Grundsatz: Wenn Sie mindestens 15 Wochenstunden arbeiten, sind Sie nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches III nicht mehr arbeitslos und können dann auch kein Arbeitslosengeld mehr beziehen (§ 119 Abs. 3 SGB III).
Nehmen Sie während der Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit auf, wird vom Netto-Nebeneinkommen ein Freibetrag in Höhe von 165 Euro nach § 141 Absatz 1 SGB III abgezogen. Wer in Weiterbildungsmaßnahmen ein Entgelt bekommt, kann einen höheren Freibetrag von 400 Euro ansetzen (§ 141 Absatz 4 SGB III).
Also: Ein Nebenverdienst während der Arbeitslosigkeit "macht nur Sinn", wenn der Arbeitslose in der Woche nur weniger als 15 Stunden arbeitet. Ab 15 Stunden regelmäßiger Beschäftigung in der Woche liegt keine Arbeitslosigkeit mehr vor. Folge: Es besteht auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil Arbeitslosigkeit eine Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosengeld ist.
Freibetrag und Werbungskosten
Der vorgenannte Freibetrag kann sich "rechnerisch" um entstandene Aufwendungen für die Ausübung des Nebenjobs erhöhen. Als Aufwendungen werden nach § 9 EStG z.B. Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt, soweit diese nicht durch den Arbeitgeber getragen werden.
Nebeneinkommen aus "Nebenjob", während man arbeitslos ist
Unter Nebeneinkommen ist das Nettoeinkommen zu verstehen, das Sie als abhängig Beschäftigter, Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger verdienen. Vom Bruttoverdienst (einschließlich einmaliger Zahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld) werden Lohn- bzw. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Werbungskosten abgezogen.
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