Steuerfreibetrag Grundfreibetrag und mehr - Entlastung bei der Steuer

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt feste Frei- und Pauschbeträge, die Dein zu versteuerndes Einkommen reduzieren. Dazu gehören der Grundfreibetrag, die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le und die Ent­fer­nungs­pau­scha­le.
  • Wenn Du Kinder hast, kannst Du von weiteren Freibeträgen profitieren. Alleinerziehende erhalten einen zusätzlichen Freibetrag: den Ent­last­ungs­be­trag.
  • Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen fördern ein freiwilliges Engagement. Pflege-, Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge unterstützen Dich in schwierigen Lebenslagen.
  • Auch bei einer Erbschaft oder Schenkung gibt es Freibeträge.

So gehst Du vor

  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2023 und Steuersparerklärung 2023 (ohne Photovoltaik). 
  • Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2023.
  • Für sehr einfache Fälle bietet sich auch eine Steuer-App an. In unserem ausführlichen App-Test haben uns Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix besonders überzeugt.

Ob haushaltsnahe Dienstleistungen oder Fachliteratur: Wer sich private oder berufliche Ausgaben über die Steu­er­er­klä­rung zurückholen will, muss diese oft auch belegen können. Doch um die Bürokratie ein wenig einzudämmen, gibt es im deutschen Steuerrecht viele Frei- und Pauschbeträge, die Steuerpflichtige ohne Quittung oder Rechnung nutzen können. Zudem gibt es Freibeträge, die automatisch zum Tragen kommen wie der Grundfreibetrag oder der Kinderfreibetrag
Einen schnellen Überblick findest Du in unserer Checkliste.
 

Verschaffe Dir mithilfe unserer Checkliste einen Überblick über die wichtigsten Frei- und Pauschbeträge.

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Freibetrag, Pauschbetrag oder Freigrenze?

Die Finanzämter haben millionenfach Steuerfälle zu bewältigen. Freibeträge und Pauschbeträge vereinfachen die Bearbeitung der Steu­er­er­klä­rung und entlasten die Masse der Steuerzahlenden, insbesondere wenn sie keine hohen abzugsfähigen Kosten haben. Denn wenn Dir der Abzug in der Höhe des Frei- oder Pauschbetrags genügt, musst Du Deine Aufwendungen nicht belegen. Frei- und Pauschbeträge funktionieren gleich. Davon zu unterscheiden sind jedoch Freigrenzen.

Freibetrag

Er markiert die Höhe, bis zu der bestimmte Einkünfte steuerfrei bleiben. Alles, was darüber liegt, musst Du versteuern. Ein Beispiel hierfür ist der Sparerfreibetrag in Höhe von 1.000 Euro für jede Person. Du musst nur Steuern auf Kapitaleinkünfte zahlen, die diesen Betrag übersteigen. Bis 2022 waren es noch 801 Euro pro Person.

Pauschbetrag

Den Pauschbetrag erkennt das Finanzamt ohne Nachweis an, um einen bestimmten Teil des Einkommens steuerfrei zu stellen. Hast Du Ausgaben, die über dem Pausch- oder Freibetrag liegen, kannst Du diese meist zusätzlich geltend machen. Sind Deine Ausgaben niedriger, wird auf jeden Fall der Pauschbetrag von Deinem zu versteuernden Einkommen abgezogen. 

Bekanntestes Beispiel: der Ar­beit­neh­mer­pausch­be­trag. Der auch Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le genannte Pauschbetrag betrug lange Jahre 1.000 Euro, 2022 stieg er auf 1.200 Euro und 2023 auf 1.230 Euro. 

Freigrenze

Überschreitest Du hingegen eine Freigrenze, so musst Du den gesamten Betrag versteuern. Das gilt beispielsweise für private Ver­äuß­er­ungs­ge­schäfte wie den Verkauf von Edelmetall und Kunst innerhalb eines Jahres. Ein Gewinn unterhalb von 600 Euro (= Freigrenze) im Jahr bleibt steuerfrei. Ein Euro mehr führt dazu, dass Du den kompletten Gewinn versteuern musst. Das ist hier ab 600 Euro der Fall. 

Achtung: Die Bundesregierung will diese Freigrenze bei privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften ab dem Jahr 2024 auf 1.000 Euro erhöhen. Das sieht der Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes so vor.

Ein weiteres Beispiel ist die monatliche Freigrenze von 50 Euro (ab 2022), die Dir Dein Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin als steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­freie Sachzuwendung gewähren darf. Nur geschenkte Waren, Dienstleistungen und Gutscheine bis zu diesem Wert sind steuerfrei.

Die wichtigsten Frei- und Pauschbeträge

Wir erklären Dir jetzt verschiedene Frei- und Pauschbeträge, wie Du davon profitierst und ob Du selbst aktiv werden musst.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag steht jedem zu. Wer als Single im Jahr 2022 ein steuerpflichtiges Einkommen bis 10.347 Euro hat, muss keine Einkommensteuer zahlen. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag, der Grundfreibetrag 2022 beträgt für Paare also 20.694 Euro. 
Der Grundfreibetrag 2023 liegt für Singles bei 10.908 Euro und im Jahr 2024 sind es dann sogar 11.604 Euro. Für Paare gelten die doppelten Werte. In der Tabelle kannst Du sehen, wie sich die Höhe des Grundfreibetrags seit 2020 entwickelt hat.
Achtung: Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) plant nach Medienberichten, den Grundfreibetrag für 2024 sogar auf 11.784 Euro zu erhöhen. Ob und wann das allerdings passiert, steht noch in den Sternen. 

Grundfreibetrag20202021202220232024
Single9.408 €9.744 €10.347 €10.908 €11.604 €
Paare18.816 €19.488 €20.694 €21.816 €23.208 €

Quelle: Einkommensteuergesetz, Inflationsausgleichgesetz (Stand: 1. Dezember 2022)

Du musst erst Steuern zahlen, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Beim zu versteuernden Einkommen hat das Finanzamt bereits alle berücksichtigungsfähigen Ausgaben abgezogen. 

Der Grundfreibetrag wird nach dem Sozialhilferecht ermittelt und soll das Existenzminimum für jeden Steuerzahler sichern. Er ist bereits in die Steuertabellen eingearbeitet und wird automatisch berücksichtigt, so macht es auch der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer. Du musst also nichts tun, um ihn zu erhalten.

Unterhaltshöchstbetrag

Wenn Du eine bedürftige Person finanziell unterstützt, dann kannst Du solche Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Beispiel: Deine Eltern müssen altersbedingt ins Pflegeheim. Du übernimmst die Kosten hierfür. 

Der Unterhaltshöchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag. Er beträgt 2023 demnach 10.908 Euro, für 2024 entsprechend 11.604 Euro.  

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Klassiker unter den Pauschbeträgen ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, auch als Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le bekannt. Der Fiskus zieht 2022 von Deinem zu versteuernden Einkommen automatisch 1.200 Euro als Werbungskosten ab (bis 2021 waren es 1.000 Euro). Ab dem Jahr 2023 sind es 1.230 Euro. Mit dieser Pauschale werden beruflich veranlasste Kosten ohne Nachweis anerkannt.

Erst wenn Du Werbungskosten über dieser Grenze hast, lohnt es sich, diese in der Steu­er­er­klä­rung einzutragen (Anlage N). Diese Ausgaben werden dann zusätzlich anerkannt.

Tipp: Auch wenn Du zu Jahresbeginn vermutest, dass Du nicht über die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le kommst, lohnt es sich, alle Quittungen für beruflich veranlasste Kosten zu sammeln. Denn erst am Ende des Jahres weißt Du, wie hoch Deine Werbungskosten tatsächlich sind.

Homeoffice-Pauschale

Wenn Du von zuhause arbeiten musst, kannst Du möglicherweise die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen. Allerdings gelten dafür strenge Voraussetzungen. Falls Du kein separates Arbeitszimmer hast, sondern nur eine Arbeitsecke nutzen kannst, steht Dir ab dem Steuerjahr 2020 eine andere Option zur Verfügung: die neue Homeoffice-Pauschale. Du darfst für einen Tag, an dem Du ausschließlich an Deinem häuslichen Arbeitsplatz arbeitest, eine Pauschale von 5 Euro als Werbungskosten geltend machen (Tagespauschale). Das Finanzamt akzeptiert bis einschließlich des Steuerjahres bis zu 120 Tage, folglich ist ein Abzug bis zu 600 Euro im Jahr möglich.

Die Homeoffice-Pauschale war ursprünglich bis Ende 2022 befristet. Ab 2023 kommt sie nun unbefristet. Zudem sind im Jahr 2023 laut Jahressteuergesetz täglich 6 Euro an bis zu 210 Arbeitstagen im Homeoffice absetzbar, also bis zu 1.260 Euro.

Allerdings wird diese Pauschale wie alle Werbungskosten mit der Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le verrechnet. Deshalb bringt sie Dir nur einen Steuervorteil, wenn Du mit Deinen gesamten Werbungskosten im Jahr 2022 über 1.200 Euro liegst. Ab 2023 beträgt die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le dann mit 1.230 Euro etwas mehr.   

Ent­fer­nungs­pau­scha­le

Die Kilometer- oder Ent­fer­nungs­pau­scha­le ist ein wichtiger Teil der Werbungskosten. Für die Fahrten zur Arbeit kannst Du die Ent­fer­nungs­pau­scha­le geltend machen. 30 Cent für jeden Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erkennt der Fiskus als Fahrtkosten an.

Wer einen weiteren Arbeitsweg hat, der bekommt ab 2021 etwas mehr. Für Fernpendler und Fernpendlerinnen gibt es ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Pauschale:

  • 2021 beträgt sie 35 Cent und 
  • 2022 bis 2026: 38 Cent pro Entfernungskilometer.
  • Für die ersten 20 Kilometer können aber weiterhin nur 30 Cent abgerechnet werden.

Viele Angestellte knacken bereits mit den Fahrtkosten ihren Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag und können alles, was darüber liegt, zusätzlich absetzen. Fährst Du beispielsweise im Jahr 2022 an 228 Tagen im Jahr 18 Kilometer zur Arbeit, kommen 1.231 Euro an Fahrtkosten zusammen. Hast Du noch eine Weiterbildung besucht oder Fachliteratur gekauft, kannst Du diese Kosten dann ebenfalls geltend machen. Um die Ent­fer­nungs­pau­scha­le zu erhalten, musst Du Deine Fahrten zur Arbeit in der Steu­er­er­klä­rung eintragen (Anlage N).

Tipp: Falls Deine Kosten mit dem eigenen Auto diesen Kilometersatz übersteigen, kannst Du auch höhere Fahrtkosten angeben, sofern Du diese belegen kannst. Dann musst Du aber übers ganze Jahr Belege sammeln und Deine Kosten berechnen. Dafür musst Du in der Regel ein Fahrten­buch führen.

Frei- und Pauschbetrag für Renten und Versorgungsbezüge

Die gesetzliche Rente ist teilweise steuerfrei. Für jede Rentnerin und für jeden Rentner wird ein individueller Freibetrag berechnet. Bezieht sie oder er beispielsweise 2021 erstmals eine Rente, sind davon 19 Prozent steuerfrei, 2022 bleiben nur noch 18 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. 2023 sind es aktuell noch 17 Prozent. Dieser Betrag in Euro wird als Rentenfreibetrag für die Folgejahre festgeschrieben. Darüber liegende Beträge und künftige Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig.

Achtung: Im Entwurf des Wachstumschancengesetzes vom 2. Oktober 2023 plant die Bundesregierung, den Anteil der steuerfreien Rente für das Jahr 2023 auf 17,5 Prozent zu erhöhen. In den folgenden Jahren soll diese Zahl jeweils um 0,5 Prozent sinken, sodass erst ab dem Jahr 2058 (statt bisher 2040) der Rentenfreibetrag auf 0 sinkt. Das bedeutet, dass erst ab 2058 alle Neurentnerinnen und Neurentner ihre Rente komplett versteuern müssen. 

Rentnern steht eine Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 102 Euro zu. Hast Du höhere Werbungskosten, kannst Du diese in der Steu­er­er­klä­rung ansetzen.

Wer Versorgungsbezüge erhält, also eine Pension, Witwengeld oder eine Betriebsrente, dem steht dafür ebenfalls ein Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag von 102 Euro zu. Dieser wird automatisch vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Die beiden Pauschbeträge von 1.200 Euro (2022) und 102 Euro kannst Du nebeneinander erhalten, wenn Du gleichzeitig Arbeitslohn und Versorgungsbezüge beziehst.

Lohnsteuerpflichtige Firmen- und Beamtenpensionen, beispielsweise Zahlungen aus Unterstützungskassen und Pensionszusagen, sind teilweise steuerfrei gestellt. Dafür gibt es einen Versorgungsfreibetrag sowie einen Zuschlag darauf. Den Rest musst Du versteuern. Trage dazu Deine Bezüge in die Anlage N der Steu­er­er­klä­rung ein.

Die Freibeträge richten sich nach dem Jahr des Zahlungsbeginns laut Tabelle im Einkommensteuergesetz und gelten für die gesamte Laufzeit. Sowohl der Versorgungsfreibetrag als auch der Zuschlag schmelzen nach aktuellem Stand bis 2040 ab. Auch hier sieht der Entwurf des Wachstumschancengesetzes ein langsameres Abschmelzen bis zum Jahr 2058 vor.    

Wer 2022 erstmals eine Pension erhielt, dem steht ein Versorgungsfreibetrag von 14,4 Prozent bis höchstens 1.080 Euro zu, sowie ein Zuschlag von 324 Euro. Für das Jahr 2023 liegt der Versorgungsfreibetrag aktuell bei 13,6 Prozent bis maximal 1.020 Euro, hinzu kommt der Zuschlag von 306 Euro. Die entsprechenden Beträge anderer Jahrgänge kannst Du der Tabelle im Einkommensteuergesetz entnehmen (§ 19 Abs. 2 EStG).

Achtung: Auch diese Werte könnten sich ab dem Jahr 2023 ändern, wenn das Wachstumschancengesetz in seiner jetzigen Form verabschiedet wird. Das würde für 2023 bedeuten: Der Versorgungsfreibetrag wäre 14,0 Prozent bis maximal 1050 Euro, der Zuschlag 315 Euro. 

Verpflegungspauschale

Bist Du beruflich viel unterwegs oder auf Dienstreisen, kannst Du für die Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dung­en eine Pauschale geltend machen. Es gibt feste Pauschalen, je nachdem, wie lange Du auf Reisen innerhalb Deutschlands bist: Bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit erhältst Du seit 2020 14 Euro (zuvor: 12 Euro), ab 24 Stunden 28 Euro (bis Ende 2019: 24 Euro). Für den An- und den Abreisetag kannst Du immer 14 Euro (bis 2019: 12 Euro) geltend machen – unabhängig von der Dauer der Abwesenheit.

Achtung: Laut des Regierungsentwurfs des Wachstumschancengesetzes sollen die Pauschale ab dem Jahr 2024 auf 32 beziehungsweise 16 Euro leicht erhöht werden.

Im Ausland gelten andere Zahlen, zum Teil sind die Pauschalen sogar innerhalb eines Landes verschieden. Eine komplette Liste für das Ausland für die Jahre 2021 und 2022 findest Du im Schreiben des Bundesfinanzminsteriums (BMF) vom 3. Dezember 2020. Die für das Jahr 2023 gültige Auslandsliste steht im BMF-Schreiben vom 23. November 2022 und die für das Jahr 2024 im Schreiben vom 21. November 2023.  

Trage die Dauer Deiner Abwesenheit in der Steu­er­er­klä­rung ein (Anlage N). Höhere Kosten kannst Du nicht geltend machen, auch nicht, wenn Du unterwegs Restaurant-Rechnungen gesammelt hast.

Umzugskostenpauschale

Wenn Du aus beruflichen Gründen umziehst oder sich Dein Weg zur Arbeit nach einem Umzug wesentlich verkürzt, kannst Du die Umzugskostenpauschale geltend machen.

Viele Ausgaben, etwa für das Renovieren der alten Wohnung oder den Kabelanschluss in der neuen Wohnung, musst Du nicht einzeln belegen. Die Details und Pauschalen stehen im Ratgeber Umzugskosten

Trage einfach „Pauschale für Umzugskosten“ in Deiner Steu­er­er­klä­rung ein (Anlage N). Die Umzugskostenpauschalen passt das Bundesfinanzministerium regelmäßig an.

Zusätzlich zur Pauschale kannst Du viele weitere Ausgaben für Deinen Umzug absetzen, die Du aber belegen musst. Dazu gehören beispielsweise die Fahrten zu Woh­nungs­be­sich­ti­gung­en, der Transport des Hausrats oder eine doppelte Miete.

Benötigen Deine Kinder nach einem Umzug Nachhilfe, dann sind hierfür zusätzliche Pauschalen für Unterrichtskosten absetzbar. Weitere Details liest Du im Ratgeber Umzugskosten.

Sparerpauschbetrag

Wenn Du Geld anlegst oder Aktien besitzt, solltest Du Dir den Sparerpauschbetrag sichern. Von den Einkünften aus Kapitalvermögen bleiben so ab dem Jahr 2023 für jede Person – auch für Kinder –  1.000 Euro im Jahr steuerfrei, für Zusammenveranlagte 2.000 Euro. Zuvor waren es noch 801 beziehungsweise 1.602 Euro für Paare.

Um ihn zu nutzen, musst Du bei Deiner Bank einen Freistellungsauftrag einreichen. Achtung: Deine Bank ist laut Gesetz verpflichtet, Deinen Freistellungsauftrag im Jahr 2023 automatisch um knapp 25 Prozent zu erhöhen. Das entspricht dem Anstieg des Sparerpauschbetrags von 2022 zu 2023. 
Ohne Freistellungauftrag oder wenn die Kapitalerträge über den Sparerpauschbetrag hinausgehen, zieht das Kreditinstitut grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungssteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) ab und leitet sie ans Finanzamt weiter. Diese unfreiwillige Zahlung kannst Du Dir nur über die Steu­er­er­klä­rung wieder zurückholen.

Sonderausgaben-Pauschbetrag

Für verschiedene Ausgaben des privaten Lebens gilt der Sonderausgaben-Pauschbetrag. 36 Euro beziehungsweise 72 Euro bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern zieht Dir das Finanzamt automatisch von Deinem zu versteuernden Einkommen ab.

Erst Sonderausgaben, die darüber liegen, musst Du in der Steu­er­er­klä­rung eintragen und nachweisen, beispielsweise Kinder­betreuungs­kosten. Weil der Pauschbetrag relativ niedrig ist, kannst Du oft weitere Posten wie Kirchensteuer, Spenden oder So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge oder andere Vorsorgeaufwendungen absetzen. Was Du in die verschiedenen Formulare eintragen kannst, liest Du in unseren Ratgebern Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen.

NEU ab 2024: Freigrenze bei Vermietung und Verpachtung

Ab dem Jahr 2024 soll es laut des Regierungsentwurfs des Wachstumschancengesetzes vom 2. Oktober 2023 eine neue Freigrenze bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung geben. Diese sollen steuerfrei sind, wenn sie weniger als 1.000 Euro im Jahr betragen. Hast Du allerdings höhere Ausgaben als Einnahmen, kannst Du beantragen, dass die Einnahmen (und damit auch die Ausgaben) steuerpflichtig bleiben. Kurz gesagt: Machst Du mit der Vermietung Verlust, kannst Du diesen immer noch geltend machen.  

Welche Freibeträge gibt es für Kinder?

Den Kinderfreibetrag kennen wohl die meisten Eltern. Weniger bekannt dürfte sein, dass er aus zwei Freibeträgen besteht. 

Sächlicher Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag

Der Staat unterstützt auch Familien und Alleinerziehende mit Freibeträgen. So gibt es einen sächlichen Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes absichern soll.
Im Jahr 2022 betrug dieser 2.810 Euro pro Kind und Elternteil, im Jahr 2023 sind 3.012 Euro und 2024 dann  3.192 Euro.
Für Zusammenveranlagte verdoppeln sich die Zahlen. So sind es  2022 für Eltern zusammen 5.620 Euro, 2023 schon 6.024 Euro und 2024 sogar 6.384 Euro. Auch hier plant Bundesfinanzminister Lindner für 2024 eine zusätzliche Erhöhung auf 6.612 Euro. Aber ob das so passiert, steht noch nicht fest. 

Hinzu kommt der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) von 1.464 Euro je Elternteil, also 2.928 Euro für beide Eltern.

Einem Ehepaar stand 2021 somit insgesamt 8.388 Euro als Kinderfreibeträge zu.
2022 sind es 8.548 Euro, 2023 schon 8.952 Euro und 2024 sogar 9.312 Euro.

Die Freibeträge berücksichtigt der Fiskus allerdings nur, wenn die Ersparnis daraus höher ist als das Kindergeld, das Du während des Jahres erhalten hast. Was für Dich vorteilhafter ist, ermittelt das Finanzamt automatisch im sogenannten Familienleistungsausgleich. Dazu musst Du nur die Anlage Kind zu Deiner Steu­er­er­klä­rung ausfüllen.

Das monatliche Kindergeld für das erste und zweite Kind betrug bis Ende 2022 jeweils 219 Euro, für das dritte 225 Euro und für jedes weitere 250 Euro.

Ab dem 1. Januar 2023 gibt es für jedes Kind einheitlich 250 Euro Kindergeld pro Monat.   

Ent­last­ungs­be­trag für Alleinerziehende

Wenn Du alleinstehend bist und ein Kind erziehst, für das Du Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise einen Kinderfreibetrag hast, kannst Du einen Ent­last­ungs­be­trag steuerlich geltend machen. 2020 hat der Gesetzgeber den Ent­last­ungs­be­trag von 1.908 Euro auf 4.008 Euro mehr als verdoppelt. Ab 2023 steigt der Betrag um 252 Euro auf 4.260 Euro. Für jedes weitere im Haushalt gemeldete Kind gibt es seit 2015 einen zusätzlichen Ent­last­ungs­be­trag von 240 Euro je Kind.

Den Ent­last­ungs­be­trag zieht das Finanzamt von der Summe Deiner Einkünfte ab. Diesen beantragst Du über Deine Steu­er­er­klä­rung (Anlage Kind). Bist Du der Steuerklasse 2 zugeordnet, wird der Ent­last­ungs­be­trag schon im laufenden Jahr beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Ausbildungsfreibetrag

Als Eltern könnt Ihr einen weiteren Freibetrag für Sonderbedarf in der Berufsausbildung erhalten. Allerdings nur, wenn Euer Sohn oder Eure Tochter volljährig ist und nicht mehr bei Euch wohnt. Den Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro (ab 2023, zuvor: 924 Euro) bekommt Ihr, solange Ihr Kindergeld bezieht und Euer Kind zur Schule geht oder eine betriebliche Ausbildung macht.

Du beantragst den Ausbildungsfreibetrag in der Anlage Kind. Erfüllst Du die Voraussetzungen nicht das komplette Jahr, dann wird dieser monatsbezogen gekürzt. In unserem Ratgeber liest Du mehr zu den Freibeträgen für Kinder.

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Gibt es auch Pauschalen für Nebentätigkeiten?

Wer sich ehrenamtlich engagiert, kann finanziell von steuerfreien Aufwandsentschädigungen profitieren.

Übungsleiterfreibetrag

Wenn Du Dir als Ausbilderin, Künstler oder Pflegerin nebenberuflich etwas dazuverdienst, kannst Du in vielen Fällen vom Übungsleiterfreibetrag profitieren: Du kannst bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei dazuverdienen (bis 2020: 2.400 Euro). Nur den darüber liegenden Betrag musst Du versteuern.

Wichtig ist, dass Du nebenberuflich für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Organisation tätig bist. Gefördert werden Beschäftigungen mit einer pädagogischen Ausrichtung. Auch Hausfrauen, Hausmänner, Personen im Ruhestand oder Arbeitslose können diesen Freibetrag nutzen.

Bist Du im Hauptberuf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, trägst Du den Übungsleiterfreibetrag in der Anlage N Deiner Steu­er­er­klä­rung ein (Seite 1, „steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen“). Selbstständige geben den Freibetrag als „steuerfreie selbstständige Tätigkeiten im Nebenberuf“ in der Anlage S an.

Ehrenamtspauschale

Hilfst Du nebenberuflich und ehrenamtlich im ideellen Bereich, zum Beispiel in einem Altenheim, einer Jugendherberge oder in einer Behindertenwerkstatt, kannst Du den Ehrenamtsfreibetrag nutzen. Ehrenamtliche dürfen für ihre freiwillige Mitarbeit steuerfrei 840 Euro im Jahr (bis 2020: 720 Euro) als Aufwandspauschale annehmen. Auch diesen Betrag gibt es nur, wenn Du ihn in der Steu­er­er­klä­rung einträgst. Dies machst Du entweder in der Anlage N (als Arbeitnehmer) oder in der Anlage S (als Selbstständiger).

Achtung: Du kannst zwar beide Pauschalen nutzen, aber nicht für dieselbe Tätigkeit. Übst Du verschiedene Ehrenämter aus, die separat bezahlt werden, kannst Du sowohl vom Übungsleiter- als auch vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Du als Trainerin für einen Sportverein arbeitest und zusätzlich die Vereinskasse verwaltest.

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Pflegende, Behinderte und Hinterbliebene

Auch für diese Personen gibt es jeweils Pauschbeträge, die wir hier im einzelnen vorstellen.

Pflegepauschbetrag

Bis 2020 galt: Wer Angehörige im häuslichen Bereich ohne Bezahlung pflegt, konnte dafür pauschal 924 Euro geltend machen. Das galt auch bei der Pflege eines nahestehenden Menschen, der hilflos oder schwerstpflegebedürftig ist (Pflegegrad 4 und 5).

Seit 2021 gibt es bereits ab einem Pflegegrad 2 einen Pflegepauschbetrag von 600 Euro. Beim Pflegegrad 3 beträgt er 1.100 Euro und bei einem höheren Pflegegrad (4 und 5)schließlich 1.800 Euro.

Der Pauschbetrag ist personenbezogen: Teilst Du Dir beispielsweise die Pflege der Mutter mit Deiner Schwester, musst Du auch den Pflegepauschbetrag aufteilen. Auch wenn Du die pflegebedürftige Person nicht das ganze Jahr über gepflegt hast, hast Du Anspruch auf den vollen Pauschbetrag.

Liegen Deine Ausgaben für die Pflege des Angehörigen über dem Pauschbetrag, kannst Du die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Fiskus erkennt sie allerdings erst an, wenn sie über einer zumutbaren Belastung liegen.

Behindertenpauschbetrag

Behinderte haben Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag. Dieser mindert je nach Grad der Behinderung das zu versteuernde Einkommen um 620 Euro bis 7.400 Euro im Jahr. Bis 2020 lagen die Pauschbeträge bei der Hälfte.

Seit 2021 hat sich die Systematik etwas geändert und die Pauschalen wurden kräftig erhöht. Details hierzu erfährst Du in unserem Ratgeber Außergewöhnliche Belastungen. Den Pauschbetrag musst Du ebenfalls über die Steu­er­er­klä­rung beantragen. 

Anstatt den Behindertenpauschbetrag zu nutzen, kannst Du höhere Aufwendungen, die Dir wegen der Behinderung entstehen, einzeln nachweisen und in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen. An dieser Stelle kürzt aber das Finanzamt die Ausgaben um die zumutbare Eigenbelastung. Weiterhin kannst Du die Kosten für die Betreuung eines behinderten oder pflegebedürftigen Familienmitglieds in Deinem Haushalt auch als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Dies kannst Du im Hauptvordruck der Steu­er­er­klä­rung beantragen.

Behinderte können bezüglich der Ent­fer­nungs­pau­scha­le jeden gefahrenen Kilometer absetzen und nicht nur die einfache Strecke.

Du kannst beantragen, dass der Behindertenpauschbetrag für ein Kind oder Enkelkind auf Dich übertragen wird, wenn Du für den Nachwuchs Anspruch auf Kindergeld haben. Das ist vor allem sinnvoll, wenn das Kind kein eigenes Einkommen hat. Diesen Antrag stellst Du in der Anlage Kind.

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

In bestimmten Fällen können Witwen, Witwer, Waisen und Halbwaisen den Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro erhalten. Er wird als Jahresbetrag auch von Deinem zu versteuernden Einkommen abgezogen, wenn die Voraussetzungen nicht während des gesamten Jahres vorlagen.

Bedingung ist, dass Du Hinterbliebenenbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbarer Versorgungsgesetze erhältst. Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag musst Du in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen beantragen.

Unser Podcast zum Thema

So holst Du Dir einen individuellen Freibetrag

Um schon im laufenden Jahr weniger Lohnsteuer zu zahlen, kannst Du beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Deine Werbungskosten – beispielsweise für die Fahrten zur Arbeit – können als eingetragener Freibetrag jeden Monat den Lohnsteuerabzug reduzieren.

Dies ist allerdings erst möglich, wenn die Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro ab dem Jahr 2023 (2022: über 1.200 Euro) liegen und zusammen mit anderen Beträgen, beispielsweise den Sonderausgaben, einen Mindestbetrag von 600 Euro überschreiten. Ohne Mindestbetrag kannst Du Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen angeben. Das gilt auch für andere Freibeträge wie den Behinderten- und den Hinterbliebenen-Pauschbetrag. Du profitierst damit sofort von einem geringeren Steuerabzug.
Achtung: Wer Freibeträge eintragen lässt, muss in den meisten Fällen eine Steu­er­er­klä­rung abgeben.

Beachte: Hast Du dann doch nicht so hohe Ausgaben, könnte es sein, dass das Finanzamt im Steuerbescheid eine Steuernachzahlung festsetzen wird. Andererseits werden Lohnersatzleistungen nach dem Nettogehalt berechnet. Mit einem Freibetrag könntest Du also diese unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen, wenn Du davon ausgehst, dass Du künftig etwa Arbeitslosen- oder Elterngeld beziehen wirst.

Freibeträge bei der Erbschafts­steuer

Auch bei einer Erbschaft gibt es verschiedene Freibeträge. Diese sind vor allem abhängig davon, wie eng Du mit der verstorbenen Person verwandt warst. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebensgemeinschaften hat die hinterbliebene Person mit 500.000 Euro den höchsten Freibetrag, Kinder haben 400.000 Euro. Die meisten anderen Verwandten oder Nicht-Verwandte haben hingegen nur 20.000 Euro. Sehr ausführlich kannst Du das alles im Ratgeber Erbschafts­steuer nachlesen. Dort werden auch weitere Freibeträge im Zusammenhang mit einer Erbschaft erläutert, etwa der Versorgungsfreibetrag und der Pflegefreibetrag.

Schenkungen werden steuerrechtlich wie Erbschaften betrachtet. Das heißt, auch die Freibeträge sind nahezu gleich. Das macht natürlich Sinn, denn sonst könntest Du Deinen Verwandten alles schon zu Lebzeiten vermachen - und der Staat würde keinen einzigen Cent sehen. Ganz detailliert ist das im Ratgeber Schenkungssteuer beschrieben. Dort erfährst Du auch, wie sich die Steuer mit guter Planung senken oder ganz vermeiden lässt. 

Autoren
Udo Reuß

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