliche Verfahren (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Dieser neue "Schuldentilgungsplan" kann dem außergerichtlichen Bereinigungsplan entsprechen oder hiervon abweichen.

Hat der Schuldner die Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben, so fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen (§ 305 Abs. 3 InsO). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist und ist daher nicht verlängerbar.

Sobald dem Insolvenzgericht ein zulässiger Antrag des Schuldners vorliegt, ist dieser Antrag zu prüfen, ob die Einleitung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren sinnvoll ist oder nicht. Bei einer Durchführung des Verfahrens hat der Schuldner eine Vermögensübersicht zwecks Weiterleitung an die Gläubiger dem Insolvenzgericht einzureichen. Diese Übersicht wird vom Insolvenzgericht den Gläubigern des Schuldners zugestellt, die innerhalb von einem Monat hierzu eine Stellungnahme abgeben können.

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Das Einverständnis eines Gläubigers zu dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan gilt hierbei als erteilt, wenn dieser entweder schweigt oder nicht fristgerecht eine Stellungnahme abgibt (§ 307 Abs. 2 InsO). zugestimmt. Ein Gläubiger kann also das Verfahren nicht dadurch blockieren, dass er nicht anwortet. Sofern nicht alle Gläubiger dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zustimmen, wird das Insolvenzgericht entscheiden, ob der gerichtlich durchgeführte Einigungsversuch mit den Gläubigern als gescheitert anzusehen ist oder ob ggf. fehlende Zustimmungen einzelner Gläubiger durch eine gerichtliche Einigung ersetzt werden können. Wird der Schuldenbereinigungsplan nicht von mindestens 50 Prozent der Gläubiger (nach Anzahl und Forderungshöhe) abgelehnt, so wird das Insolvenzgericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger auf Antrag der verschuldeten Person ersetzen.

Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten (§ 306 Abs. 1 InsO).

Bestimmte formale Anforderungen an den Schuldenbereinigungsplan werden nicht gestellt. Der Schuldenbereinigungsplan (für Eröffnung des Insolvenzverfahrens) soll gemäß § 305 Abs. 1 InsO alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen. Der "Schuldentilgunsplan" hat rechtlich die Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich. So muss der Schuldner nur noch die Verbindlichkeiten erfüllen, wie sie in dem Plan festgelegt sind und nicht mehr die ursprünglichen Forderungen.

Da der Schuldenbereinigungsplan dem Schuldner viel Flexibilität belässt, ist es durchaus möglich, dass im Einzelfall Lösungen gefunden werden, die den Interessen von Gläubiger und Schuldner gleichermaßen entsprechen. Beispiel: Dem Schuldner werden Vermögensposten belassen, wenn sich andererseits ein Familienangehöriger, beispielsweise der Ehegatte, bereit erklärt, an der Schuldentilgung mitzuwirken.

Manchmal wird auch der Erlass von Teilforderungen vereinbart, wenn der Schuldner bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beispielsweise eine festzulegende Quote der Forderung tilgt.

Sowohl für Gläubiger wie für Schuldner ist es sehr zu empfehlen, eine Abänderungsklausel im Schuldenbereinigungsplan vorzusehen. Es ist einerseits nicht auszuschließen, dass der Schuldner unvermutet arbeitslos wird, andererseits kann er durch Erbschaften oder ähnliches überraschend doch noch zu Geld kommen. Außerdem sollte schon im Plan ausdrücklich geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Plan nicht nachkommt.

Kommt der Schuldenbereinigungsplan nicht zustande, wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren durchgeführt. Es wird ein Treuhänder eingesetzt, der einerseits eventuell vorhandenes Schuldnervermögen zu verwerten bzw. zu verteilen hat, der andererseits während der Wohlverhaltensperiode zu überwachen hat, ob der Schuldner seine Obliegenheiten auch einhält.

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