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Steuersätze je Steuerklasse bei der ErbSt

Mit der Neuregelung der Erbschaftsteuer sind die Steuersätze und die Freibeträge spürbar geändert worden. Dabei ist genau zu unterscheiden zwischen den Steuersätzen in der Steuerklasse II, die für das Jahr 2009 gelten und den Steuersätzen ab dem Jahr 2010.

Mit Wirkung vom 01.01.2010 wurden die Steuersätze für die Erbschaftsteuer in der Steuerklasse II abgesenkt. Die geringeren Steuersätze im Sinne des § 19 Abs. 1 ErbStG 2010 gelten daher erst ab dem 1.1.2010 und nicht bereits rückwirkend zum 1.1.2009. Schenkungen und Erbschaften im Jahre 2009 an Personen der Steuerklasse II werden daher sehr hoch besteuert. Erben können nur hoffen, dass ggf. die hohe Besteuerung von Geschwistern für das Jahr 2009 für verfassungswidrig angesehen wird. Beim Bundesfinanzhof ist bereits ein entsprechendes Verfahren (Az II B 168/09) anhängig.

Zur Übersicht der Einteilung der Erben in Steuerklassen und zur Übersicht der persönlichen Freibeträge bei der ErbSt.

Aktuelle Erbschaftsteuertabelle mit Steuersätzen in Prozent
Die folgende Tabelle zeigt die Höhe des Steuersatzes in Prozent je Steuerklasse, abhängig von dem Wert des Erbes auf Basis der Erbschaftsteuer 2009 und im Hinblick auf die Steuerklasse II ab dem 01.01.2010. Ab dem Jahr 2010 gelten in der Steuerklasse II geringere Steuersätze. Für Betriebsnachfolger gelten unabhängig vom Verwandtschaftsgrad die Steuersätze der Klasse I. Die Grenzen der Tarifstufen wurden zugunsten der Steuerpflichtigen nach oben geglättet. In Steuerklasse I bleibt es bei den geltenden Tarifsätzen, für die Steuerklassen II und III wurde ein mehrstufiger Tarif wie folgt eingeführt:

Steuersätze je Steuerklasse für ErbSt
bis Wert in Euro I II ab 2010 II (2009) III
75.000 7 15 30 30
300.000 11 20 30 30
600.000 15 25 30 30
6.000.000 19 30 30 30
13.000.000 23 35 50 50
26.000.000 27 40 50 50
über 26.000.000 30 43 50 50

Beispiel zur Berechnung der Erbschaftsteuer ab 2010
Beispiel 1: Ein Kind erbt 300.000 Euro. Da der Freibetrag bereits 400.000 Euro ausmacht, ist keine ErbSt zu zahlen.
Beispiel 2: Ein Erbe der Steuerklasse II erbt ein Vermögen von 100.000 Euro. Der Freibetrag beträgt 20.000 Euro und der Steuersatz beträgt - weil Erwerb ab 01.01.2010 - nur noch 15 Prozent. Es sind mithin 12.000 Euro an Erbschaftsteuer (15% auf 80.000 Euro) zu zahlen.

Härteausgleich im Erbschaftsteuertarif (Steuermilderung)
Die Erbschaftsteuer wird nach Prozentsätzen erhoben und wie in jedem Stufentarif üblich, gibt es Sprünge im Steuertarif, so auch im Erbschaftsteuertarif. Der § 19 Abs. 3 ErbStG sorgt - von Amts wegen - dafür, dass ein so genannter Härteausgleich bei einem Belastungssprung im Erbschaftsteuertarif vorgenommen wird. Von Amts wegen bedeutet, dass dies automatisch vom Finanzamt (also Antrag des Steuerbürgers) erfolgt.

Beispiel: Eine Schenkung an eine Person der Steuerklasse II in Höhe von 75.100 Euro (nach Abzug aller Freibeträge) ist gemäß Erbschaftsteuertarif mit einem Steuersatz von 20 Prozent zu versteuern. Würde der Wert zum Beispiel nur 74.999 Euro ausmachen, so wäre lediglich ein Steuersatz von 15 Prozent anzuwenden. Die vorgenannte Relegung besagt nun, dass hierdurch im Stufentarif auftretende Härten abgemildert werden. Die Erbschaftsteuer wird nur insoweit vom Unterschiedsbetrag erhoben, als die Steuerbetragsdifferenz bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte und bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

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