Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) - Rentenbesteuerung
Das Alterseinkünftegesetz regelt seit dem 1.1.2005 die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorge-Aufwendungen und Altersbezügen vollkommen neu (Rentenbesteuerung). Journalisten haben leider das sozialpolitsche Schlagwort "Rentensteuer" als Schlagzeilen verwendet. Zunächst: Es gibt keine eigene Rentensteuer, sondern es ist eine Erhebungsform innerhalb der Einkommensteuer. Außerdem ist die Besteuerung von Rentenzahlungen unterschiedlich, und zwar abhängig davon, ob es sich um eine Rentenzahlung aus einer Betriebsrente (volle Besteuerung), aus einer gesetzlichen Rentenversicherung (siehe nachstehend) oder einer privaten Rentenversicherung (nur in Höhe des Ertragsteils) handelt.
Alterseinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden seit 2005 "nachgelagert" besteuert. Das heißt: Altersvorsorgeaufwendungen mindern in der Erwerbsphase (Berufleben) die Steuerbelastung. Werden die darauf beruhenden Rentenleistungen im Alter (Altersrente) ausgezahlt, so sind diese Einnahmen (Rentenzahlungen) abzüglich der dann geltenden Freibeträge in der Auszahlungsphase der Besteuerung zu unterwerfen (so genannte Rentenbesteuerung). Damit ergeben sich auch völlig neue Aspekte für die eigene private Altersvorsorge. So wird zum Beispiel die private Rentenversicherung im Vergleich deutlich attraktiver. Der Ratgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung fasst die wichtigen Inhalte zusammen.
Der Wechsel in der Besteuerung von Renten (Alterseinkünften) erfolgt schrittweise bis zum Jahr 2040, weil bisher nicht alle Altersvorsorgeaufwendungen voll steuerlich geltend gemacht werden konnten. So wird ab 2005 ein immer größer werdender Teil der Altersvorsorgeaufwendungen von der Steuer befreit und entsprechend der Besteuerungsanteil der darauf beruhenden Renten bei Bezug im Alter erhöht.
Beispiel: Wer im Jahre 2010 erstmals Altersrente bezieht, muss ab 2010 und in den Folgejahren 60% des Rentenbetrages versteuern. Wer im Jahre 2015 in Rente geht, muss 70% der Rentenzahlungen der Einkommensteuer unterwerfen.
| Eintrittsjahr |
Anteil |
| 2005 |
50 % |
| 2006 |
52 % |
| 2007 |
54 % |
| 2008 |
56 % |
| 2009 |
58 % |
| 2010 |
60 % |
| 2015 |
70 % |
| 2020 |
80 % |
| 2025 |
85 % |
| 2030 |
90 % |
| 2040 |
100 % |
Für viele Rentner ändert sich im Geldbeutel nichts durch die nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkündfte. Insbesondere Empfänger von kleinen und mittleren Renten werden auch in Zukunft keine Steuern auf ihre Renten zahlen müssen. Wer jedoch erst in den Folgejahren in das Ruhestand geht, auf den entfällt gemäß der Tabelle ein deutlich höherer Besteuerungsanteil.
Besteuerung der Altersrenten
Zunächst unterliegen die Renten nur zum Teil der Besteuerung. Schrittweise wird der
steuerpflichtige Teil der Renten bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 % auf 80 % und
anschließend um jährlich 1 % bis zum Jahr 2040 auf 100 % angehoben.
Der steuerfreie Teil der Renten wird für jeden Rentenjahrgang auf Dauer
festgeschrieben. Das bedeutet, dass bei erstmaligem Rentenbezug vor 2040 ein
Freibetrag ermittelt wird, der sich ab dem ersten vollen Rentenbezugsjahr in der
Regel nicht mehr ändert. Die Festschreibung erfolgt in dem Jahr, das auf den ersten
Rentenbezug folgt.
Der Berechnung dieses Freibetrages wird die Jahresbruttorente des ersten vollen
Rentenbezugsjahres und ein Prozentsatz, der vom Kalenderjahr des ersten
Rentenbezugs abhängig ist, zugrunde gelegt. Jahresbruttorente ist die Summe der
im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge (auch Rentennachzahlungen)
einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur
Kranken- und Pflegeversicherung.
Bei einer Veränderung des Jahresbetrages der Rente wird der Freibetrag
entsprechend angepasst. Das gilt allerdings nicht im Falle der regelmäßigen
Rentenanpassungen. Rentennachzahlungen oder Rentenrückzahlungen können zu
einer Neuberechnung führen.
Beispiel: Wer im Jahr 2005 Rentner wurde, dem wird ein Prozentsatz von 50% als steuerfreier Teil der Rente zugerechnet. Als erstes volles Rentenbezugsjahr gilt 2006. Erhält dieser Rentner zum Beispiel 12.000 Euro Rente im Jahr 2006, bekommt dieser für die Folgezeit einen festen Freibetrag von 50%, d. h. 6.000 Euro.
Für jeden späteren Rentenjahrgang wird der Prozentsatz für den steuerfreien Teil der Rente schrittweise abgeschmolzen. Geht z. B. ein Arbeitnehmer 2020 in Rente, beträgt der Freibetrag 20%, denn es werden 80% der Alterseinkünfte besteuert. Als erstes volles Rentenbezugsjahr gilt 2021. Erhält er z. B. 12.000 Euro Rente im Jahr 2021, bekommt er für die Folgezeit einen festen Freibetrag von 20%, d. h. 2.400 Euro.
Mit der schrittweisen Erhöhung der Besteuerung von Altersrenten geht der schrittweise
Abbau des Altersentlastungsbetrages bis 2040 einher.
Für die Gewährung des Altersentlastungsbetrages muss kein Antrag gestellt werden. Er wird vom Finanzamt von Amts wegen gewährt. Nach § 24a EStG wird der Altersentlastungsbetrag, bis zum Jahr 2040 bis zu Null abgesenkt.
Anlass für die Einführung der Rentenbesteuerung ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 6.3.2002. Das Gericht hatte entschieden, dass die unterschiedliche
Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes
verstößt. Bisher unterlagen Beamtenpensionen voll der Besteuerung, Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung dagegen nur in Höhe des Ertragsanteils (in der
Regel zwischen 27 % und 32 %). Das Bundesverfassungsgericht forderte den
Gesetzgeber auf, die Besteuerung der Renten und Pensionen bis zum 1.1.2005
gleich zu regeln. So ist das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen
Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (kurz: Alterseinkünftegesetz)
entstanden. Im Alltag wird auch von der Rentenbesteuerung gesprochen.
Auswirkungen auf Rentner, die bereits am 31.12.2004 eine Altersrente bezogen
Bei Renten und anderen Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
die bereits am 31.12.2004 bezogen wurden, beträgt der
Besteuerungsanteil 50 %. Der sich danach ergebende steuerfreie Teil der Rente wird
für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Bemessungsgrundlage für den
steuerfreien Teil ist die Jahresbruttorente 2005, d. h. die Summe der im Kalenderjahr
zugeflossenen Rentenbeträge (auch Rentennachzahlungen) einschließlich der bei
Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und
Pflegeversicherung. Bei einer Rente von z. B. 12.000 Euro beträgt der steuerfreie Teil demnach 6.000 Euro.
Es wird bei der Rentenbesteuerung nicht ein Prozentsatz festgeschrieben,
sondern ein bestimmter Freibetrag ermittelt. Ändert sich der Jahresbetrag der Rente
und handelt es sich hierbei nicht um eine regelmäßige Anpassung (z. B. jährliche
Rentenerhöhung), so ist der steuerfreie Teil der Rente neu zu ermitteln. Auch
Rentennachzahlungen oder Rentenrückzahlungen können zu einer Neuberechnung
führen. Diese Regelungen gelten entsprechend für Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten.
Wann von einem Rentner Steuern zu zahlen sind, ist von sehr vielen
Faktoren abhängig, beispielsweise von der Höhe der Einnahmen, vom
Familienstand, von der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge sowie von etwaigen
steuerlichen Abzugsbeträgen (zum Beispiel Pauschbeträge für behinderte Menschen).
Aussagen zur Steuerbelastung können daher nur der groben Orientierung dienen.
Als Faustregel gilt: Bis zu einer Jahresbruttorente von ca. 19.000 Euro hat ein Alleinstehender keine Steuern zu zahlen, wenn er keine weiteren Einkünfte hat. Bei Verheirateten, die keine weiteren Einkünfte beziehen, verdoppelt sich dieser Betrag.
Schon bisher waren Rentner verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (z. B. bei hoher Rente oder weiteren Einkünften). Ob ein Rentner zukünftig regelmäßig eine Einkommensteuererklärung abgeben muss, ist im Einzelfall zu prüfen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass wegen der Besteuerung der Alterseinkünfte weitaus mehr Rentner jährlich eine Steuererklärung abgeben müssen.
Auswirkungen auf Rentner, die nach dem 1. Januar 2005 in Rente gehen
Bei den abziehbaren Vorsorgeaufwendungen sind besondere steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Altersvorsorgeaufwendungen und für sonstige Vorsorgeaufwendungen vorgesehen. Zu diesen Altersvorsorgeaufwendungen gehören Rentenversicherungsbeiträge und vergleichbare Aufwendungen. Nach einer Übergangsphase sind die Beiträge ab 2025 in voller Höhe bis zu einem Höchstbetrag absetzbar.
Altersvorsorgeaufwendungen im einzelnen:
Unter Altersvorsorgeaufwendungen fallen Beiträge an die gesetzlichen
Rentenversicherungen, die landwirtschaftlichen Alterskassen, an berufsständische
Versorgungseinrichtungen sowie an bestimmte kapitalgedeckte private
Lebensversicherungen. Beiträge zugunsten einer privaten Lebensversicherung sind dann begünstigt, wenn die Versicherung nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des
Steuerpflichtigen bezogene lebenslange Leibrente vorsieht und die Leistungen nicht
vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten erbracht werden. Die
ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten
Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen ist möglich. Die erworbenen
Anwartschaften dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht
veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.
Ab dem Jahr 2025 können Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag
von 20.000 Euro (bei Ehegatten 40.000 Euro) steuermindernd berücksichtigt werden.
Derzeit sind solche Aufwendungen nur in begrenzter Höhe abziehbar. Mit dem
Übergang zur nachgelagerten Besteuerung werden die Abzugsmöglichkeiten
schrittweise erhöht. Beginnend ab dem Jahr 2005 werden zunächst 60 % der
innerhalb des Höchstbetrages geleisteten Beiträge einschließlich des
Arbeitgeberanteils von der Einkommensteuerbelastung freigestellt. Dieser
Prozentsatz steigt im Laufe der Jahre jeweils um zwei Prozentpunkte an, so dass im
Jahr 2025 die Beiträge zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar sind.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen:
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen zum Beispiel Aufwendungen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Wie vor 2005 berechtigen folgende Beiträge zum Sonderausgabenabzug: Beiträge zu
Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu eigenständigen Erwerbs- oder
Berufsunfähigkeitsversicherungen, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen
sowie zu Risikoversicherungen, die nur im Todesfall eine Leistung vorsehen. Dazu
gehören auch Beiträge zu "alten" Rentenversicherungen und bisher steuerlich
begünstigten kapitalbildenden Lebensversicherungen, wenn deren Laufzeit vor dem
Jahr 2005 begonnen hat und noch im Jahr 2004 ein Versicherungsbeitrag entrichtet
wurde.
Derartige Beiträge sind begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Der Höchstbetrag
beläuft sich auf 2.400 Euro jährlich. Er beträgt aber 1.500 Euro jährlich, wenn ganz
oder teilweise ohne eigene Aufwendungen ein Anspruch auf Erstattung von
Krankheitskosten besteht oder für eine Krankenversicherung steuerfreie Leistungen
erbracht werden. Damit können insbesondere Beamte nur den gekürzten
Höchstbetrag in Anspruch nehmen.
In Einzelfällen ist es möglich, dass der Steuerpflichtige nach neuem Recht weniger
Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen kann. Hier prüft das Finanzamt bis
zum Jahr 2019, welche Variante für den Steuerpflichtigen günstiger ist und
gegebenenfalls das bisherige Recht Anwendung findet. Damit wird eine
Schlechterstellung vermieden.
Auswirkungen bei Pensionen und Versorgungsbezüge:
Die Auswirkungen bei der Besteuerung der Beamtenpensionen und der Arbeitnehmerpensionen betrifft im wesentlichen nur die Freibeträge. Der "alte" Versorgungsfreibetrag (40% der Versorgungsbezüge, höchstens 3.072 Euro jährlich) wird - beginnend ab dem Jahr 2005 - für jedes Jahr bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen (siehe § 19 Abs. 2 EStG). Für den einzelnen Pensionär bleibt aber der bei Ruhestandseintritt geltende Versorgungsfreibetrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich.
Beispiel: Wer im Jahre 2010 erstmals eine Pension, Betriebsrente oder dadurch resultierende Hinterbliebenenbezüge erhält, kann noch lebenslang einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 32% beanspruchen.
Der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ist ab 2005 entfallen. Stattdessen wird – wie
auch bei den Renten – der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt.
Um in der Übergangsphase eine übermäßige Belastung durch den Wegfall des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu vermeiden, ist ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
eingeführt worden, der ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen wird (siehe letzte Spalte im § 19 Abs. 2 EStG)..
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