Arbeitslosengeld II
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Darf ich eine Nebentätigkeit ausüben, wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe?

Ja, schließlich müssen Sie als Hilfebedürftiger alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Dabei spielt der zeitliche Umfang der Tätigkeit keine Rolle. Allerdings wird Ihnen das so erzielte Nebeneinkommen zum Teil angerechnet. Siehe hierzu bei Bedarf auch den Artikel Hinzuverdienst bei Hartz IV.

Anrechnung des Einkommens aus Nebentätigkeit auf das Arbeitslosengeld II
Grundsätzlich gilt: Die ersten 100 Euro sind immer anrechnungsfrei. Außerdem wird für Erwerbstätige ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit abgesetzt. Über 100 Euro monatlich hinausgehendes Bruttoeinkommen bis 800 Euro monatlich ist zu 20 Prozent anrechnungsfrei. Weiteres Bruttoeinkommen bis 1.200 Euro monatlich wird noch zu 10 Prozent anrechnungsfrei gestellt. Für Beschäftigte mit Kindern beträgt die Grenze 1.500 Euro.

Daraus ergeben sich zum Beispiel folgende Freibeträge:

Bruttoverdienst anrechnungsfreier Betrag
100 Euro100 Euro
200 Euro120 Euro
400 Euro160 Euro
800 Euro240 Euro
1.200 Euro280 Euro
1.500 Euro mit Kind310 Euro

Zusätzlich können bei Einkommen über 400 Euro nach § 11 Abs. 2 SGB II verschiedene Beträge abgesetzt werden, wenn sie 100 Euro übersteigen. Durch die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (AlgIIV) werden einige dieser Absetzbeträge pauschaliert.

Demnach sind vom Einkommen absetzbar:

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Zusätzlich sind die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel absetzbar. Beim eigenen Auto/Motorrad ist ein Betrag in Höhe von 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Verbindung absetzbar. Das gilt nicht, wenn Bus oder Bahn deutlich billiger sind.

Ratgeber Arbeitslosengeld II Hartz IV - Arbeitsmarktreform

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