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Gesundheitsfonds und Einheitsbeitrag

Die geänderten politischen Verhältnisse in Berlin mit einem FDP-Minister für Gesundheit können dazu führen, dass der Gesundheitsfonds in der aktuellen Form nicht überleben wird. Der Bundesminister für Gesundheit (FDP) versucht, den Gesundheitsfonds "politisch aufzubrechen" und stattdessen eine Art einkommensunabhängige Kopfprämie einzuführen. Der politische Widerstand ist jedoch stark und die hierzu erforderliche Finanzierung mit Steuermitteln angesichts der leeren Kassen nur schwer vorstellbar.

Unterschiedliche Monatsbeiträge trotz Gesundheitsfonds
Der Einheitsbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse beträgt 14,9 Prozent. Weil die Krankenkassen - abhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - Zuschläge und Abschläge zum Beitragssatz erheben können, sind die zu zahlenden Monatsbeiträge zur Krankenkasse teilweise jedoch weiterhin unterschiedlich. Der Artikel Zusatzbeitrag zur Krankenkasse beschreibt die Möglichkeiten der Beitragserhöhung und die Rechte der versicherten Personen.

Bei der Wahl der individuell am besten geeigneten Krankenkasse sind - nicht zuletzt wegen der Wahltarife - mehr Kriterien zu berücksichtigen. Die umfangreiche Leistungsübersicht der Krankenkassen listet anhand persönlicher Vorgaben die individuell passenden Tarifmodelle der Krankenkassen auf. Die Auswertung dieser leistungsstarken Abfrage zeigt u.a. den Monatsbeitrag, Zusatzbeitrag, Leistungsübersicht und Ersparnispotenzial.

Bei der Wahl der individuell am besten geeigneten Krankenkasse sind - nicht zuletzt wegen der Wahltarife - mehr Kriterien zu berücksichtigen. Die umfangreiche Leistungsübersicht der Krankenkassen listet anhand persönlicher Vorgaben die individuell passenden Tarifmodelle der Krankenkassen auf. Die Auswertung dieser leistungsstarken Abfrage zeigt u.a. den Monatsbeitrag, Zusatzbeitrag, Leistungsübersicht und Ersparnispotenzial.

Hintergrundinformationen zum Gesundheitsfonds
Der Krankenkassenbeitrag auf den Arbeitslohn (Arbeitgeberbeitrag und Arbeitnehmerbeitrag) sowie die eingesetzte Steuerfinanzierung fließen in einen zentralen Gesundheitspool (Geldpool). Damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Zukunft etwas entlastet werden, wird der Anteil der Steuerfinanzierung in den Gesundheitspool zukünftig weiter steigen.

Zusatzbeitrag bzw. Rückzahlung als Beitragsvergleich
Bei einer Einheitsprämie in der gesetzlichen Krankenversicherung sieht es zunächst so aus, als hätte ein Beitragsvergleich von Krankenkassen nicht mehr die große Bedeutung wie in der Vergangenheit. Die gesetzlichen Krankenkassen können jedoch von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag - ohne Einkommensprüfung - bis zu 8 Euro bzw. - mit Einkommensprüfung - bis zu maximal 1 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens pro Monat erheben, wenn die vom Gesundheitsfonds zugewiesenen Finanzmittel nicht ausreichen. Wenn eine Krankenkasse besonders gut wirtschaftet, ist aber auch eine Rückzahlung an ihre versicherten Mitglieder möglich.

Zuweisung an Krankenkasse im Gesundheitsfonds: Die Krankenkassen erhalten für jedes Mitglied einen Einheitsbetrag und ggf. einen Zuschlag, abhängig vom Alter und Krankenstand der Mitglieder. Wirtschaftlich erfolgreiche Krankenkassen können Geld zurückzahlen. Reicht das Geld bei wirtschaftlich weniger erfolgreichen Krankenkassen nicht aus, können diese Krankenkassen prozentuale Zuschläge auf den Lohn oder eine Einheitspauschale erheben. Der Gesundheitsfonds soll insoweit für etwas Wettbewerb zwischen den Krankenkassen sorgen. Ein verbesserter Risikostrukturausgleich listet dabei Krankheiten genauer auf, um so einen besseren Wettbewerb zu gewährleisten.

Krankenkassenvergleich: Zusatzbeitrag oder Erstattung
Der Gesundheitsfonds führt dazu, dass ein Vergleich der Beiträge und Leistungen der Krankenkassen sich darauf konzentriert, ob die Versicherten einen Zusatzbeitrag zahlen müssen oder eine Erstattung von ihrer Krankenkasse erhalten.

Im Gesundheitsfonds werden die Krankenkassen - wie dargestellt - nicht mehr einen selbst kalkulierten Beitrag erheben. Sie bekommen einheitliche Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds pro Versicherten und einen Zuschlag für Versicherte mit bis zu 80 genau definierten chronischen Krankheiten. Konzepte zur Vorsorge und andere Programme zur Vermeidung von Krankheiten machen aus finanzieller Sicht keinen Sinn mehr für die Krankenkassen.

Benachteiligt sind vor allem günstige Krankenkassen. Sie müssen genauso wie alle anderen Krankenkassen den Einheitsbeitrag erheben und verteuern sich damit praktisch über Nacht nach der Einführung des Gesundheitsfonds. Neben dem höheren Einheitsbeitrag bekommen einige Kassen wegen vieler gesunder Mitglieder auch keine Zahlungen nach dem "Morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich".

Experten erwarten das "Sterben" einiger Krankenkassen. Dabei kann es durchaus sein, dass wegen dieser Regelungen bisher besonders günstig wirtschaftende Krankenkassen auf der Strecke bleiben. So fusionierten zum Beispiel die Vereinigte Innungskrankenkasse und die SIGNAL IDUNA Betriebskrankenkasse zum 1. Februar 2009. Weitere Fusionen zwischen den Krankenkassen haben zwischenzeitg stattgefunden und weitere zeichnen sich ab.


Allgemeine Hinweise zur Gesundheitsreform
Schnee von gestern sind die Gefechte gegen den Gesundheitsfonds. So war wegen des anhaltenden Streiks um den morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs sogar der Beirat beim Bundesversicherungsamt (BVA) geschlossen zurückgetreten. Der Kassenfinanzausgleich basiert auf 50 bis 80 Krankheiten der jeweiligen Krankenkassenmitglieder (siehe hierzu weiter unten). Durch die Aufnahme von Volksleiden wie Bluthochdruck und Astma würde es zu nicht geplanten Verzerrungen kommen.

Die zentralen Eckpunkte der seit dem 1. April 2007 in Kraft getretenen Gesundheitsreform sind neben der Einführung des Gesundheitsfonds, die Versicherungspflicht für alle Personen und der Einstieg in die Steuerfinanzierung für die bisher in den gesetzlichen Krankenkassen beitragsfrei mitversicherten Kinder. Die wesentlichen Inhalte der Gesundheitsreform umfassen:

  • Versicherungspflicht für alle: Seit dem 01.01.2009 gilt eine allgemeine Versicherungspflicht für alle Personen. Wer sich ab 2009 nicht krankenversichert, soll eine "Geldbuße" zahlen. Wer früher privat versichert war - und nicht inzwischen als Arbeitnehmer in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechselte - muss sich wieder privat versichern. Der Basistarif in der PKV (private Krankenversicherung) wurde zum 01.01.2009 eingeführt. Nichtversicherte Personen können aber seit dem 1. Juli 2007 bereits Verträge bei privaten Versicherungsgesellschaften zum Standardtarif abschließen. Dies erfolgt ohne Risikoprüfung und zu Prämien, die den Höchstbeitrag in der GKV nicht übersteigen. Wer vorher gesetzlich versichert war, kann in eine Krankenkasse nach freier Wahl zurückkehren.

    Im Jahr 2009 wechseln die versicherten Personen dann aus dem Standardtarif in den Basistarif. Wer sich neu privat versichern will, kann von 2009 an den Basistarif oder einen anderen Tarif wählen und zu jeder anderen privaten Krankenkasse wechseln. Die versicherte Person nimmt beim Wechsel die bereits geleisteten Ansparungen für das Alter mit (so genannte Portabilität der Altersrückstellung). Dabei konnten Altkunden der PKV aber nur im ersten Halbjahr 2009 aus ihrem Vertrag in den Basistarif anderer Krankenversicherer wechseln. Anschließend ist es nur noch über 55-Jährigen oder Bedürftigen möglich, bei ihrer eigenen Versicherungsgesellschaft in den Basistarif zu wechseln.

    29 private Krankenversicherungen hatten eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung der Basistarife eingelegt. Begründung: Es handelt sich um einen Eingriff in die grundrechtlich geschützten Eigentumsrechte. Die neuen Basistarife würden zu einer Quersubventionierung führen. Von den Verfassungsbeschwerden hatte Karlsruhe 8 musterhaft ausgewählt. Die Versicherungsunternehmen klagen u.a. gegen die Übertragbarkeit von Altersrückstellungen bei einem Kassenwechsel des Versicherten. Außerdem sehen sie einen Verstoß gegen das Grundgesetz, dass vor einem Wechsel von einer gesetzlichen in eine Privatversicherung in drei aufeinanderfolgenden Jahren die dafür geltende Jahresarbeitsentgeltsgrenze überschritten sein muss. Ihr Begehren war nicht erfolgreich.

    Durch die Gesundheitsreform sind eine Vielzahl von Wahltarifen bei der Krankenversicherung entstanden. Damit haben die gesetzliche Versicherten die Möglichkeit erhalten, zwischen verschiedenen Tarifen zu wählen. Mit einem Wahltarif lässt sich einiges an Geld sparen, doch Chancen und Risiken liegen dicht beieinander.

    Bei Bedürftigen ist ein Nachweis zu erbringen, wenn sie eine gestiegene Prämie nicht mehr zahlen können. Da die private Krankenversicherung (PKV) mithin auch finanzschwache Personen in den Basistarif aufnehmen muss, wird es zu Härtefallregelungen kommen. Wer seine Bedürftigkeit nachweist, zahlt danach nur die halbe Krankenversicherungsprämie. Bei einem Hartz-IV-Empfänger, zahlt der Staat.

    Die private Krankenversicherung ist somit auch verpflichtet, Arbeitslose ohne Risikoprüfung in den neuen Einheitstarif (Basistarif) aufzunehmen. Voraussetzung: Sie waren vor ihrer Arbeitslosigkeit privat versichert oder überhaupt nicht krankenversichert.

  • Private Krankenversicherungen: Die privaten Krankenkassen werden in mehrfacher Weise in die Gesundheitsreform einbezogen. So müssen sie - ebenso wie die gesetzlichen Krankenkassen - alle Versicherungswilligen aufnehmen. Dieser Grundtarif (Basistarif) enthält keine Gesundheitsprüfung und auch alle freiwillig gesetzlich Krankenversicherte können in diesen Versicherungstarif wechseln. Die privaten Kassen müssen ab Januar 2009 derartige Basistarife nach Alter und Geschlecht ohne eine Gesundheitsprüfung anbieten.

    Bisher Privatversicherte konnten im 1. Halbjahr 2009 in den neuen Basistarif wechseln und ihre angesammelten Altersrückstellungen mitnehmen. Damit war für bisher schon privat Versicherte der uneingeschränkte Wechsel in den günstigeren Basistarif nur im ersten Halbjahr 2009 möglich. Danach kommt ein Wechsel in den Basistarif in der eigenen Krankenkasse nur noch in Betracht, wenn die Versicherten über 55 Jahre alt oder hilfsbedürftig sind.

    Der monatliche Beitrag darf im Basistarif eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Auch dürfen bei dieser Prämie keine Zuschläge für Vorerkrankungen erhoben werden. Kann der Versicherte den Krankenkassenbeitrag wegen seines geringen Einkommens nicht alleine zahlen, müssen die privaten Kassen den Tarif reduzieren. Bei besonders geringem Einkommen sind die Sozialbehörden verpflichtet, sich bis zu einem Betrag von 125 Euro zu beteiligen. Eine finanzielle Beteiligung über Einzahlungen in den Gesundheitsfonds ist für die Privatkassen (noch) nicht vorgesehen.

  • Wechsel der privaten Krankenkasse: Privat krankenversicherte Personen können bei einem Wechsel der privaten Krankenkasse ihre Altersrückstellungen mitnehmen. Die Altersrückstellungen sind Beträge, die private Krankenkassen für zu erwartende kostenintensivere Behandlungen im Alter aufbauen. Diese Altersrückstellungen dürfen aber nur bis zur Höhe eines Basistarifs mitgenommen werden. Dadurch können Wechselwillige auch schlechter gestellt sein. Information und Beratung ist hier angesagt. Eine Übergangsfrist von fünf Jahren für unter 40-Jährige gibt den privaten Krankenkassen etwas Luft, weil diese Mitglieder innerhalb der 5 Jahre ihre Rückstellungen nicht mitnehmen dürfen. Altersrückstellungen können generell nicht bei einem Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse mitgenommen werden.

    Der Wechsel in die Privatkrankenversicherung wird erschwert. Danach darf nur in die Privatkrankenversicherung wechseln, dessen Einkommen drei Jahre oberhalb der Versicherungspflichtgrenze lag.

  • Zuschlag (Zusatzprämie): Falls eine gesetzliche Krankenkasse mit der Zuweisung nicht auskommt, kann sie von den versicherten Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangen. Der ggf. an die gesetzliche Krankenkasse zu zahlende Zuschlag (Zusatzprämie) beträgt maximal 1 Prozent des Haushaltseinkommens, wobei bis zu einem Betrag von 8 Euro der Kassenzuschlag grundsätzlich ohne Einkommensprüfung erhoben wird. Der Artikel Zusatzbeitrag zur Krankenkasse beschreibt die Möglichkeiten der Beitragserhöhung und die Rechte der versicherten Personen. Die Begrenzung der Zuzahlungen auf 1 Prozent setzen bei chronisch kranken Personen voraus, dass sie sich therapiegerecht verhalten und - sofern zielführend - vor der Erkrankung an Vorsorgeuntersuchungen teilgenommen haben. Für sozial Schwache wird der Zusatzbeitrag vom Staat übernommen. Wird ein Zusatzbeitrag von der Krankenkasse verlangt, kann der Versicherte sofort bei Ankündigung der Anhebung die Krankenkasse wechseln. Deswegen wird ein Sonderkündigungsrecht eingeführt. Das Sonderkündigungsrecht gilt vom Zeitpunkt der Ankündigung, dass die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erheben oder erhöhen will.

    Damit soll mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen gefördert werden und es soll sich herausstellen, welche Krankenkasse wirtschaftlich arbeitet und welche Krankenkasse eine Zusatzprämie erheben muss. Beispiel: Erhebt eine Krankenkasse 10 Euro von jedem Versicherten, muss sie diese Zusatzprämie auch selbst von ihren Mitgliedern eintreiben.

  • Kündigungsrecht für gesetzlich Versicherte: Gesetzlich Versicherte haben zusätzliche Kündigungsrechte erhalten. Krankenkassen, denen die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht reichen, müssen insoweit Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern verlangen oder gegebenenfalls Überschüsse durch Prämienzahlungen an die Mitglieder weiterreichen. Falls der Zusatzbetrag steigt oder die Prämie sinkt, erhält die versicherte Person ein Sonderkündigungsrecht. Bei einem fristgerechten Wechsel zur neuen Krankenkasse, entfällt für die Versicherten insoweit die Erhöhung oder Minderung in der bisherigen Krankenkasse. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II übernimmt die Arbeitsagentur in bestimmten Fällen die Zuzahlung.

  • Steuerfinanzierung für die Kinder: Zur Senkung der Lohnnebenkosten erfolgt für die heute beitragsfrei mitversicherten Kinder künftig eine Mitfinanzierung aus Steuermitteln. Für das Jahr 2009 sind dies rund 1,5 Milliarden Euro und im Jahr 2010 zusätzlich 3,0 Milliarden. Für die dann kommende Legislaturperiode werden deutlich höhere Summen erwartet. Nach Einschätzung von Experten werden für die gesamten Krankheitskosten der Kinder rund 16 Milliarden Euro, davon 14 Milliarden Euro in der gesetzlichen Krankenversicherung, benötigt. Die Quellen der Finanzierung dieser Beträge sind noch offen.

  • Leistungskürzungen: Bis auf Krankheitskosten infolge von Schönheitsoperationen, Piercing, Tätowierung und anderen Entzündungen am Körperteil, die durch ähnliche Eingriffe erfolgt sind, ist keine Leistungskürzung vorgesehen. Damit werden Eingriffe am Körper wie Nasenbegradigung, Brustvergrößerung und jede Schönheitsoperation, die nicht medizinisch notwendig ist, zum selbst zu tragenden finanziellen Risiko der Bürger. Damit soll ein Signal an die Versicherten zum Umdenken gegeben werden. Wer hingegen Risikosportarten betreibt, muss - zumindest bis auf weiteres - nicht damit rechen, auf den durch einen Sportunfall verursachten Arzt- und Behandlungskosten sitzen zu bleiben.

  • neue Leistungen: Empfohlene Impfungen und Eltern-Kind-Kuren werden als Kassenleistung aufgenommen. Ältere und Pflegebedürftige bekommen einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation. Schwerstkranke und Sterbende sollen zuhause eine spezielle Betreuung (z.B. schmerzmedizinische Begleitung) erhalten. Heimbewohner mit besonderem Pflegebedarf wie Wachkomapatienten behalten den Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Mitglieder von Wohngemeinschaften haben ebenso einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege wie Patienten in Privathaushalten.

  • Strukturreform bei der Gesundheitsreform: Da ein Kompromiss zwischen den beiden großen Parteien zu erzielen war, konnte ein großer Wurf nicht gelingen. Vorsehen ist unter anderem: Die Abwicklung und Abrechnung zwischen Ärzten, Kassen und Kliniken soll trotzdem deutlich transparenter und effizienter werden. Das Kostenbewusstsein der Versicherten wird durch Arztrechnungen gestärkt. Mehr Preisverhandlungen zwischen Kassen und Pharmafirmen, die Möglichkeit von Einzelverträgen zwischen Krankenkassen und Ärzten, Höchstpreise für Medikamente und eine stärkere Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneien sollen Kosten von 2 bis zu 4 Milliarden Euro einsparen.

    Krankenkassen: Ein gemeinsamer Dachverband soll Aufgaben der bislang sieben Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen übernehmen. Die bestehenden Krankenkassenverbände werden durch einen einheitlichen Spitzenverband abgelöst. Sehr wahrscheinlich wird sich auch die Anzahl der Krankenkassen aufgrund von Fusionen auch weiterhin reduzieren. Die Krankenkassen sorgen auch nach Einrichtung des Gesundheitsfonds für den Beitragseinzug. Die Krankenkassen sollen ihren Versicherten auch mehr Auswahl bei den Tarifen bieten. Der Versicherte kann so zum Beispiel seine Auswahl von Arzt oder Krankenhaus einschränken.

    Der neue Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) erfolgt über den Gesundheitsfonds. Der Finanzausgleich zwischen armen und reichen Krankenkassen basiert auf 50 bis 80 Krankheiten der jeweiligen Krankenkassenmitglieder. Beispiel: Die Behandlung von Diabetes und Herzkreislauferkrankungen kosten viel Geld und benachteiligen daher Krankenkassen mit vorwiegend älteren Versicherten. Diese Krankenkassen erhalten über den Risikostrukturausgleich aus dem Fonds mehr Geld. Eine Übergangslösung trägt dafür Sorge, dass die Krankenkassen in Ländern mit vielen einkommensstarken Beitragszahlern wie Bayern, Baden-Württemberg oder Hamburg in dieser Hinsicht nicht übermäßig benachteiligt werden.

    Einige Juristen halten die Gesundheitsreform in Teilen für verfassungswidrig. Ob Kinder von privat Versicherten von der steuerfinanzierten Kinderversicherung ausgenommen werden können, werden zum Beispiel vielleicht Richter irgendwann entscheiden müssen. Experten rechnen mit unterschiedlich begründeten Klagen.

  • Gesetzliche Grundlagen:: Am 2. Februar 2007 ist die Gesundheitsreform im Bundestag verabschiedet worden. Am 16. Februar hat der Bundesrat seine Zustimmung erteilt. Am 1. April 2007 ist das Gesetz in Kraft getreten.

Teurer wird es für die gesetzlich Versicherten, wenn ihre Krankenkasse mit dem Geld nicht auskommt, das ihr aus dem Gesundheitsfonds zugeteilt wird. Dann kann die Krankenkasse einen Zusatzbetrag verlangen. Jede Krankenkasse kann für sich entscheiden, ob dieser Zusatzbetrag prozentual vom Einkommen oder als Festbetrag erhoben wird. Andererseits können erfolgreich wirtschaftende Krankenkassen auch Geld an ihre Mitglieder zurückzahlen. Als positiv ist für die Versicherten festzustellen, dass die Krankenkassen unterschiedliche Versicherungstarife anbieten sollen.

Die Mitglieder der Krankenversicherung können dann auch einen Versicherungstarif wählen, wonach sie beispielsweise einen Teil der Behandlungskosten selbst zahlen (Selbstbehalt) und dafür einen günstigeren Beitragssatz bekommen. Oder ob sie teilweise auf die freie Arztwahl verzichten und dafür ebenfalls eine Beitragsermäßigung erhalten. Beispiel: "Hausarzttarif". Der Patient verpflichtet sich dabei, immer erst zu einem mit der Krankenkasse kooperierenden Hausarzt zu gehen. Die Versicherten und der Hausarzt erhalten dafür einen Bonus. Die Krankenkasse sichert eine bestimmte ärztliche Qualität und es werden Doppeluntersuchungen vermieden. Die Vielzahl der in Zulunft vorhandenen Versicherungstarife wird dem Patienten eine größere Entscheidungsfreiheit bringen. Ein Mehr an Entscheidungsfreiheit bedeutet auch aber mehr Unübersichtlichkeit.

Der Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung (PKV) ist nur möglich, wenn das Einkommen die Versicherungspflichtgrenze (Beispiel: 49.950 Euro für das Jahr 2010) mindestens drei Jahre lang überschreitet. Damit soll erreicht werden, dass weniger Personen in die Private Krankenversicherung wechseln können.

Bisher konkurrierten die privaten Versicherer vorrangig um Neukunden. Da Versicherte beim Wechsel des Versicherungsunternehmens ihre Altersrückstellungen mitnehmen können, wird auch ein Wettbewerb um Bestandskunden einsetzen. Positiv ist aus Sicht der Versicherten auch, dass die privaten Krankenversicherungen einen Versicherungstarif anbieten müssen, in dem sich jeder ohne Gesundheitsprüfung versichern kann. Ein derartiger Grundtarif wird aber wohl aufgrund des schwer zu kalkulierenden Versicherungsrisikos sicherlich teurer sein als andere private Krankentarife ohne Risikozuschlag.

Die Ärzte (Kassenärzte) haben seit dem Jahr 2009 eine neue Honorarverordnung erhalten. Damit können sie - und ihre Patienten - unmittelbar erkennen, zu welchen Beträgen eine ärztliche Behandlung abgerechnet wird. Das undurchschaubare Punktsystem wurde zugunsten übersichtlicher Pauschalbeträge in Euro abgeschafft. Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die bisher die Honorare berechnet und verteilt haben, verlieren damit einen Teil ihres Einflusses. Die Ärzte erhalten weiterhin mehr Vertragsfreiheit mit Krankenkassen, die sie in Form von Einzelverträgen oder Gruppenverträgen wahrnehmen können. Finanzielle Anreize sollen dafür sorgen, dass sich mehr Ärzte in medizinisch unterversorgten Gebieten niederlassen.

Auf dem Arzneimittelmarkt können die Krankenkassen mit Apotheken und Pharmaunternehmen bei Medikamenten Sonderpreise aushandeln. Möglich wird dies durch ein neues System aus Höchstpreisen, die unterschritten werden dürfen, während bisher Festpreise galten. Vor der Verordnung teurer Spezialmedikamente ist die Meinung eines zweiten Arztes einzuholen. Die Krankenhäuser sollen mehr als bisher hochspezialisierte Leistungen ambulant erbringen.

Krankenhäuser und Kliniken sind verpflichtet worden, einen Betrag von 380 Millionen Euro einzusparen. Zwar haben die Länderchefs diesen Betrag schon runter verhandelt. Kaum ein Landesregierung möchte aber vorpreschen, damit in diesem Bundesland besonders viele Kliniken geschlossen werden, um den Sparbeitrag zu erfüllen. Dieser Sparbetrag steht daher auf sehr unsicherem Fundament.

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