Nebenverdienst und Nebeneinkommen beim Arbeitslosengeld

Grundsatz: Wenn Sie mindestens 15 Wochenstunden arbeiten, sind Sie nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches III nicht mehr arbeitslos und können dann auch kein Arbeitslosengeld mehr beziehen (§ 119 Abs. 3 SGB III).

Unter Nebeneinkommen ist das Nettoeinkommen zu verstehen, das Sie als abhängig Beschäftigter, Selbstständiger oder mithelfender Familienangehöriger verdienen. Vom Bruttoverdienst (hierzu gehört auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie z. B. Weihnachtsgeld) werden Lohn- bzw. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Werbungskosten abgezogen. Die Berücksichtigung von Werbungskosten richtet sich in der Regel nach dem Steuerrecht. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte werden berücksichtigt.

Nehmen Sie während der Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit auf, wird vom Netto-Nebeneinkommen ein Freibetrag in Höhe von 165 Euro nach § 141 Absatz 1 SGB III abgezogen. Wer in Weiterbildungsmaßnahmen ein Entgelt bekommt, kann einen höheren Freibetrag von 400 Euro ansetzen (§ 141 Absatz 4 SGB III).

Zum Lebensunterhalt bestimmte Leistungen, die Sie während der beruflichen Weiterbildung vom Arbeitgeber oder dem Träger der beruflichen Weiterbildung wegen der Teilnahme oder aufgrund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses (ohne Ausübung der Beschäftigung) erhalten, werden mit ihrem Nettobetrag berücksichtigt und nach Abzug eines Freibetrages von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Wegen der Teilnahme an einer Weiterbildung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine monatliche Vergütung von 500 Euro netto. Nach Abzug des Freibetrages von 400 Euro monatlich werden 100 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Es handelt sich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Der Freibetrag in Höhe von 165 Euro wird daher immer gewährt, wenn ein Nebeneinkommen vorliegt.
Beispiel 1: Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 700 Euro und einem Nebenverdienst in Höhe von 165 Euro, kommt es zu keiner Kürzung. Gesamteinkommen: 865 Euro.
Beispiel 2: Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 700 Euro und einem Nebenverdienst in Höhe von 250 Euro, werden 85 Euro (250 minus 165) vom Nebenverdienst auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Gesamteinkommen: 865 Euro.

Nach § 141 Absatz 2 SGB III bleibt bei Arbeitslosen, die während der letzten 18 Monate vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben, der gesamte durchschnittliche Monatsverdienst anrechnungsfrei.

Nebenjob beansprucht nachgewiesen mehr als 15 Wochenstunden

Wenn im konkreten (Ausnahme-)Fall Abweichungen bei der Arbeitszeit von geringer Dauer oder Umfang nicht zulässig sind, ist die Arbeitslosigkeit "futsch". Folge: Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und bereits erhaltenes Arbeitslosengeld ist insoweit zurückzuzahlen. Gleiches gilt - auch rückwirkend für den Zeitraum - für die von der Arbeitsagentur geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
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