Einkommensteuer auf Renten
Alterseinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden seit 2005 "nachgelagert" besteuert. Das heißt: Altersvorsorgeaufwendungen mindern in der Erwerbsphase (Berufleben) die Steuerbelastung. Werden die darauf beruhenden Rentenleistungen im Alter (Altersrente) ausgezahlt, so sind diese Einnahmen (Rentenzahlungen) abzüglich der dann geltenden Freibeträge in der Auszahlungsphase der Besteuerung (Einkommensteuer) zu unterwerfen (so genannte Rentenbesteuerung). Damit ergeben sich auch völlig neue Aspekte für die eigene private Altersvorsorge. So wird zum Beispiel die private Rentenversicherung als Leibrente im Vergleich deutlich attraktiver. Der Ratgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung fasst die wichtigen Inhalte zusammen.
Der Wechsel in der Besteuerung von Renten (Alterseinkünften) erfolgt schrittweise bis zum Jahr 2040, weil bisher nicht alle Altersvorsorgeaufwendungen voll steuerlich geltend gemacht werden konnten. So wird seit dem Jahr 2005 ein immer größer werdender Teil der Altersvorsorgeaufwendungen von der Steuer befreit und im Gegenzug der Besteuerungsanteil der darauf beruhenden Renten bei Bezug im Alter erhöht. Beispiel: Wer im Jahre 2011 erstmals Altersrente bezieht, muss ab 2011 und in den Folgejahren 62% des Rentenbetrages versteuern. Wer im Jahre 2015 in Rente geht, muss 70% der Rentenzahlungen der Einkommensteuer unterwerfen.
| Eintrittsjahr | Anteil |
|---|---|
| 2005 | 50 % |
| 2010 | 60 % |
| 2011 | 62 % |
| 2012 | 64 % |
| 2013 | 66 % |
| 2014 | 68 % |
| 2015 | 70 % |
| 2020 | 80 % |
| 2025 | 85 % |
| 2030 | 90 % |
| 2035 | 95 % |
| 2040 | 100 % |
Prozentsatz bei Rentenerhöhung
Für viele Rentner ändert sich im Geldbeutel nichts durch die nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte. Insbesondere Empfänger von kleinen und mittleren Renten werden auch in Zukunft keine Steuern auf ihre Renten zahlen müssen. Wer jedoch erst in den Folgejahren in den Ruhestand geht, auf den entfällt gemäß der Tabelle ein deutlich höherer Besteuerungsanteil. Dabei gilt: Der Prozentsatz für den steuerpflichtigen Anteil gesetzlicher Renten bleibt dauerhaft konstant. Beispiel: Wer im Jahr 2013 erstmals gesetzliche Altersrente erhält, braucht auch in den Folgejahren "nur" 66 Prozent der Rentenzahlungen für die Einkommensteuer zu berücksichtigen. Eine Ausnahme bilden die Rentenerhöhungen. Bei diesen Rentenanpassungen (Rentenerhöhung) ist der Prozentsatz des Jahres der Renenerhöhung zugrunde zu legen.
Besteuerung der Altersrenten in 2 Stufen
Zunächst unterliegen die Renten nur zum Teil der Besteuerung. Schrittweise wird der
steuerpflichtige Teil der Renten bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 % auf 80 % und
anschließend um jährlich 1 % bis zum Jahr 2040 auf 100 % angehoben.
Der steuerfreie Teil der Renten wird für jeden Rentenjahrgang auf Dauer
festgeschrieben. Das bedeutet, dass bei erstmaligem Rentenbezug vor 2040 ein
Freibetrag ermittelt wird, der sich ab dem ersten vollen Rentenbezugsjahr in der
Regel nicht mehr ändert. Die Festschreibung erfolgt in dem Jahr, das auf den ersten
Rentenbezug folgt.
Der Berechnung dieses Freibetrages wird die Jahresbruttorente des ersten vollen Rentenbezugsjahres und ein Prozentsatz, der vom Kalenderjahr des ersten Rentenbezugs abhängig ist, zugrunde gelegt. Jahresbruttorente ist die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge (auch Rentennachzahlungen) einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Bei einer Veränderung des Jahresbetrages der Rente wird der Freibetrag entsprechend angepasst. Das gilt allerdings nicht im Falle der regelmäßigen Rentenanpassungen. Rentennachzahlungen oder Rentenrückzahlungen können zu einer Neuberechnung führen. Beispiel: Wer im Jahr 2005 Rentner wurde, dem wird ein Prozentsatz von 50% als steuerfreier Teil der Rente zugerechnet. Als erstes volles Rentenbezugsjahr gilt dann 2006. Erhält dieser Rentner zum Beispiel 12.000 Euro Rente im Jahr 2006, bekommt dieser für die Folgezeit einen festen Freibetrag von 50%, d. h. 6.000 Euro.
Für jeden späteren Rentenjahrgang wird der Prozentsatz für den steuerfreien Teil der Rente schrittweise abgeschmolzen. Geht z. B. ein Arbeitnehmer 2020 in Rente, beträgt der Freibetrag 20%, denn es werden 80% der Alterseinkünfte besteuert. Als erstes volles Rentenbezugsjahr gilt 2021. Erhält er z. B. 12.000 Euro Rente im Jahr 2021, bekommt er für die Folgezeit einen festen Freibetrag von 20%, d. h. 2.400 Euro.
Mit der schrittweisen Erhöhung der Besteuerung von Altersrenten geht der schrittweise Abbau des Altersentlastungsbetrages bis 2040 einher. Für die Gewährung des Altersentlastungsbetrages muss kein Antrag gestellt werden. Er wird vom Finanzamt von Amts wegen gewährt. Nach § 24a EStG wird der Altersentlastungsbetrag, bis zum Jahr 2040 bis zu Null abgesenkt.
Das Finanzamt wird automatisch über Höhe der Rentenzahlung informiert
Per Gesetz sind die Rentenversicherer verpflichtet, den Finanzämtern Mitteilungen über die erfolgten Rentenzahlungen zu machen. Dies kann ein böses Erwachen für Rentner bedeuten. Die Einkommensteuer auf die Renteneinkünfte wird dann nachträglich mindestens vier Jahre zurück festgesetzt. Als Folge können hohe Steuernachzahlungen auf die Rentner zukommen. Die Festsetzungsfrist (Verjährung der Steuerfestsetzung) beträgt 4 Jahre. Wer aufgrund der Höhe seiner Renteneinkünfte (z. B. weil die Freibeträge wesentlich überstiegen werden, oder weil er auch noch andere Einkünfte hatte) fest damit rechnen musste, mit den Renteneinkünften besteuert zu werden, riskiert ein Verfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung oder ggf. sogar wegen Steuerhinterziehung.
Die Mitteilung an die Finanzämter erfolgt von der Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Bei der ZfA laufen zentral alle Informationen über Zahlungen an Rentner zusammen. So mancher Rentner wird den nachträglich festgesetzten Steuerbetrag nicht sofort zahlen können. In diesen Fällen sollten sich die Betroffenen mit einem Antrag auf Stundung an ihr Finanzamt wenden. Die Finanzämter sind angewiesen hier "entgegenkommend" aufzutreten, d.h. es kann über eine Ratenzahlung verhandelt werden.
Auswirkungen auf Rentner, die bereits am 31.12.2004 eine Altersrente bezogen
Bei Renten und anderen Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
die bereits am 31.12.2004 bezogen wurden, beträgt der
Besteuerungsanteil 50 %. Der sich danach ergebende steuerfreie Teil der Rente wird
für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Bemessungsgrundlage für den
steuerfreien Teil ist die Jahresbruttorente 2005, d. h. die Summe der im Kalenderjahr
zugeflossenen Rentenbeträge (auch Rentennachzahlungen) einschließlich der bei
Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und
Pflegeversicherung. Bei einer Rente von z. B. 12.000 Euro beträgt der steuerfreie Teil demnach 6.000 Euro.
Es wird bei der Rentenbesteuerung nicht ein Prozentsatz festgeschrieben, sondern ein bestimmter Freibetrag ermittelt. Ändert sich der Jahresbetrag der Rente und handelt es sich hierbei nicht um eine regelmäßige Anpassung (z. B. jährliche Rentenerhöhung), so ist der steuerfreie Teil der Rente neu zu ermitteln. Auch Rentennachzahlungen oder Rentenrückzahlungen können zu einer Neuberechnung führen. Diese Regelungen gelten entsprechend für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten.
Wann von einem Rentner Steuern zu zahlen sind, ist von sehr vielen Faktoren abhängig, beispielsweise von der Höhe der Einnahmen, vom Familienstand, von der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge sowie von etwaigen steuerlichen Abzugsbeträgen (zum Beispiel Pauschbeträge für behinderte Menschen). Aussagen zur Steuerbelastung können daher nur der groben Orientierung dienen. Als Faustregel gilt: Bis zu einer Jahresbruttorente von ca. 19.000 Euro hat ein Alleinstehender keine Steuern zu zahlen, wenn er keine weiteren Einkünfte hat. Bei Verheirateten, die keine weiteren Einkünfte beziehen, verdoppelt sich dieser Betrag.
Schon bisher waren Rentner verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (z. B. bei hoher Rente oder weiteren Einkünften). Ob ein Rentner zukünftig regelmäßig eine Einkommensteuererklärung abgeben muss, ist im Einzelfall zu prüfen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass wegen der Besteuerung der Alterseinkünfte eine große Zahl von Rentner jährlich eine Steuererklärung abgeben müssen.
Auswirkungen auf Rentner, die nach dem 1. Januar 2005 in Rente gehen
Bei den abziehbaren Vorsorgeaufwendungen sind besondere steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Altersvorsorgeaufwendungen und für sonstige Vorsorgeaufwendungen vorgesehen. Zu diesen Altersvorsorgeaufwendungen gehören Rentenversicherungsbeiträge und vergleichbare Aufwendungen. Nach einer Übergangsphase sind die Beiträge ab 2025 in voller Höhe bis zu einem Höchstbetrag absetzbar.
Altersvorsorgeaufwendungen im einzelnen:
Unter Altersvorsorgeaufwendungen fallen Beiträge an die gesetzlichen
Rentenversicherungen, die landwirtschaftlichen Alterskassen, an berufsständische
Versorgungseinrichtungen sowie an bestimmte kapitalgedeckte private
Lebensversicherungen. Beiträge zugunsten einer privaten Lebensversicherung sind dann begünstigt, wenn die Versicherung nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des
Steuerpflichtigen bezogene lebenslange Leibrente vorsieht und die Leistungen nicht
vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten erbracht werden. Die
ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten
Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen ist möglich. Die erworbenen
Anwartschaften dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht
veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.
Ab dem Jahr 2025 können Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro (bei Ehegatten 40.000 Euro) steuermindernd berücksichtigt werden. Derzeit sind solche Aufwendungen nur in begrenzter Höhe abziehbar. Mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung werden die Abzugsmöglichkeiten schrittweise erhöht. Beginnend ab dem Jahr 2005 werden zunächst 60 % der innerhalb des Höchstbetrages geleisteten Beiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils von der Einkommensteuerbelastung freigestellt. Dieser Prozentsatz steigt im Laufe der Jahre jeweils um zwei Prozentpunkte an, so dass im Jahr 2025 die Beiträge zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar sind. Beispiel: Im Jahr 2012 können 74 Prozent von den im Rahmen der Höchstbeträge zulässigen Altersvorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen:
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen zum Beispiel Aufwendungen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Wie vor 2005 berechtigen folgende Beiträge zum Sonderausgabenabzug: Beiträge zu
Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu eigenständigen Erwerbs- oder
Berufsunfähigkeitsversicherungen, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen
sowie zu Risikoversicherungen, die nur im Todesfall eine Leistung vorsehen. Dazu
gehören auch Beiträge zu "alten" Rentenversicherungen und bisher steuerlich
begünstigten kapitalbildenden Lebensversicherungen, wenn deren Laufzeit vor dem
Jahr 2005 begonnen hat und noch im Jahr 2004 ein Versicherungsbeitrag entrichtet
wurde.
Derartige Beiträge sind begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 2.400 Euro jährlich. Er beträgt aber 1.500 Euro jährlich, wenn ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen ein Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten besteht oder für eine Krankenversicherung steuerfreie Leistungen erbracht werden. Damit können insbesondere Beamte nur den gekürzten Höchstbetrag in Anspruch nehmen.
In Einzelfällen ist es möglich, dass der Steuerpflichtige nach neuem Recht weniger Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen kann. Hier prüft das Finanzamt bis zum Jahr 2019, welche Variante für den Steuerpflichtigen günstiger ist und gegebenenfalls das bisherige Recht Anwendung findet. Damit wird eine Schlechterstellung vermieden.
Auswirkungen bei Pensionen und Versorgungsbezüge:
Die Auswirkungen bei der Besteuerung der Beamtenpensionen und der Arbeitnehmerpensionen betrifft im wesentlichen nur die Freibeträge. Der "alte" Versorgungsfreibetrag (40% der Versorgungsbezüge, höchstens 3.072 Euro jährlich) wird - beginnend ab dem Jahr 2005 - für jedes Jahr bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen (siehe § 19 Abs. 2 EStG). Für den einzelnen Pensionär bleibt aber der bei Ruhestandseintritt geltende Versorgungsfreibetrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich.
Beispiel: Wer im Jahre 2010 erstmals eine Pension, Betriebsrente oder dadurch resultierende Hinterbliebenenbezüge erhält, kann noch lebenslang einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 32% beanspruchen. Die Prozentsätze für die Folgejahre lauten: 2011 mit 30,4%, 2012 mit 28,8%, 2013 mit 27,2%, 2014 mit 25,6% und 2015 mit 24,0%. [Mehr hierzu im Artikel Altersentlastungsbetrag - Abbau bis 2040].
Der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ist seit dem Jahr 2005 entfallen. Stattdessen wird – wie auch bei den Renten – der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt. Um in der Übergangsphase eine übermäßige Belastung durch den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu vermeiden, ist ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt worden, der ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen wird (siehe letzte Spalte im § 19 Abs. 2 EStG)..
Zur Geschichte der Rentenbesteuerung
Anlass für die Einführung der Rentenbesteuerung ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6.3.2002. Das Gericht hatte entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstößt. Bisher unterlagen Beamtenpensionen voll der Besteuerung, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung dagegen nur in Höhe des Ertragsanteils (in der Regel zwischen 27 % und 32 %). Das Bundesverfassungsgericht forderte den Gesetzgeber auf, die Besteuerung der Renten und Pensionen bis zum 1.1.2005 gleich zu regeln. So ist das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (kurz: Alterseinkünftegesetz) entstanden. Im Alltag wird auch von der Rentenbesteuerung gesprochen.
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