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Anrechnung des Einkommens aus Nebentätigkeit auf das Arbeitslosengeld II
Grundsätzlich gilt: Die ersten 100 Euro sind immer anrechnungsfrei. Außerdem wird für Erwerbstätige ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit abgesetzt. Über 100 Euro monatlich hinausgehendes Bruttoeinkommen bis 800 Euro monatlich ist zu 20 Prozent anrechnungsfrei. Weiteres Bruttoeinkommen bis 1.200 Euro monatlich wird noch zu 10 Prozent anrechnungsfrei gestellt. Für Beschäftigte mit Kindern beträgt die Grenze 1.500 Euro.
Daraus ergeben sich zum Beispiel folgende Freibeträge:
| Bruttoverdienst | anrechnungsfreier Betrag |
| 100 Euro | 100 Euro |
| 200 Euro | 120 Euro |
| 400 Euro | 160 Euro |
| 800 Euro | 240 Euro |
| 1.200 Euro | 280 Euro |
| 1.500 Euro mit Kind | 310 Euro |
Zusätzlich können bei Einkommen über 400 Euro nach § 11 Abs. 2 SGB II verschiedene Beträge abgesetzt werden, wenn sie 100 Euro übersteigen. Durch die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (AlgIIV) werden einige dieser Absetzbeträge pauschaliert.
Demnach sind vom Einkommen absetzbar:
Zusätzlich sind die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel absetzbar. Beim eigenen Auto/Motorrad ist ein Betrag in Höhe von 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Verbindung absetzbar. Das gilt nicht, wenn Bus oder Bahn deutlich billiger sind.
Ratgeber Arbeitslosengeld II Hartz IV - Arbeitsmarktreform
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