Realsplitting: Unterhaltsleistungen an den Expartner
Die Abschaffung des Splittingtarifes wird immer wieder vom Gesetzgeber in Erwägung gezogen. Weg ist er auf jeden Fall, wenn eine Ehe in die Brüche geht. Dazu reicht schon das Getrenntleben über ein Jahr. Eine kurzfristige Versöhnung rettet zwar den Splittingtarif. Aber aufpassen: Wenn das Finanzamt erfährt, dass getrennte Haushalte dabei beibehalten wurden, wackelt der Splittingtarif sehr stark. Die politischen Bestrebungen, den Splittingtarif durch einen Familientarif zu ersetzen, sind bisher immer gescheitert.
Ehe kaputt - damit ist der Splittingtarif im Folgejahr auch weg. Wer nach der Scheidung dem anderen Partner Unterhalt zahlen muss, kann eine Vergünstigung beanspruchen. Gemeint ist hier der steuermindernde Abzug der Unterhaltskosten als Sonderausgaben bis zu 13.805 Euro pro Jahr. Ab dem 01.01.2010 erhöht sich der Betrag von 13.805 Euro noch um die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person gezahlt hat. Der Unterhaltsempfänger kann diesen höheren Teilbetrag als eigene Vorsorgeaufwendungen (Krankenkassenbeitrag) absetzen. Dies ist allgemein bekannt unter dem Begriff Realsplitting pro Expartner.
Allerdings muss der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern.
Hierzu ist bei der Steuererklärung vom Verpflichteten eine Anlage U abzugeben, in der die Zustimmung des Empfängers zur Versteuerung der erhaltenen Unterhaltszahlungen festgehalten wird.
Im Gegensatz zur Vergangenheit ist keine neue Zustimmung des Empfängers bei einer Erhöhung der Unterhaltszahlungen mehr erforderlich. Für das Realsplitting ist jedoch jährlich die Anlage U zur Steuererklärung einzureichen.