Alterseinkünftegesetz Einkommensteuer auf Rentenzahlungen - Rentenbesteuerung

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das sogenannte Alterseinkünftegesetz regelt seit dem 1. Januar 2005 die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorge-Aufwendungen und Altersbezügen vollkommen neu (Rentenbesteuerung). 

Zunächst: Es gibt keine eigene Rentensteuer, sondern es ist eine Erhebungsform innerhalb der Einkommensteuer, die sich auf Renteneinkünfte bezieht. Außerdem ist die Besteuerung von Rentenzahlungen unterschiedlich, und zwar abhängig davon, ob es sich um eine Rentenzahlung aus einer Betriebsrente (volle Besteuerung), aus einer gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung (siehe nachstehend) oder einer privaten Ren­ten­ver­si­che­rung als Leibrente (nur in Höhe des Ertragsteils) oder als Zeitrente handelt. Nachstehend wird die Einkommensteuer auf Altersbezüge (insbesondere gesetzliche Renten) erläutert. Dieser Ratgeber wird nicht mehr aktualisiert.

Ausführliche und aktuelle Informationen enthält der Ratgeber Rentenbesteuerung.

Einkommensteuer auf Renten

Alterseinkünfte aus der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung werden seit 2005 „nachgelagert“ besteuert. Das heißt: Altersvorsorgeaufwendungen mindern in der Erwerbsphase (Berufsleben) die Steuerbelastung. Werden die darauf beruhenden Rentenleistungen im Alter (Altersrente) ausgezahlt, so sind diese Einnahmen (Rentenzahlungen) abzüglich der dann geltenden Freibeträge in der Auszahlungsphase der Besteuerung (Einkommensteuer) zu unterwerfen (sogenannte Rentenbesteuerung). Damit ergeben sich auch völlig neue Aspekte für die eigene private Altersvorsorge. So wird zum Beispiel die private Ren­ten­ver­si­che­rung als Leibrente im Vergleich deutlich attraktiver. Der Ratgeber zur gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung fasst die wichtigsten Inhalte zusammen.

Der Wechsel in der Besteuerung von Renten (Alterseinkünften) erfolgt schrittweise bis zum Jahr 2040, weil bisher nicht alle Altersvorsorgeaufwendungen voll steuerlich geltend gemacht werden konnten. So wird seit dem Jahr 2005 ein immer größer werdender Teil der Altersvorsorgeaufwendungen von der Steuer befreit und im Gegenzug der Besteuerungsanteil der darauf beruhenden Renten bei Bezug im Alter erhöht.

Beispiel: Wer im Jahre 2011 erstmals Altersrente bezieht, muss ab 2011 und in den Folgejahren 62 Prozent des Rentenbetrages versteuern. Wer im Jahre 2015 in Rente geht, muss 70 Prozent der Rentenzahlungen der Einkommensteuer unterwerfen.

Besteuerung der Altersrenten in zwei Stufen

Zunächst unterliegen die Renten nur zum Teil der Besteuerung. Schrittweise wird der steuerpflichtige Teil der Renten bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 Prozent auf 80 Prozent und anschließend um jährlich 1 Prozent bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent angehoben. Der steuerfreie Teil der Renten wird für jeden Rentenjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Das bedeutet, dass bei erstmaligem Rentenbezug vor 2040 ein Freibetrag ermittelt wird, der sich ab dem ersten vollen Rentenbezugsjahr nicht mehr ändert. Die Festschreibung erfolgt in dem Jahr, das auf den ersten Rentenbezug folgt.

Der Berechnung dieses Freibetrages wird die Jahresbruttorente des ersten vollen Rentenbezugsjahres und ein Prozentsatz, der vom Kalenderjahr des ersten Rentenbezugs abhängig ist, zugrunde gelegt. Jahresbruttorente ist die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge (auch Rentennachzahlungen) einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Bei einer Veränderung des Jahresbetrages der Rente wird der Freibetrag entsprechend angepasst. Das gilt allerdings nicht im Falle der regelmäßigen Rentenanpassungen. Rentennachzahlungen oder Rentenrückzahlungen können zu einer Neuberechnung führen.

Beispiel: Wer im Jahr 2005 Rentner wurde, dem wird ein Prozentsatz von 50 Prozent als steuerfreier Teil der Rente zugerechnet. Als erstes volles Rentenbezugsjahr gilt dann 2006. Erhält dieser Rentner zum Beispiel 12.000 Euro Rente im Jahr 2006, bekommt dieser für die Folgezeit einen festen Freibetrag von 50 Prozent, das heißt 6.000 Euro.

Für jeden späteren Rentenjahrgang wird der Prozentsatz für den steuerfreien Teil der Rente schrittweise abgeschmolzen. Geht zum Beispiel ein Arbeitnehmer 2020 in Rente, beträgt der Freibetrag 20 Prozent, denn es werden 80 Prozent der Alterseinkünfte besteuert. Als erstes volles Rentenbezugsjahr gilt 2021. Erhält er zum Beispiel 12.000 Euro Rente im Jahr 2021, bekommt er für die Folgezeit einen festen Freibetrag von 20 Prozent, das heißt 2.400 Euro.

Mit der schrittweisen Erhöhung der Besteuerung von Altersrenten geht der schrittweise Abbau des Al­ters­ent­las­tungs­be­trages bis 2040 einher. Für die Gewährung des Al­ters­ent­las­tungs­be­trages muss kein Antrag gestellt werden. Er wird vom Finanzamt von Amts wegen gewährt. Nach Paragraf 24a EStG wird der Al­ters­ent­las­tungs­be­trag bis zum Jahr 2040 bis zu Null abgesenkt.

Finanzamt wird über die Höhe der Rentenzahlung informiert

Per Gesetz sind die Rentenversicherer verpflichtet, den Finanzämtern Mitteilung über die erfolgten Rentenzahlungen zu machen. Dies kann ein böses Erwachen für Rentner bedeuten. Die Einkommensteuer auf die Renteneinkünfte wird dann nachträglich mindestens vier Jahre zurück festgesetzt. Als Folge können hohe Steuernachzahlungen auf die Rentner zukommen. Die Festsetzungsfrist (Verjährung der Steuerfestsetzung) beträgt vier Jahre. Wer aufgrund der Höhe seiner Renteneinkünfte (zum Beispiel weil die Freibeträge wesentlich überstiegen werden oder weil er auch noch andere Einkünfte hatte) fest damit rechnen musste, mit den Renteneinkünften besteuert zu werden, riskiert ein Verfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung oder gegebenenfalls sogar wegen Steuerhinterziehung.

Die Mitteilung an die Finanzämter erfolgt über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Bei der ZfA laufen zentral alle Informationen über Zahlungen an Rentner zusammen. So mancher Rentner wird den nachträglich festgesetzten Steuerbetrag nicht sofort zahlen können. In diesen Fällen sollten sich die Betroffenen mit einem Antrag auf Stundung an ihr Finanzamt wenden. Die Finanzämter sind angewiesen, hier „entgegenkommend“ aufzutreten, das heißt, es kann über eine Ratenzahlung verhandelt werden.

Rentner, die bereits am 31. Dezember 2004 eine Altersrente bezogen

Bei Renten und anderen Leistungen aus den gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die bereits am 31. Dezember 2004 bezogen wurden, beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent. Der sich danach ergebende steuerfreie Teil der Rente wird für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Bemessungsgrundlage für den steuerfreien Teil ist die Jahresbruttorente 2005, das heißt, die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge (auch Rentennachzahlungen) einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Bei einer Rente von zum Beispiel 12.000 Euro beträgt der steuerfreie Teil demnach 6.000 Euro.

Es wird bei der Rentenbesteuerung nicht ein Prozentsatz festgeschrieben, sondern ein bestimmter Freibetrag ermittelt. Ändert sich der Jahresbetrag der Rente und handelt es sich hierbei nicht um eine regelmäßige Anpassung (zum Beispiel jährliche Rentenerhöhung), so ist der steuerfreie Teil der Rente neu zu ermitteln. Auch Rentennachzahlungen oder Rentenrückzahlungen können zu einer Neuberechnung führen. Diese Regelungen gelten entsprechend für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten.

Wann von einem Rentner Steuern zu zahlen sind, ist von sehr vielen Faktoren abhängig, beispielsweise von der Höhe der Einnahmen, vom Familienstand, von der Höhe der Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge sowie von etwaigen steuerlichen Abzugsbeträgen (zum Beispiel Pauschbeträge für behinderte Menschen). Aussagen zur Steuerbelastung können daher nur der groben Orientierung dienen. 

Schon bisher waren Rentner verpflichtet, eine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung abzugeben (zum Beispiel bei hoher Rente oder weiteren Einkünften). Ob ein Rentner zukünftig regelmäßig eine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung abgeben muss, ist im Einzelfall zu prüfen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass wegen der Besteuerung der Alterseinkünfte eine große Zahl von Rentnern jährlich eine Steu­er­er­klä­rung abgeben muss.

Rentner, die nach dem 1. Januar 2005 in Rente gehen

Bei den abziehbaren Vorsorgeaufwendungen sind besondere steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Altersvorsorgeaufwendungen und für sonstige Vorsorgeaufwendungen vorgesehen. Zu diesen Altersvorsorgeaufwendungen gehören Ren­ten­ver­si­che­rungsbeiträge und vergleichbare Aufwendungen. Nach einer Übergangsphase sind die Beiträge ab 2025 in voller Höhe bis zu einem Höchstbetrag absetzbar.

Altersvorsorgeaufwendungen im Einzelnen

Unter Altersvorsorgeaufwendungen fallen Beiträge an die gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rungen, die landwirtschaftlichen Alterskassen, an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie an bestimmte kapitalgedeckte private Le­bens­ver­si­che­rung­en. Beiträge zugunsten einer privaten Le­bens­ver­si­che­rung sind dann begünstigt, wenn die Ver­si­che­rung nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogene, lebenslange Leibrente vorsieht und die Leistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten erbracht werden. Die ergänzende Absicherung des Eintritts der Be­rufs­un­fä­hig­keit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen ist möglich. Die erworbenen Anwartschaften dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.

Ab dem Jahr 2025 können Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro (bei Ehegatten 40.000 Euro) steuermindernd berücksichtigt werden. Derzeit sind solche Aufwendungen nur in begrenzter Höhe abziehbar. Mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung werden die Abzugsmöglichkeiten schrittweise erhöht. Beginnend ab dem Jahr 2005 werden zunächst 60 Prozent der innerhalb des Höchstbetrages geleisteten Beiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils von der Einkommensteuerbelastung freigestellt. Dieser Prozentsatz steigt im Laufe der Jahre jeweils um zwei Prozentpunkte an, so dass im Jahr 2025 die Beiträge zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar sind. Beispiel: Im Jahr 2012 können 74 Prozent von den im Rahmen der Höchstbeträge zulässigen Altersvorsorgeaufwendungen in der Steu­er­er­klä­rung geltend gemacht werden.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen zum Beispiel Aufwendungen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Wie vor 2005 berechtigen folgende Beiträge zum Sonderausgabenabzug: Beiträge zu Ver­si­che­rungen gegen Arbeitslosigkeit, zu eigenständigen Erwerbs- oder Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rungen, Kranken-, Unfall- und Haft­pflicht­ver­si­che­rungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur im Todesfall eine Leistung vorsehen. Dazu gehören auch Beiträge zu „alten“ Ren­ten­ver­si­che­rungen und bisher steuerlich begünstigten kapitalbildenden Le­bens­ver­si­che­rung­en, wenn deren Laufzeit vor dem Jahr 2005 begonnen hat und noch im Jahr 2004 ein Ver­si­che­rungsbeitrag entrichtet wurde.

Derartige Beiträge sind begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 2.400 Euro jährlich. Er beträgt aber 1.500 Euro jährlich, wenn ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen ein Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten besteht oder für eine Kran­ken­ver­si­che­rung steuerfreie Leistungen erbracht werden. Damit können insbesondere Beamte nur den gekürzten Höchstbetrag in Anspruch nehmen.

In Einzelfällen ist es möglich, dass der Steuerpflichtige nach neuem Recht weniger Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen kann. Hier prüft das Finanzamt bis zum Jahr 2019, welche Variante für den Steuerpflichtigen günstiger ist und gegebenenfalls das bisherige Recht Anwendung findet. Damit wird eine Schlechterstellung vermieden.

Auswirkungen bei Pensionen und Versorgungsbezügen

Die Auswirkungen bei der Besteuerung der Beamten- und Arbeitnehmerpensionen betreffen im Wesentlichen nur die Freibeträge. Der „alte“ Versorgungsfreibetrag (40 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens 3.072 Euro jährlich) wird – beginnend ab dem Jahr 2005 – für jedes Jahr bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen (§ 19 Abs. 2 EStG). Für den einzelnen Pensionär bleibt aber der bei Ruhestandseintritt geltende Versorgungsfreibetrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich.

Beispiel: Wer im Jahre 2010 erstmals eine Pension, Betriebsrente oder dadurch resultierende Hinterbliebenenbezüge erhält, kann noch lebenslang einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 32 Prozent beanspruchen. Die Prozentsätze für die Folgejahre lauten: 2011 mit 30,4 Prozent, 2012 mit 28,8 Prozent, 2013 mit 27,2 Prozent, 2014 mit 25, 6 Prozent und 2015 mit 24,0 Prozent.

Der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ist seit dem Jahr 2005 entfallen. Stattdessen wird – wie auch bei den Renten – der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt. Um in der Übergangsphase eine übermäßige Belastung durch den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu vermeiden, ist ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt worden, der ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen wird (§ 19 Abs. 2 EStG).

Zur Geschichte der Rentenbesteuerung

Anlass für die Einführung der Rentenbesteuerung ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz war ein Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 6. März 2002. Das Gericht hatte entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstößt. Bisher unterlagen Beamtenpensionen voll der Besteuerung, Renten aus der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung dagegen nur in Höhe des Ertragsanteils (in der Regel zwischen 27 Prozent und 32 Prozent).

Das Bundesverfassungsgericht forderte den Gesetzgeber auf, die Besteuerung der Renten und Pensionen bis zum 1. Januar 2005 gleich zu regeln. So ist das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (kurz: Alterseinkünftegesetz) entstanden. Im Alltag wird auch von der Rentenbesteuerung gesprochen.

Autoren
Udo Reuß

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