Schulgeld steuerlich absetzen

Eltern können mehr Schulgeld steuerlich als Sonderausgaben absetzen, wenn sie ihr Kind zum Beispiel auf eine private oder kirchliche Schule schicken. Die Schulkosten (ohne Kosten für Unterkunft und Verpflegung) sind zu 30 Prozent als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Mit Wirkung vom 01.01.2009 ist der maximale Sonderausgabenabzug für Schulgeld sowohl für deutsche wie für ausländische Schulen von 3.000 Euro auf 5.000 Euro gestiegen.

Umgerechnet sind also Schulgelder bis zu 16.666 Euro im Jahr steuerbegünstigt. Bei einem Prozentsatz von 30% ergibt sich so der maximale Abzug als Sonderausgaben in Höhe von 5.000 Euro. Die neuen Regelungen zum Schulgeldabzug sind zwar mit dem Jahressteuergesetz 2009 (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) eingeführt worden. Sie gelten aber bereits ab dem Jahr 2008.

Grundsätzlich wird der Abzug der teilweise Abzugs des Schulgeldes als Sonderausgaben auch für deutsche Schulen im Ausland und anderen Schulen im EU-Ausland anerkannt. Der Schulbesuch muss aber zu einem von Kultusministerkonferenz anerkannten Schulanschluss führen. Eingeschlossen sind auch private berufsbildende Schulen sowie private Ergänzungsschulen oder Berufsfachschulen. Das heißt: Führt eine in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum gelegene Privatschule oder eine irgendwo im Ausland gelegene Deutsche Schule zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufabschluss, dann kann das Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz geltend gemacht werden. Gesetzeswortlaut: "Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit".

Das BMF-Schreiben vom 9. März 2009 IV C 4 - S 2221/07/0007 - regelt die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben aus der Sicht der Finanzbehörden. So heißt es dort u.a.
Der Höchstbetrag beläuft sich auch bei einem Elternpaar, das nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, auf 5.000 Euro je Kind. Die Schulgeldzahlungen sind dabei grundsätzlich bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, sind sie bei jedem Elternteil nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro zu berücksichtigen, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung. Eine abweichende Aufteilung kommt z. B. in Betracht, wenn die von einem Elternteil getragenen Aufwendungen den anteiligen Höchstbetrag von 2.500 Euro überschreiten, während die von dem anderen Elternteil getragenen Aufwendungen den anteiligen Höchstbetrag nicht erreichen.

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Eine weitere Erleichterung ist auf eine Kurzinformation der OFD Münster vom 05.11.2010, Az. ESt 30/2005 zurückzuführen, der sich die anderen Oberfinanzdirektionen anschließen. Die OFD Münster weist darauf hin, dass Schulgeldzahlungen auch dann bei den Eltern als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn das Kind selbst Vertragspartner der Schule ist. Beispiel: Das volljährige Kind ist Vertragspartner und somit auch Zahlungsverpflichteter gegenüber der Schule. Für den Abzug des Schulgeldes als Sonderausgabe kommt es nicht mehr darauf an, wer Vertragspartner ist, sondern wer sie wirtschaftlich getragen hat. Erhalten die Eltern Kindergeld oder haben sie einen Kinderfreibetrag, so kann davon ausgegangen werden, dass die Aufwendungen den Eltern zuzurechnen sind.

Urteil des BFH für ausländischen Schulbesuch
Der Bundesfinanzhof ist in 2004 auch von seinem Grundsatz abgewichen, dass Eltern das für ihre Kinder gezahlte Schulgeld für eine ausländische Schule nicht gemäß § 10 Abs.1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe abziehen können. Handelt es sich um eine von der Kultusministerkonferenz anerkannte ausländische Schule, kann das Schulgeld steuermindernd geltend gemacht werden. In einem derartigen Fall ist - so die Begründung - eine steuerliche Bevorzugung reicher Eltern nicht zu befürchten.
Urteil des BFH vom 14.12.2004 - BFH XI R 32/03

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