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Vorsorge / Altersvorsorge / Betriebsrente / private Rente     bei Finanztip.de

Vollwaisenrente und Halbwaisenrente

Die Regelungen zur Halbwaisenrente und zur Vollwaisenrente sind als Hinterbliebenenrenten ("Rente wegen Todes") im Sozialgesetzbuch VI (Gesetzliche Rentenversicherung) zu finden. Neben der großen und der kleinen Witwen- bzw. Witwerrente sowie der Erziehungsrente gehören die Waisenrenten zu den wichtigen Hinterbliebenenrenten. Die rechtliche Grundlage bildet der § 48 SGB VI.

Anspruch auf Waisenrente für die Kinder
Die Kinder eines verstorbenen Versicherten haben als Halbwaise oder Vollwaise Anspruch auf eine Waisenrente, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Es macht keinen Unterschied, ob es sich eheliche Kinder, angenommene Kinder oder nichteheliche Kinder handelt. Nichteheliche Kinder haben gegenüber dem Vater aber nur Anspruch auf Waisenrente, wenn die Vaterschaft festgestellt wurde. Als Kinder werden auch berücksichtigt: Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren sowie Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

Kinder erhalten eine Halbwaisenrente nach dem Tode eines Elternteils. Die Vollwaisenrente wird nach dem Tode beider Elternteile gezahlt. Voraussetzung: Der bzw. die verstorbenen Elternteile haben die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt.

Vorzeitige Erfüllung der Wartezeit
Die Waisenrente wird bei Tod des oder der Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Wehrdienstbeschädigung beziehungsweise Zivildienstbeschädigung auch gezahlt, wenn die Wartezeit noch nicht erfüllt ist. Es reicht dann bereits ein einziger Pflichtbeitrag. Für Berufsanfänger gilt eine besondere Regelung. Berufsanfänger in diesem Sinne sind alle Versicherten, die vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung gestorben sind und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt haben. Auf die allgemeine Wartezeit werden angerechnet:

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Hinterbliebenenrente
• zum Ratgeber

Die Rentenzahlung beginnt mit dem Todes des Verstorbenen, sofern er selbst keine Rente bezogen hat. War der Verstorbene bereits Rentner, dann erfolgt die Zahlung der Vollwaisenrente beziehungsweise der Halbwaisenrente mit Ablauf des Sterbemonats.

Dauer der Waisenrente
Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Solange die Waise nicht volljährig ist, werden eigene Einkünfte nicht auf die Waisenrente angerechnet. Über das 18. Lebensjahr hinaus kommt eine Zahlung gemäß § 48 Abs. 4 SGB VI längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Betracht, bei:

Empfänger einer Waisenrente müssen nach Vollendung des 18. Lebensjahres dem Rentenversicherungsträger entsprechende Nachweise vorlegen und ggf. auch Einkommensänderungen anzeigen.

Höhe der Waisenrente
Die Höhe der Halbwaisenrente und der Vollwaisenrente ist abhängig vom Rentenanspruch, den der Verstorbene bis zum Zeitpunkt seines Todes erworben hatte. Die Höhe der Waisenrente wird damit wie andere Altersrenten bestimmt von den persönlichen Entgeltpunkte des oder der Verstorbenen, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Gemäß § 67 SGB VI beträgt der Rentenartfaktor bei der Halbwaisenrente beträgt 0,1 und bei der Vollwaisenrente 0,2. Einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten kann sich aus § 78 SGB VI (Zuschlag bei Waisenrenten) ergeben.

Gemäß § 97 SGB VI erfolgt eine Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. Ausgenommen sind davon Renten für Waisen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.

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