Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale Zu Hause arbeiten und dabei Steuern sparen

Jörg Leine
Experte Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Ist Dein Arbeitszimmer der Mittelpunkt Deiner beruflichen Tätigkeit, lassen sich alle dafür anfallenden Kosten absetzen.
  • In allen anderen Fällen greift die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag und maximal 1.260 Euro im Jahr.
  • Ausgaben für die Einrichtung Deines Arbeitszimmers oder Deiner Arbeitsecke wie einen Schreibtisch kannst Du zusätzlich in der Steuererklärung angeben. 

So gehst Du vor

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Ob Lehrer, Geschäftsführerin oder Gutachter: Viele Menschen erledigen einen großen Teil ihrer Aufgaben vom heimischen Schreibtisch aus. Wer zuhause arbeitet, kann die Kosten für sein Arbeitszimmer in bestimmten Fällen von der Steuer absetzen – als Werbungskosten oder bei selbstständiger Tätigkeit als Betriebsausgaben.

Ab dem Steuerjahr 2023 gab es große Änderungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit. Wir zeigen Dir zuerst die neuen Regelungen für Arbeitszimmer und Home Office. Anschließend erklären wir Dir die alten Regeln, falls Du noch eine Steuererklärung für die Jahre vor 2023 machen willst, also zum Beispiel die Steuererklärung für 2022

Wann kannst Du Dein Arbeitszimmer absetzen?

Seit dem Jahr 2023 kannst Du die Kosten für Dein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann absetzen, wenn es der Mittelpunkt Deiner gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist (Jahressteuergesetz 2022). Alle entstehenden Kosten sind dann unbeschränkt abzugsfähig.

Du kannst seit 2023 aber auf die exakte Ermittlung der Kosten verzichten und stattdessen eine Jahrespauschale von 1.260 Euro nutzen. Das dürfte jedoch oft finanziell die schlechtere Entscheidung sein. Beachte in diesem Fall zudem, dass Du die Pauschale nur für die vollen Monate ansetzen kannst, in denen das Arbeitszimmer der Mittelpunkt Deiner Tätigkeit war. Waren es zum Beispiel nur neun Monate, verbleiben nur noch 945 Euro zum Absetzen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 15. August 2023 ausführlich und auch anhand zahlreicher Beispiele erklärt, wie die Neuregelung in der Praxis Anwendung zu finden hat.

Kannst Du Dein Arbeitszimmer an den Arbeitgeber vermieten?

Ja, statt Dein Arbeitszimmer abzusetzen, kannst Du es auch an Deinen Chef vermieten. Der Vorteil: Du hast kein häusliches Arbeitszimmer mehr, sondern nutzt einen Büroraum Deines Arbeitgebers. Du profitierst damit deutlich mehr als mit dem Absetzen. Denn damit senkst Du nur Dein zu versteuerndes Einkommen.

Du schließt mit Deinem Arbeitgeber einen unbefristeten Mietvertrag ab und erzielst – sofern das Finanzamt den Vertrag anerkennt – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Im Gegenzug winkt Dir der volle Kostenabzug bei dieser Einkunftsart. Wichtig ist, dass das vorrangige Interesse Deines Arbeitgebers überwiegt. Indizien dafür sind zum Beispiel, dass Du in der Firma keinen geeigneten Arbeitsplatz hast, Dein Arbeitgeber auch mit anderen Mitarbeitern solche Verträge abgeschlossen hat oder Du gezwungen bist, den Raum auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu nutzen.

Wer kann überhaupt noch ein Arbeitszimmer absetzen? 

Mit der neuen Regelung seit 2023 können deutlich weniger Personen ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Dazu gehören vor allem Selbstständige wie freie Journalistinnen, Schriftsteller, Künstlerinnen und Handelsvertreter. Andere Berufsgruppen wie Lehrer können das nun nicht mehr machen. 

Generell gilt: Steht Dir als Angestellter ein Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung, kann der Mittelpunkt Deiner Tätigkeit nicht in den eigenen vier Wänden liegen. Selbst wenn Du einen Raum hast, der den formalen Ansprüchen an ein Arbeitszimmer genügt. Es gibt aber in solchen und vielen anderen Fällen eine andere Möglichkeit: die Homeoffice-Pauschale, zu der wir jetzt kommen.

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Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale?

Für jeden Tag, den Du überwiegend zu Hause gearbeitet hast, kannst Du seit 2023 die Homeoffice-Pauschale von sechs Euro absetzen, maximal 1.260 Euro im Jahr. Das entspricht 210 Arbeitstagen. 

Das ist eine gute Nachricht für viele: Denn ob Du in einem klassischen Arbeitszimmer, am Küchentisch oder in einer kleinen Arbeitsecke tätig bist, macht steuerlich keinen Unterschied mehr. Es zählen nur noch die Tage, die Du im Home Office warst. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, die Tage im Home Office zu notieren.

Mit der Homeoffice-Pauschale werden die Mehraufwendungen für die Nutzung der Wohnung abgegolten, insbesondere auch für Strom, Heizung und weitere Raumkosten. 

Geregelt ist die Homeoffice-Pauschale ab 2023 im Jahressteuergesetz 2022, das der Bundesrat am 16. Dezember 2022 verabschiedete. Im BMF-Schreiben vom 15. August 2023 gibt es ausführliche Erläuterungen und Beispiele zu den neuen Regelungen.

Was sind die Auswirkungen der Homeoffice-Pauschale?

Mit der Homeoffice-Pauschale für das Arbeiten in den eigenen vier Wänden gehört die ungleiche Behandlung von Personen, die in ihrer Wohnung Platz für ein separates Arbeitszimmer haben und denen, die beengter wohnen, der Vergangenheit an.

Lehrer und andere Berufsgruppen müssen sich ab 2023 zudem keine Gedanken mehr über ein Arbeitszimmer machen, sondern haben im Regelfall 1.260 Euro zum Absetzen, also die komplette Homeoffice-Pauschale.

Einfacher wird das Ganze auch für das Finanzamt. Es muss nicht mehr prüfen, ob die strengen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer überhaupt gegeben sind. Einzig in den Mittelpunkts-Fällen stehen im Zweifel Überprüfungen an, ob es sich um ein Arbeitszimmer handelt.

Achtung: Setzt Du die Kosten für Dein Arbeitszimmer von der Steuer ab, kannst Du die Homeoffice-Pauschale nicht gleichzeitig nutzen. Allerdings kann Deine mitwohnende Partnerin, die nur eine Arbeitsecke hat, die neue Homeoffice-Pauschale geltend machen. Das könnt Ihr also in der gemeinsamen Steuererklärung kombinieren.

Lässt sich die Homeoffice-Pauschale mit der Entfernungspauschale kombinieren?

Unter bestimmten Umständen kannst Du seit 2023 am gleichen Tag sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale nutzen. Das ist der Fall, wenn Du dauerhaft keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hast und am selben Tag auswärts oder an Deiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitest. 

Beispiel: Roswitha ist Lehrerin und arbeitet an 210 Tagen im Jahre zu Hause, um zum Beispiel den Unterricht vorzubereiten und Arbeiten zu korrigieren. Deshalb kann sie 1.260 Euro Homeoffice-Pauschale absetzen. Selbst wenn sie ein Arbeitszimmer hätte, könnte sie es nicht mehr absetzen, da dieses nicht der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit ist. Denn der liegt in der Schule.

Zusätzlich fährt Roswitha an 170 Schultagen 12 Kilometer zu ihrer Schule. Dafür kann sie zusätzlich 612 Euro Entfernungspauschale geltend machen: 170 Tage x 12 km x 0,30 Euro = 612 Euro. 

Manuel Vonau
Manuel VonauExperte für Digitales

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Welche Steuerprogramme empfiehlt Finanztip?

Steuer-Apps und Online-Steuererklärungen im Browser sind eine recht einfache Möglichkeit, die Steuererklärung selbst zu machen. Du kannst gleich loslegen und bezahlen musst Du erst, wenn Du Deine Steuererklärung ans Finanzamt schickst. Sie unterstützen Dich, wenn Du ein Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale absetzen willst.

In der gleich folgenden Anbietertabelle findest Du zwölf solcher Steuerprogramme. Diese Apps und Browserlösungen haben wir mit zwei einfachen Steuerfällen ausführlich getestet. 

Sei Dir aber bewusst, dass einige davon noch nicht mit allen Steuerfällen klarkommen. Je schwieriger Dein Fall ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass Du mit einer klassischen Software am Computer besser aufgehoben bist. Ausführliche Informationen zu diesen Steuersoftwares und unsere Empfehlungen findest Du im Kapitel Die besten Steuersoftwares im Überblick.

Einzelheiten zu den Steuerprogrammen und Kategorien findest du hinter dem jeweiligen „Info-I“ oder den App-Symbolen in der Anbietertabelle.

Hier findest Du die passende Steuer-App oder Browserlösung

Die Auswahl erfolgt nach verbraucherfreundlichen Finanztip-Kriterien, sortiert nach einer Gesamtbewertung aus verschiedenen Faktoren. Mehr erfahren

Hinweis zum Vergleich von Steuerprogrammen

Finanztip hat für die Anbietertabelle im März und April 2025 zwölf Steuerprogramme, die es als Steuer-App oder als Online-Steuererklärung im Browser gibt, ausführlich getestet. Dazu haben wir zwei Steuer-Musterfälle entwickelt und für diese jeweils die Steuererklärung für das Jahr 2024 mit den zwölf Programmen erstellt. Zudem haben wir weitere Funktionalitäten direkt bei den Anbietern abgefragt.

Die Reihenfolge der Steuerprogramme in der Tabelle erfolgt nach dem von Finanztip entwickelten Scoring. Darin flossen unter anderem ein: die Unterstützung und die Berechnung in den Musterfällen, die Bedienung, der Leistungsumfang sowie zusätzliche Funktionen. Du kannst die Programme nach Gesamtbewertung, Hilfestellung bei der Steuererklärung und Zuverlässigkeit der Steuerberechnung sortieren lassen.

Alle Empfehlungen erfolgen redaktionell unabhängig. 

Die Auswahl der Steuerprogramme in der Anbietertabelle erhebt keinen Anspruch auf einen vollständigen Marktüberblick. Steuerprogramme, die ausschließlich in Form einer Steuersoftware zum Installieren auf dem Computer zu haben sind, hat Finanztip separat in einem Metatest analysiert.

Was kannst Du zusätzlich absetzen?

Wenn Du ganz oder teilweise bei Dir zuhause arbeitest, kannst Du zum Beispiel Büromöbel und Telefonkosten Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du ein Arbeitszimmer hast oder nicht, also die Homeoffice-Pauschale nutzt.

Wie setzt Du Telefonkosten von der Steuer ab?

Nutzt Du Dein Internet und Telefon zuhause für die Arbeit, kannst Du einen Teil der Gesamtkosten steuerlich geltend machen. Hierfür gibt es in der Regel ohne Einzelnachweise eine Begrenzung auf 20 Prozent des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich.

Willst Du mehr geltend machen, musst Du das belegen können. Arbeitest Du zum Beispiel vier Tage pro Woche zu Hause, sollten auch 50 Prozent drin sein. Mehr dazu kannst Du im Ratgeber zu Telefon- und Internetkosten nachlesen.

Welche Arbeitsmittel darfst Du bei der Steuer angeben?

Du kannst unter anderem die Kosten für Regale, Schreibtisch oder Bürostuhl als Arbeitsmittel in der Steuererklärung angeben und damit Steuern sparen. Wo sich die Gegenstände in Deiner Wohnung befinden, spielt keine Rolle. Voraussetzung ist nur, dass Du diese Gegenstände so gut wie ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke verwendest.

Einrichtungsgegenstände kannst Du als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort absetzen, wenn der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer 952 Euro (800 Euro netto) nicht übersteigt.

Achtung: Diese Grenze sollte laut des geplanten Wachstumschancengesetzes ab 2024 auf 1.190 Euro (1.000 Euro netto) steigen. Doch die Erhöhung der GWG-Grenze wurde gestrichen. Es bleibt also bei 952 Euro.

Was ist bei sehr teuren Arbeitsmitteln?

Bei Anschaffungskosten über 952 Euro musst Du Deine Kosten über die Dauer der Nutzung verteilen. Das nennt sich Abschreibung. Die amtliche Nutzungsdauer zum Beispiel für Büromöbel liegt bei 13 Jahren.

Geregelt ist das in der „AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter“. AfA steht dabei für Absetzung für Abnutzung. Im Jahr der Anschaffung musst Du die sogenannte Jahres-AfA monatsweise kürzen.

Beispiel: Hast Du den Schreibtisch im Juli 2024 gekauft, so darfst Du ihn nur für sechs Monate, nämlich für den Zeitraum Juli bis Dezember 2024 abschreiben. Kostete er neu 1.300 Euro, so beträgt die Jahres-AfA 100 Euro. Für 2024 kannst Du aber nur 50 Euro abschreiben.

Achtung: Die Kaufbelege solltest Du während der gesamten Abschreibungsdauer und auch noch einige Jahre danach aufbewahren. 

Ausführlichere Informationen findest Du im Finanztip-Ratgeber zu Arbeitsmitteln.

Was sind die Voraussetzungen an ein Arbeitszimmer?

Damit Du die Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen kannst, muss es eine häusliche Verbindung haben, büromäßig ausgestattet sein und überwiegend beruflich genutzt werden.

Was bedeutet häusliche Verbindung beim Arbeitszimmer?

Das Arbeitszimmer ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in Deiner häuslichen Sphäre eingebunden, es gehört also zu Deiner privaten Wohnung oder zu Deinem Wohnhaus. Auch Zubehörräume im Keller oder im Dachgeschoss können ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn sie aufgrund der unmittelbaren Nähe als gemeinsame Wohneinheit mit Deinen privaten Wohnräumen verbunden sind.

Eine Arbeitsecke genügt ausdrücklich nicht, es muss ein abgeschlossener Raum sein. Sogar bei einem Durchgangszimmer kann es Probleme beim Finanzamt geben. Außerdem muss neben dem Arbeitszimmer noch genügend Wohnraum vorhanden sein. In einer 1-Zimmer-Wohnung dürfte Dir das Absetzen eines Arbeitszimmers nicht gelingen.

Worauf solltest Du bei der Einrichtung des Zimmers achten?

Wenn Du am Schreibtisch arbeitest, sollte Dein Arbeitszimmer dementsprechend büromäßig ausgestattet sein. Ein Bett, Kinderspielsachen und andere private Dinge sollten deshalb nicht darin zu finden sein. Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, können kein steuerliche anerkanntes Arbeitszimmer sein. Dazu gehören Betriebs-, Lager- und Ausstellungsräume. 

Was hat es mit der beruflichen Nutzung auf sich?

Du musst das Arbeitszimmer (fast) ausschließlich zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken nutzen. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von höchstens 10 Prozent ist erlaubt. Wird der Raum aber zu mehr als 10 Prozent privat genutzt, so ist überhaupt kein Abzug möglich – auch nicht teilweise. Hoffnungen, dass eine entsprechende Kostenaufteilung aufgrund der beruflichen Nutzung möglich sei, zerschlug der Bundesfinanzhof (BFH) im Januar 2016 (Beschluss vom 27. Juli 2015, Az. GrS 1/14).

In einem Arbeitszimmer erledigst Du vorwiegend gedankliche, schriftliche, verwaltungstechnische oder -organisatorische Arbeiten. Das müssen nicht zwingend Büroarbeiten sein, denn ein häusliches Arbeitszimmer darfst Du auch für geistige, künstlerische oder schriftstellerische Betätigung nutzen. 

Wie prüft das Finanzamt ein Arbeitszimmer?

Wenn Du alle Anforderungen erfüllst und Dein Arbeitszimmer erstmals in der Steuererklärung angibst, schickt Dir das Finanzamt oft einen Fragebogen, den Du ausfüllen musst. Oder die Beamten fordern gleich Fotos oder eine Skizze des Zimmers an. Bei Unklarheiten können sie aber auch eine Besuchstermin bei Dir vereinbaren.

Urteil: Darf das Finanzamt Deine Wohnung besichtigen?

Eine selbstständige Unternehmensberaterin wollte erstmals ein Arbeitszimmer geltend machen und hatte auf Anforderung des Finanzamts über ihren Steuerberater eine Skizze der Wohnung eingereicht. Weil diese auf den ersten Blick missverständlich war - Schlafzimmer war durchgestrichen, stattdessen stand Arbeitszimmer da und ein Schlafzimmer war nicht erkennbar - schickte das Finanzamt unangemeldet einen sogenannten Flankenschützer der Steuerfahndung zu der Frau.

Obwohl sie der Besichtigung nicht widersprach, urteilte der BFH in seinem Urteil vom 12. Juli 2022, dass die Besichtigung rechtswidrig war (Az. VIII R 8/19). Erstens habe die Frau bei der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt. Die Besichtigung wäre zudem erst erforderlich gewesen, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel wie Fotografien nicht mehr sachgerecht aufgeklärt hätten werden können. Schließlich war es auch rechtswidrig, dass ein Steuerfahnder die Besichtigung durchführte - und nicht ein Mitarbeiter des Finanzamts. Das könnte ein schlechtes Licht auf die Frau werfen.

Übrigens: Es gab in der Wohnung ein Schlafzimmer, es war in der Skizze nur nicht eingezeichnet worden.

Wie setzt Du das Arbeitszimmer konkret ab?

Die Kosten fürs Arbeitszimmer trägst Du als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin wie alle Werbungskosten in der Anlage N Deiner Steuererklärung ein. Bei Selbstständigen gehören die Raumkosten zu den Betriebsausgaben.

Um die Kosten für ein Arbeitszimmer bei der Steuer als Werbungskosten geltend machen zu können, musst Du vor allem die anteiligen Kostenermitteln. Dabei geht es um das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche einschließlich des Arbeitszimmers. 

Zu den anteilig absetzbaren Kosten Deines häuslichen Arbeitszimmers gehören unter anderem:

  • Miete
  • bei Immobilienbesitzern stattdessen die Gebäudeabschreibung
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind
  • Wasser-, Abwasser- und Energiekosten
  • Reinigungskosten
  • Grundsteuer
  • Müllabfuhrgebühren
  • Schornsteinfegergebühren
  • Beiträge zum Mieterverein, bei Eigentümern: Haus- und Grundeigentümerverein
  • Fehlbelegungsabgabe
  • Wohngebäude- und Hausratversicherung
  • Rechtsschutzversicherung für Immobilieneigentümer sowie
  • Renovierungskosten, die das gesamte Haus, zum Beispiel Heizung, Haustür, Fenster und Dach oder Allgemeinflächen betreffen, wie das Treppenhaus

Wie ermittelst Du die anteiligen Kosten in einem Beispiel?

Du hast eine 80 Quadratmeter große Wohnung und zahlst dafür 850 Euro Warmmiete im Monat, Wasser und Heizung sind darin enthalten. Zudem zahlst Du 50 Euro monatlich für Strom, sind also insgesamt 900 Euro. Dein Arbeitszimmer hat eine Fläche von 16 Quadratmeter. Bei der Steuer als Werbungskosten geltend machen kannst Du deshalb den Anteil der Kosten an der Gesamtfläche. Du rechnest zuerst 16 / 80, das ergibt 0,2. Dein Arbeitszimmer nimmt also 20 Prozent der Gesamtfläche ein. Im zweiten Schritt rechnest Du 20 Prozent von Deinen monatlichen Ausgaben in Höhe von 900 Euro. Das sind 180 Euro - im Monat. Für ein komplettes Kalenderjahr sind das 2.160 Euro.  

Was darfst Du noch absetzen im Arbeitszimmer?

Du kannst die Renovierungskosten für das Arbeitszimmer komplett geltend machen. Auch Deine Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, zum Beispiel Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen, sind komplett absetzbar. gehören dazu.

Achtung: Luxus ist im Arbeitszimmer aber steuerlich nicht erlaubt. So gehören Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, nicht zu den abziehbaren Aufwendungen.

Vergiss nicht, die Kosten für die Einrichtung Deines Arbeitszimmers wie Regale, Schreibtisch oder Bürostuhl als Werbungskosten anzusetzen. Diese Kosten kannst Du - wie weiter oben erwähnt - ebenso komplett absetzen.

Sogar die Kosten einer Gartenerneuerung kannst Du anteilig den Kosten Deines häuslichen Arbeitszimmers zurechnen. Allerdings nur, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes Schäden am Garten entstanden sind. Abziehbar sind nur die Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen.

Darfst Du Kosten für Flur, Küche und Toilette absetzen?

Nein, solche Kosten kannst Du nach mehreren Urteilen nicht zum Arbeitszimmer absetzen. Die Kosten für die Renovierung eines privat genutzten Badezimmers oder eines Flurs kannst Du nicht bei den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer berücksichtigen. Bad und Flur dienen ausschließlich privaten Wohnzwecken (BFH, Urteil vom 14. Mai 2019, Az. VIII R 16/15).

Selbst wenn Du einen beruflichen Anteil Deiner Toilettenbenutzung ermittelt hast, kannst Du die Kosten, die für die Renovierung eines Gäste-WCs angefallen sind, nicht abziehen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2013, Az. 9 K 2096/12).

Der BFH hat in einem anderen Fall klar entschieden, dass Kosten für gemischt genutzte Nebenräume überhaupt nicht absetzbar sind, sobald die private Mitbenutzung die „Unerheblichkeitsschwelle“ überschreitet (BFH, Urteil vom 17. Februar 2016, Az. X R 26/13). Eine selbstständige Lebensberaterin, die von ihrem häuslichen Arbeitszimmer aus ihre Dienstleistung anbot, wollte anteilig Betriebsausgaben abziehen für die gewerbliche Mitbenutzung von Flur, Toilette und Küche – erfolglos.

Wie war die Homeoffice-Pauschale vor 2023?

Falls Du 2020, 2021 oder 2022 von zuhause gearbeitet und die steuerrechtlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht erfüllt hast, konntest Du von der 2020 eingeführten Homeoffice-Pauschale profitieren. 

Demnach durftest Du in den Jahren 2020 bis 2022 für jeden Arbeitstag, den Du ausschließlich im Home Office verbracht hast, 5 Euro abziehen. Dieser Abzug war auf 120 Tage begrenzt, so dass Du pro Jahr höchstens 600 Euro absetzen konntest. Allerdings wurde auch damals schon die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskostenpauschale eingerechnet. Daher konnten nur Arbeitnehmer, die mit ihren gesamten Werbungskosten in den Jahren 2020 und 2021 über 1.000 Euro kamen, von ihr profitieren. Im Jahr 2022 mussten es sogar schon 1.200 Euro sein.

Beachte, dass Du an den Tagen im Homeoffice die Entfernungspauschale bis einschließlich 2022 nicht in Anspruch nehmen konntest. Es ging in diesen Jahren immer nur entweder Homeoffice oder Entfernungspauschale. Geregelt wurde die alte Homeoffice-Pauschale im Jahressteuergesetz 2020, das der Bundesrat am 18. Dezember 2020 verabschiedet hatte.

Wie ließ sich das Arbeitszimmer bis 2022 absetzen?

Vor 2023 ließ sich ein Arbeitszimmer nur in zwei Ausnahmefällen absetzen.

  • Steht Dir für Deine berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kannst Du Deine Kosten bis zu 1.250 Euro pro Jahr geltend machen. Diesen sogenannten beschränkten Abzug gibt es ab 2023 nicht mehr.
  • Ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt Deiner gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, sind Deine Kosten unbeschränkt abzugsfähig. Das ist auch in der neuen Arbeitszimmer-Regelung ab 2023 möglich.

Wir haben Dir die wichtigsten Punkte zu den alten Regeln zusammengestellt.

Was bedeutet beschränkter Kostenabzug bis 1.250 Euro?

Der beschränkte Kostenabzug bis 1.250 Euro traf etwa auf Berufsgruppen wie Lehrer und Außendienstmitarbeiterinnen ohne Schreibtisch in der Schule beziehungsweise im Büro des Arbeitgebers zu. Das galt auch, wenn Dir Deine Arbeitgeberin in der Firma keinen individuellen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und Du deshalb Deine beruflichen Aufgaben vom Homeoffice aus erledigst hattest.

Für Deine eigenen Aufwendungen war dann ein Abzug von Werbungskosten möglich – aber höchstens bis 1.250 Euro im Jahr. Du solltest Dir damals aber in jedem Fall einen Nachweis von Deiner Chefin geben lassen, dass Dir für diese Tätigkeiten kein Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung steht.

Hattest Du hingegen normalerweise dort einen Arbeitsplatz und vereinbart, dass Du zum Beispiel an einem Tag in der Woche im Homeoffice arbeitest, so reichte das nicht aus. Du konntest damals keine Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen.

Wann war der volle Kostenabzug möglich?

War Dein Arbeitszimmer der Mittelpunkt Deiner Tätigkeit, konntest Du die vollen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer absetzen. Daran hat sich ab 2023 nichts geändert. 

Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Deiner gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit vor 2023 darstellte, war der inhaltliche, qualitative Schwerpunkt sämtlicher Tätigkeiten, die Du ausgeübt hast. Der zeitliche Umfang war nur ein Indiz. Daher konnte das häusliche Arbeitszimmer auch bei einer Außendiensttätigkeit der Tätigkeitsmittelpunkt sein.

Möglicherweise hast Du nur eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit ausgeübt, die Du in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsort erbracht hast. Dann lag der Mittelpunkt Deiner gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer, sofern Du mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig bist.
Für Hochschullehrer mit Lehrverpflichtung und Richterinnen am Amtsgericht war übrigens bereits vom Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Urteil vom 8. Dezember 2011, Az. VI R 13/11).

Welche wichtigen Urteile zu den alten Regeln gab es?

So ging es vor dem Finanzgericht Münster um die Frage des Betriebsausgabenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer eines psychologischen Gutachters. Das Finanzamt hatte nur 1.250 Euro anerkannt, weil es das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt der Tätigkeit ansah. Der Mann wollte hingegen die vollen Kosten von knapp 2.400 Euro geltend machen. Er erklärte, dass die Gespräche und Gerichtstermine nur einen kleinen zeitlichen Anteil seiner Tätigkeit ausmachen würden. Der Großteil liege im Schreiben der Gutachten, also im Arbeitszimmer. Der Gutachter schätzte das Verhältnis der Tätigkeiten zwischen 1:3 und 1:5. Das Finanzgericht Münster gab dem Mann in seinem Urteil vom 18. August 2022 recht, weil der qualitative Schwerpunkt der Arbeit des Gutachters im Arbeitszimmer liege (Az. 8 K 3186/21 E).

Nach einem weiteren Urteil des BFH vom 3. Juli 2019 musste das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit nicht mal erforderlich sein. Eine Flugbegleiterin wollte den Betrag von 1.250 Euro für ihr Arbeitszimmer absetzen. Obwohl sie es aus naheliegenden Gründen nur wenig nutzt und sie die wenigen beruflichen Tätigkeiten wie Flugvorbereitung und Dienstpläne abrufen sicher auch an anderer Stelle zuhause erledigen könnte, gab ihr der BFH recht (Az. VI R 46/17). Es komme nur darauf an, dass ihr kein anderer Arbeitsplatz zu Verfügung steht, so das Gericht. Sieht es bei Dir ähnlich aus, kannst Du versuchen, das Arbeitszimmer bis einschließlich 2022 in der Steuererklärung geltend zu machen. Berufe Dich dabei auf das Urteil. Ab dem Steuerjahr 2023 geht das aber ohnehin nicht mehr, da das Arbeitszimmer, wie bereits beschreiben, der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sein muss. Und das dürfte der Flugbegleiterin im Beispiel auch nicht mehr gelingen.

Wie war die Situation in der Corona-Pandemie?

Im März 2020 gab es den ersten Corona-Lockdown und Millionen Arbeitnehmer mussten schnellstmöglich ins Homeoffice – und blieben dort oft monatelang. Dabei war es egal, ob sie ein eigenes Arbeitszimmer hatten oder beispielsweise am Küchentisch, also in einer sogenannten Arbeitsecke, arbeiten mussten.

Die Corona-Pandemie zeigte, dass die steuerrechtliche Regelung des Arbeitszimmers nicht mehr zeitgemäß und in der Praxis problematisch war. Die Rechtsprechung wurde dementsprechend nachgebessert: Hattest Du kein eigenes Arbeitszimmer, sondern nur eine Arbeitsecke? Dann konntest Du in den Jahren 2020 bis 2022 von der neuen Homeoffice-Pauschale profitieren. Für jeden Tag, den Du zu Hause gearbeitet hast, durftest Du 5 Euro absetzen, maximal aber 600 Euro im Jahr. Dabei musstest Du Dich jedoch für eine der beiden Alternativen Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung entscheiden.  

Im Folgenden stellen wir Dir anhand von Beispielrechnungen vor, wie Du unserer Einschätzung nach vorgehen konntest:

Vielleicht wohnst Du auf dem Land, hattest daher den Platz für ein eigenes Arbeitszimmer und damit alle räumlichen Voraussetzungen erfüllt. Nehmen wir an, Dein Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin hatte Dich angewiesen, zuhause zu arbeiten, weil das Infektionsrisiko zu groß wäre, wenn alle ins Büro kämen. Wenn Dir Dein Arbeitgeber also keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellte oder Du wegen des Infektionsschutzes nicht an Deinem üblichen Platz arbeiten konntest, dann durftest Du für diesen Zeitraum Deine Arbeitszimmerkosten steuerlich geltend machen. Je länger Du dort gearbeitet hast, umso höher ist auch der Betrag, den Du absetzen konntest.

Wenn Du zum Beispiel im Rahmen einer Fünf-Tage-Arbeitswoche höchstens zwei Tage pro Woche dort verbracht hattest, dann konntest Du für diesen Zeitraum bis zu 1.250 Euro absetzen, also den begrenzten Abzug nutzen. Das war der Jahreshöchstbetrag.

Hattest Du aber mindestens an drei Tagen in der Woche oder sogar die komplette Zeit in Deinem Arbeitszimmer gearbeitet, dann war es in diesem Zeitraum der Mittelpunkt Deiner beruflichen Tätigkeit. Und dafür konntest Du die unbegrenzten Kosten ansetzen.

Folgendes Beispiel verdeutlicht, wie Du Deine Werbungskosten 2020 bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche absetzen konntest:

Ergebnis: Über alle vier Zeiträume kannst Du insgesamt 3.700 Euro an Arbeitszimmerkosten und 642 Euro bei der Pendlerpauschale absetzen.

Dieses Beispiel beruht auf unserer Rechtsauffassung. Wir stützen uns hierbei unter anderem auf einen Fachartikel von Dr. Hans-Peter Dellner, Vorsitzender Richter an einem Finanzgericht (Neue Wirtschaftsbriefe NWB, Nr. 41 vom 9. Oktober 2020, S. 3060 ff.). Möglicherweise wird das eine oder andere Finanzamt dieser Sichtweise widersprechen. Leider gibt es hierzu noch keine gesicherte Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisung. In den Steuerbehörden arbeiten aber auch viele Menschen, die ihre eigenen Homeoffice-Erfahrungen gemacht haben. Daher solltest Du es versuchen, höhere Arbeitszimmerkosten in Deiner Steuererklärung geltend zu machen.

  1. Arbeitszimmer: Du erfüllst die steuerrechtlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer, weil Du in einem separaten Raum arbeitest, den Du mindestens zu 90 Prozent beruflich nutzt. Dann kannst Du die Kosten für das „häusliche Arbeitszimmer“ absetzen.
  2. Homeoffice-Pauschale: Du erfüllst die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht, weil Du nur eine Arbeitsecke hast. Dann kannst Du stattdessen eine Homeoffice-Pauschale bis höchstens 600 Euro im Jahr absetzen.
  3. Zeitraum: Im Januar und Februar 2020 bist Du an insgesamt 30 Arbeitstagen 50 Kilometer zum Arbeitsplatz gefahren. Die einfache Wegstrecke (Entfernung) beträgt 25 Kilometer. Dafür kannst Du 225 Euro als Entfernungspauschale absetzen: 30 x 25 km x 0,30 Euro.
    Hinweis: 2021 stieg die Kilometerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 35 Cent. Dementsprechend kannst Du ab 2021 etwas höhere Fahrtkosten absetzen. In dem Beispiel wären das 180 Euro für die ersten 20 Kilometer: 30 x 20 km x 0,30 Euro und weitere 52,50 Euro ab dem 21. Kilometer: 30 x 5 km x 0,35 Euro, also insgesamt 232,50 Euro. Ab 2022 stieg der erhöhte Satz sogar auf 38 Cent.
  4. Zeitraum: Im März kommt der Lockdown und Dein Chef schickt Dich bis Ende Juli ins Homeoffice, wo Du ausschließlich arbeitest. Für diese fünf Monate ist Dein Arbeitszimmer der Mittelpunkt Deiner beruflichen Tätigkeit. Du ermittelst Deine Arbeitszimmerkosten, indem Du unter anderem Deine monatliche Miete und die Nebenkosten heranziehst und kommst so vielleicht auf 350 Euro monatlich, also insgesamt 1.750 Euro für März bis Juli. Falls Du beispielsweise noch bis zum 10. März täglich ins Büro gefahren bist, kannst Du dafür noch sieben Fahrten mit der Entfernungspauschale abrechnen, also 42 Euro an Fahrtkosten. Hierbei zählen nur die Arbeitstage, an denen Du tatsächlich gependelt bist. Unklar ist, ob bei einer arbeitstaggenauen Betrachtung die Arbeitszimmerkosten im März wegen des Zeitraums 11. März bis 31. März etwas zu reduzieren sind.
  5. Zeitraum: Im Sommer verbessert sich die Infektionslage und der Chef will, dass Du ab August an drei Tagen wieder im Büro arbeitest – natürlich mit Abstand zu den wenigen anderen Kollegen. Weil es dort nicht genügend Arbeitsplätze für alle gibt, musst Du bis Ende November aber noch zwei Tage pro Woche im häuslichen Arbeitszimmer tätig werden. Es steht Dir kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Für diese vier Monate fallen zwar Kosten von 1.400 Euro an, also 4 x 350 Euro, doch Du darfst höchstens 1.250 Euro absetzen. Für diese Phase gilt der Jahreshöchstbetrag. Diesen kannst Du aber mit den Zeiträumen kombinieren, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt bildet. Für die 50 Arbeitstage, die Du zur Firma gependelt bist, kannst Du 375 Euro Fahrtkosten absetzen: 50 Tage x 25 km x 0,30 Euro.
  6. Zeitraum: Ab dem 2. November 2020 gibt es in Deutschland einen Teillockdown, ab dem 16. Dezember sogar einen harten Shutdown. Dein Arbeitgeber ordnet bereits ab November wieder zu 100 Prozent Homeoffice an. Deshalb ist Dein Arbeitszimmer im November und Dezember 2020 erneut der Mittelpunkt Deiner beruflichen Tätigkeit. Dafür kannst Du weitere 700 Euro Werbungskosten absetzen, also 2 x 350 Euro. Fahrtkosten zur Arbeit entfallen.

War der Höchstbetrag von 1.250 pro Person?

Die Rechtsprechung beurteilte den Höchstbetrag von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer mittlerweile personenbezogen (BFH, Urteile vom 15. Dezember 2016, Az. VI R 53/12 und Az. VI R 86/13). Das heißt beispielsweise: Nutzte ein Paar gemeinsam ein Arbeitszimmer, konnten beide ihre selbst getragenen Kosten bis zum Höchstbetrag geltend machen. Der BFH hatte mit diesen Urteilen seine bislang objektbezogene Betrachtung des Arbeitszimmers aufgegeben und widerspricht auch der Finanzverwaltung. Objektbezogen bedeutet, dass das Finanzamt bisher nur den Abzug für ein Arbeitszimmer bis höchstens 1.250 Euro erlaubte, auch wenn es mehrere Personen gemeinsam nutzen.

Der BFH ändert jedoch diese Sichtweise und lässt nun den Abzug für jeden einzelnen Steuerpflichtigen zu, der das häusliche Arbeitszimmer benötigt, nutzt und hierfür Kosten trägt. Hierbei kommt es nicht auf eine konkrete Aufteilung der Nutzung zwischen zwei Partnern an. Dies ist dem BFH-Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 86/13 zu entnehmen. Hier haben sich zwei Lebensgefährten ein Arbeitszimmer und die Kosten hierfür geteilt.

Im Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 53/12 waren die verheirateten Lehrer zu gleichen Teilen Eigentümer eines Einfamilienhauses. Hier stellte der BFH klar, dass sich in solchen Fällen beide Miteigentümer die Kosten für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer jeweils zur Hälfte teilen. Falls jeder für sich die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, kann auch jeder seine Kosten steuerlich geltend machen – bis maximal 1.250 Euro für jeden einzelnen, insgesamt in der Zusammenveranlagung bis zu 2.500 Euro. Wenn beide Partner gemeinsam die Mietkosten tragen, dann kann dies analog betrachtet werden wie der Fall der beiden Miteigentümer.

Dieser personenbezogene Höchstbetrag führt jedoch dazu, dass Du auch dann nur maximal 1.250 Euro im Jahr absetzen kannst, wenn Du mehrere häusliche Arbeitszimmer nutzt – unabhängig davon, ob gleichzeitig oder nacheinander oder in einem oder verschiedenen Haushalten. Dies stellte der BFH fest (Urteil vom 9. Mai 2017, Az. VIII R 15/15). 

In dem Fall hatte der Steuerpflichtige aufgrund einer doppelten Haushaltsführung zwei Wohnsitze. Er bereitete in beiden Wohnungen Seminare vor und nutzte daher zwei Arbeitszimmer parallel. Der Mann erzielte als Dozent Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Der BFH kappte die als Betriebsausgaben absetzbaren Kosten für die Arbeitszimmer auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250 Euro.

Diese Begrenzung gilt immer dann, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. Sie gilt außerdem, wenn jemand zwei Arbeitszimmer im selben Haushalt nutzt oder – beispielsweise nach einem Umzug – in verschiedenen Wohnungen. 

Damit lässt sich auch nur von diesen Urteilen profitieren, wenn es um zurückliegende Steuerjahre vor 2023 geht.

Was ist mit Flur, Küche und Toilette?

Die Kosten für die Renovierung eines privat genutzten Badezimmers oder eines Flurs kannst Du nicht bei den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer berücksichtigen. Bad und Flur dienen ausschließlich privaten Wohnzwecken. Baumaßnahmen bezüglich eines privat genutzten Raums führen nicht zu allgemeinen Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind (BFH, Urteil vom 14. Mai 2019, Az. VIII R 16/15).

Selbst wenn Du einen beruflichen Anteil Deiner Toilettenbenutzung ermittelt hast, kannst Du die Kosten, die für die Renovierung eines Gäste-WCs angefallen sind, nicht abziehen. Mit diesem Versuch ist ein Betriebsprüfer des Finanzamts vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 21. Januar 2013 gescheitert (Az. 9 K 2096/12). Die Führung eines Toiletten-Tagebuchs hat ihm also nichts gebracht.

Der BFH hat in einem anderen Fall klar entschieden, dass Kosten für gemischt genutzte Nebenräume überhaupt nicht absetzbar sind, sobald die private Mitbenutzung die „Unerheblichkeitsschwelle“ überschreitet (BFH, Urteil vom 17. Februar 2016, Az. X R 26/13). Eine selbstständige Lebensberaterin, die von ihrem häuslichen Arbeitszimmer aus ihre Dienstleistung anbot, wollte anteilig Betriebsausgaben abziehen für die gewerbliche Mitbenutzung von Flur, Toilette und Küche – erfolglos. Ihr Argument, dass sie die kompletten Mietkosten – auch für die Nebenräume – eines externen Büros absetzen dürfte, überzeugte die Richter nicht. Denn in diesem Fall liege eine ausschließlich betriebliche Nutzung vor. Bei einer gemischten Nutzung entfällt folglich der Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten. Nur die Kosten für das Büro selbst führten im entschiedenen Fall zu Betriebsausgaben.

Was musstest Du früher noch beim Arbeitszimmer beachten?

Kein anderer Arbeitsplatz - Dass Dir wirklich kein anderer Arbeitsplatz für Deine berufliche oder betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht, musst Du belegen. Die Art Deiner Tätigkeit kann dafür Anhaltspunkte bieten. Zusätzliches Indiz kann eine entsprechende Bescheinigung Deines Arbeitgebers oder Deiner Arbeitgeberin sein. Wenn Du mehrere berufliche oder betriebliche Tätigkeiten nebeneinander ausübst, prüft das Finanzamt für jede Tätigkeit, ob Du nicht einen anderen Arbeitsplatz nutzen könntest. Ein anderer Platz steht Dir für Deine berufliche Tätigkeit aber nur dann zur Verfügung, sofern Du jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für Dich nutzbaren, büromäßig ausgestatteten Arbeitsplatz zugreifen kannst.

Telearbeitsplatz - Hast Du Dir daheim einen Telearbeitsplatz eingerichtet, an dem Du zum Beispiel immer am Montag arbeitest, kannst Du die Kosten dafür nicht absetzen. Es steht Dir nämlich im Büro ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (BFH, Urteil vom 26. Februar 2014, Az. VI R 40/12).

Poolarbeitsplatz - Etwas anderes kann bei Poolarbeitsplätzen gelten. Wenn acht Prüfern eines Finanzamts nur drei Poolarbeitsplätze zur Verfügung stehen, dann können diese die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer absetzen. Das hat der BFH bestätigt (Urteil vom 26. Februar 2014, Az. VI R 37/13).

Nutzung für verschiedene Zwecke - Falls Du ein häusliches Arbeitszimmer für unterschiedliche Arbeiten nutzt – genauer gesagt für mehrere Einkunftsarten –, zum Beispiel als Arbeitnehmer und als selbstständiger Schriftsteller, dann musst Du Deine Ausgaben für den Raum auf die verschiedenen Einkunftsarten aufteilen. Du schreibst also auf, wie lange Du den Raum für welche Arbeit nutzt. Deinen Aufwand kannst Du dann entsprechend der zeitlichen Nutzungsanteile der jeweiligen Einkunftsart zuordnen. 

Beispiel: Für das Arbeitszimmer hast Du im Jahr 4.000 Euro ausgegeben. Den Raum nutzt Du jeweils zur Hälfte für nichtselbstständige Arbeiten und für selbstständige Tätigkeiten. Je Einkunftsart hast Du also 2.000 Euro Kosten. Insgesamt darfst Du jedoch nur den Höchstbetrag von 1.250 Euro absetzen. Diesen Betrag kannst Du zum Beispiel als Betriebsausgaben von den Einkünften als Schriftsteller abziehen. Alternativ könntest Du 1.250 Euro als Werbungskosten absetzen. 

Der Höchstbetrag muss jedoch nicht in Teilhöchstbeträge auf die verschiedenen Einkunftsarten aufgeteilt werden, wie es fälschlicherweise das Sächsische Finanzgericht gemacht hat. Es schätzte in einem entschiedenen Fall, dass der Steuerzahler sein Arbeitszimmer jeweils zur Hälfte für selbstständige und nichtselbstständige Einkünfte nutzte. Dann teilte es den Höchstbetrag von 1.250 Euro dementsprechend auf und bildete Teilhöchstbeträge in Höhe von jeweils 625 Euro. Es wollte sodann nur 625 Euro Betriebsausgaben zulassen. Das Finanzamt hatte zuvor den Steuerabzug sogar komplett versagt. Der BFH hält beides für falsch (Urteil vom 25. April 2017, Az. VIII R 52/13). Der Steuerzahler kann demnach seine Aufwendungen bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250 Euro in voller Höhe ausschöpfen.

Unternehmer - Selbstständige, die betriebliche Räume angemietet haben, aber dort beispielsweise vertrauliche Verwaltungstätigkeiten nicht erledigen können, dürfen bis zu 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Entschieden hat dies der BFH für einen Logopäden, der sogar zwei Praxisräume gepachtet hatte (BFH, Urteil vom 22. Februar 2017, Az. III R 9/16). Dort praktizierten während der üblichen Arbeitszeit überwiegend seine vier Angestellten. Für die Büro- und Abrechnungstätigkeiten stand ihm in dieser Zeit der Schreibtisch nicht zur Verfügung, weshalb er diese Arbeit von zuhause erledigte. Dass er sie in den Praxisräumen – auch außerhalb der Öffnungszeiten – erledigt, sei ihm nicht zuzumuten, entschied der BFH.

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Was ist noch steuerlich wichtig beim Arbeitszimmer?

Genau hinschauen sollten hier Immobilienbesitzer, die Haus oder Wohnung selbst nutzen sowie Unternehmer. 

Ist ein aufs Arbeitszimmer entfallender Verkaufsgewinn steuerfrei?

Ja, du kannst Deine selbstgenutzte Immobilie verkaufen, ohne den anteiligen Gewinn auf das Arbeitszimmer versteuern zu müssen.

Angenommen, Du hast die Kosten Deines Arbeitszimmers von der Steuer absetzen können und der Raum befindet sich in einer Immobilie, die Dir gehört. Solltest Du Dich innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist zu einem Verkauf des Objekts entschließen, lauert eine Steuerfalle. Das Finanzamt will gegebenenfalls Spekulationssteuer erheben, der anteilig auf Dein häusliches Arbeitszimmer entfällt, weil diese Nutzung nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht als wohnlich gilt. Maßgebend ist hierbei das Nutzflächenverhältnis.

Dieser Ansicht hat jedoch der Bundesfinanzhof widersprochen (Urteil vom 1. März 2021, Az. IX R 27/19). Für die Ausnahme von der Besteuerung aufgrund von Eigennutzung ist es unerheblich, dass ein kleiner Teil der Eigentumswohnung nur beruflich genutzt worden ist.

Bereits in der Vorinstanz hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg eine Besteuerung abgelehnt (Urteil vom 23. Juli 2019, Az. 5 K 338/19). Ebenfalls zugunsten der Kläger hat das FG Köln entschieden (Urteil vom 20. März 2018, Az. 8 K 1160/15).

Wie können Unternehmer in eine Steuerfalle beim Arbeitszimmer tappen?

Selbstständige und Gewerbetreibende können beim Hausverkauf oder eine Betriebsaufgabe in eine Steuerfalle tappen. Das liegt daran, dass diese normalerweise ihr Wohneigentum im Privatvermögen halten. Das kann auch für ein darin gelegenes Arbeitszimmer funktionieren. Allerdings darf dann dessen Wert nicht mehr als 20 Prozent des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro betragen (§ 8 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

Das Problem: Durch eine zwischenzeitliche Wertsteigerung der Immobilie kann diese Bagatellgrenze leicht überschritten werden. Konsequenz: Das Arbeitszimmer zählt dann zum Betriebsvermögen.

Ein böses Erwachen kann es dann beim Hausverkauf oder einer Betriebsaufgabe geben. Selbst wenn für den privaten Gebäudeteil keine Steuer fällig wird, muss dennoch der Gewinn aus dem Verkauf des Arbeitszimmers als betrieblicher Gebäudeteil versteuert werden. Und dieser könnte unerwartet hoch ausfallen.

Dabei zählt der anteilige Verkaufserlös, von dem der Restbuchwert, also die Anschaffungskosten abzüglich regulärer Abschreibungen bis zur Betriebsaufgabe oder Entnahme, abgezogen wird. Selbst wenn die Betriebsausgaben auf jährlich 1.250 Euro beschränkt waren, findet keine Gewinnkorrektur bezüglich des nicht abzugsfähigen Teils der Abschreibung statt (BFH, Urteil vom 16. Juni 2020, Az. VIII R 15/17). 

Im Ergebnis kann sich ein beschränkt abzugsfähiges Arbeitszimmer beim Hausverkauf oder einer Geschäftsaufgabe als Steuerfalle erweisen. Stellt das Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, dann ist in der Regel während der gesamten Nutzungsdauer der recht hohe Betriebsausgabenabzug ein Vorteil.

Autoren
Udo Reuß

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