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Mit Wirkung vom 01.01.2010 wurden die Steuersätze für die Erbschaftsteuer in der Steuerklasse II abgesenkt. Die geringeren Steuersätze im Sinne des § 19 Abs. 1 ErbStG 2010 gelten daher erst ab dem 1.1.2010 und nicht bereits rückwirkend zum 1.1.2009. Schenkungen und Erbschaften im Jahre 2009 an Personen der Steuerklasse II werden daher sehr hoch besteuert. Erben können nur hoffen, dass ggf. die hohe Besteuerung von Geschwistern für das Jahr 2009 für verfassungswidrig angesehen wird. Beim Bundesfinanzhof ist bereits ein entsprechendes Verfahren (Az II B 168/09) anhängig.
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Aktuelle Erbschaftsteuertabelle mit Steuersätzen in Prozent
Die folgende Tabelle zeigt die Höhe des Steuersatzes in Prozent je Steuerklasse, abhängig von dem Wert des Erbes auf Basis der Erbschaftsteuer 2009 und im Hinblick auf die Steuerklasse II ab dem 01.01.2010. Ab dem Jahr 2010 gelten in der Steuerklasse II geringere Steuersätze. Für Betriebsnachfolger gelten unabhängig vom Verwandtschaftsgrad die Steuersätze der Klasse I.
Die Grenzen der Tarifstufen wurden zugunsten der Steuerpflichtigen nach oben geglättet. In Steuerklasse I bleibt es bei den geltenden Tarifsätzen, für die Steuerklassen II und III wurde ein mehrstufiger Tarif wie folgt eingeführt:
| bis Wert in Euro | I | II ab 2010 | II (2009) | III |
| 75.000 | 7 | 15 | 30 | 30 |
| 300.000 | 11 | 20 | 30 | 30 |
| 600.000 | 15 | 25 | 30 | 30 |
| 6.000.000 | 19 | 30 | 30 | 30 |
| 13.000.000 | 23 | 35 | 50 | 50 |
| 26.000.000 | 27 | 40 | 50 | 50 |
| über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 | 50 |
Beispiel zur Berechnung der Erbschaftsteuer ab 2010
Beispiel 1: Ein Kind erbt 300.000 Euro. Da der Freibetrag bereits 400.000 Euro ausmacht, ist keine ErbSt zu zahlen.
Beispiel 2: Ein Erbe der Steuerklasse II erbt ein Vermögen von 100.000 Euro. Der Freibetrag beträgt 20.000 Euro und der Steuersatz beträgt 20 Prozent. Es sind mithin 16.000 Euro an Erbschaftsteuer (20% auf 80.000 Euro) zu zahlen.
Härteausgleich im Erbschaftsteuertarif (Steuermilderung)
Die Erbschaftsteuer wird nach Prozentsätzen erhoben und wie in jedem Stufentarif üblich, gibt es Sprünge im Steuertarif, so auch im Erbschaftsteuertarif. Der § 19 Abs. 3 ErbStG sorgt - von Amts wegen - dafür, dass ein so genannter Härteausgleich bei einem Belastungssprung im Erbschaftsteuertarif vorgenommen wird. Von Amts wegen bedeutet, dass dies automatisch vom Finanzamt (also Antrag des Steuerbürgers) erfolgt.
Beispiel: Eine Schenkung an eine Person der Steuerklasse II in Höhe von 78.000 Euro (nach Abzug aller Freibeträge) ist gemäß Erbschaftsteuertarif mit einem Steuersatz von 20 Prozent zu versteuern. Würde der Wert zum Beispiel nur 75.000 Euro ausmachen, so wäre lediglich ein Steuersatz von 15 Prozent anzuwenden. Die vorgenannte Regelung des Härteausgleichs besagt nun, dass hierdurch im Stufentarif auftretende Härten abgemildert werden. Die Erbschaftsteuer wird nur insoweit vom Unterschiedsbetrag erhoben, als die Steuerbetragsdifferenz bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte und bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln des die Progessionsstufe übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Beispiel zum Härteausgleich in Zahlen: Der Unterschiedsbetrag (Progressionsstufe übersteigender Betrag) beträgt hier 3.000 Euro. Da der ErbSt-Satz hierfür nach Steuerklasse und Betrag unter 30% liegt, wird auf den Unterschiedsbetrag mit der Hälfte (=50%) gerechnet. Berechnung der Höhe der Erbschaftsteuer: Steuersatz (vorherige Stufe) in Höhe von 15% auf 75.000 = 11.250 Euro plus 50% auf 3.000 ergibt eine Gesamt-Erbschaftsteuer in Höhe von 12.750 Euro. Ohne die Härtefallregelung würde die Erbst 15.600 Euro (=20% von 78.000) betragen. Der Härteausgleich führt somit zu einer Erschaftsteuer-Ersparnis in Höhe von 2.850 Euro.
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