Grundsatz: Die Kosten für das Arbeitszimmer sind bei der Einkommensteuer als Werbungskosten bis zum Betrag von 1.250 Euro anzuerkennen, wenn diese Personen für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz haben. Dieser Betrag ist kein Pauschbetrag, sondern ein objektbezogener Höchstbetrag, der nachzuweisen ist. Hingegen wird nicht (mehr) der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer zugelassen, wenn die Personen das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent der Gesamttätigkeit beruflich nutzen. Entscheidend ist, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht (vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Hinweis: Kosten für Arbeitsmittel können in jedem Fall steuermindernd geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitszimmer nicht anerkannt wird.
Was ist bei einem privat mitbenutztem Arbeitszimmer
Nach Ansicht der Richter am Finanzgericht Köln (Urteil des FG Köln vom 19. Mai 2011 - Az. 10 K 4126/09) können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann - zumindest teilweise - als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn das Zimmer nicht ausschließlich beruflich genutzt wird. Die beim Bundesfinanzhof eingelegte Revision gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Köln hat das Aktenzeichen X R 32/11. Die Kölner Richter verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu gemischt veranlassten Aufwendungen. [Mehr hierzu im Artikel Aufwendungen - privat und beruflich gemischt veranlasste Kosten - in der Steuererklärung].
Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit
Der Begriff "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" ist gesetzlich nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung des BFH bestimmt sich bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit -teilweise zu Hause und teilweise auswärts - ausübt, der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.
In den Urteilen vom 27.10.2011 - VI R 71/10 und vom 08.12.2011 - VI R 13/11 hatte der BFH erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern zu entscheiden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (Urteil vom 27. Oktober 2011 - VI R 71/10) und Richter (Urteil vom 8. Dezember 2011 - VI R 13/11) bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen können.
Begründung: Ein Abzug nach der ersten Variante (kein anderer Arbeitsplatz ) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger (Hochschullehrer und Richter) einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit) kamen die Kläger nicht durch. Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.
Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers unmaßgeblich
Der Gesetzgeber ist - wie erwartet - nicht genau zum "alten" Gesetzeswortlaut vor 2007 zurückgekehrt. Das Bundesverfassungsgericht hatte auch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Bei einer typisierenden Betrachtung ist der Ausschluss dieser Fallgruppe vertretbar, da der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit ist, soweit dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.
Da das Einkommensteuerrecht den Begriff "häusliches Arbeitszimmer" kennt, liegt der Gedanke nahe, dass es auch ein außerhäusliches Arbeitszimmer gibt. Beispiel: Ein angemietetes Arbeitszimmer in einer Fremdwohnung oder außerhalb der eigenen Wohnung aber zum Beispiel im selben Haus. Wenn dieser Raum nicht mit der eigenen Wohnung in Verbindung steht, gilt er als außerhäusliches Arbeitszimmer mit der Folge, dass alle Kosten - soweit angemessen - abzugsfähig sind. Kein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn der Raum betrieblich oder freiberuflich genutzt wird (siehe weiter unten). Beispiel: Steuerberater oder Anwalt nutzt einen Raum zu seiner Berufsausübung.
Arbeitsmittel und Arbeitszimmer
Nicht betroffen von einem Abzugsverbot für das Arbeitszimmer sind Kosten für Arbeitsmittel und hierfür verwendete Einrichtungsgegenstände. Auch wenn das Arbeitszimmer steuerlich nicht absetzbar ist, so können die Aufwendungen für manche Einrichtungsgegenstände in der Steuererklärung abgesetzt werden, wenn diese Gegenstände so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Beispiele: Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Schreibtischlampe, Bücherregal, Beistelltisch, Computertisch. Dabei ist es egal, wo sich die Gegenstände in der Wohnung befinden.
Sofort in der Steuererklärung absetzbar sind derartige Möbel und Einrichtungsgegenstände, wenn der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 410 Euro plus Mehrwertsteuer ausmacht. Dies bedeutet: 487,90 Euro bei einem Mehrwertsteuersatz von 19%.
Andere beruflich genutzten Zimmer
Die vorgenannten Erläuterungen beziehen sich auf ein häusliches Arbeitszimmer. Wer danach außerhalb seiner Wohnung einen Raum ausschließlich beruflich nutzt, kann seine Kosten unbegrenzt steuermindernd absetzen. Zur Frage, ob es sich um ein häusliches Arbeitszimmer oder aber einen Arbeitsraum außerhalb der Wohnung handelt, sind zahlreiche Finanzgerichts-Urteile ergangen. Die meisten Streitfälle betreffen Arbeitsräume im Dachgeschoss, im Keller, im Anbau oder einer angemieteten Zweitwohnung. Grundsatz: Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar (so der BFH im Urteil vom 26. März 2009 - VI R 15/07).
Eine Betriebsstätte oder ein Lager ist daher kein Arbeitszimmer und fällt generell nicht unter die Arbeitszimmer-Vorschriften. Zur Frage, ob Büro- und Praxisräume bzw. Behandlungsräume für Patienten als Betriebsstätte anzusehen sind, gibt es ebenfalls mehrere Urteile. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfasst das häusliche Arbeitszimmer das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Dies trifft u.a. auf als Lager, Werkstatt, Arztpraxis oder Ausstellungsraum genutzte Räume zu
Vermietung des Zimmers an Arbeitgeber
Die Vermietung eines Raumes an den Arbeitgeber ist ein Sonderfall. Die Anerkennung eines derartiges Mietvertrages bedingt, dass die Vermietung vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Sofern ein solcher Vertrag echt durchgeführt und auch steuerlich anerkannt wird, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, sondern um einen Büroraum des Arbeitgebers. Die Mietzahlungen des Arbeitgebers sind steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für den Vermieter und die Kosten für den vermieteten Raum ("das Arbeitszimmer") sind als Werbungskosten bei der gleichen Einkunftsart (Vermietung und Verpachtung) steuerlich absetzbar.
Fazit: Die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers hat einen langen Weg hinter sich und dieser Artikel kann endlich in absehbarer Zeit deutlich gekürzt werden. Wer Erfahrung mit dem Steuerrecht hat, weiß aber auch, dass in Zukunft vor Finanzgerichten und im Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt darüber gestritten wird, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht. Beispiel: Was ist im Einzelfall ein Arbeitsplatz? Es fehlt an einer klaren Definition zum Begriff "Arbeitsplatz", so dass der BFH wahrscheinlich in einer zukünftigen Entscheidung Kriterien vorgeben wird. Das BMF-Schreiben vom 02.03.2011 - IV C 6 - S 2145/07/10002 gibt den Finanzämtern einige Anhaltspunkte für die Auslegung.
Checkliste zur Prüfung der Voraussetzungen
Prüfen Sie, ob Sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
Unabhängig von der Begrenzung des steuerlichen Abzuges der Kosten für ein Arbeitszimmer müssen in der Regel die folgenden Voraussetzungen für die Anerkennung des Arbeitszimmers vorliegen:
Checkliste der abzugsfähigen Kosten beim steuerlichen Arbeitszimmer
Hinweis: Kosten für Arbeitsmittel können in jedem Fall steuermindernd geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitszimmer nicht oder nur in begrenzter Höhe anerkannt wird.
Wenn ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt wird, dann gehören dazu auch Kosten für Teppich, Renovierung des Arbeitszimmers usw. Dies gilt auch bei einer Tätigkeit im Außendienst, wenn der Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. In allen anderen Fällen lassen sich die Kosten für ein steuerliches Arbeitszimmer nicht mehr absetzen - es sei denn, das Verfassungsgericht entscheidet zugunsten bestimmter Berufsgruppen, wie zum Beispiel Lehrer. Oder ein Steuerpflichtiger kann wirklich den Nachweis erbringen, dass der Raum nur oder so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Dann kann nach Ansicht der Richter am Bundesfinanzhof sogar die Nutzung eines Kaminzimmers durch einen angestellten Ingenieur ausnahmesweise als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 26.03.09 - VI R 15/07).
· Abschreibung Gebäude
· Abschreibung Einrichtung
· Abwasserkosten
· Arbeitsmittel
· Brandversicherung
· Erbpachtzinsen
· Erhaltungsaufwand
· Gardinen
· Gebäudeversicherungen
· Glasversicherung
· Grundbesitzabgaben
· Grundsteuer
· Haftpflichtversicherung
· Hausratversicherungen
· Heizungskosten
· Kaltmiete
· Lampen
· Miete (Kaltmiete + gezahlte Nebenkosten)
· Müllkosten
· Nebenkosten
· Reinigungskosten
· Renovierungskosten
· Reparaturen
· Schuldzinsen
· Sonstige Grundbesitzabgaben
· Stromkosten
· Tapeten
· Teppiche
· Versicherungen
· Vorhänge
· Wasserkosten
· Verwaltungskosten
· Zinsen
Wichtig: Die abzugsfähigen Kosten des Arbeitszimmers werden grundsätzlich nach dem Verhältnis von Wohnfläche zur Fläche des Arbeitszimmers berechnet. Soweit möglich, kann eine direkte Zuordnung vorgenommen werden.
Mit den folgenden grundsätzlichen Fragen haben sich die Steuerrichter besonders häufig befasst:
1. Kein häusliches Arbeitszimmer?
Gelten die Einschränkungen nicht, weil es sich überhaupt nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, sondern um einen Arbeitsraum außerhalb der Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Lager handelt?
2. Schädliche private Mitbenutzung?
Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Arbeitszimmer mit privaten Gegenständen, zum Beispiel einem Bett oder Haushaltsgegenständen ausgestattet ist? Schadet es, wenn ein Arbeitszimmer gelegentlich durchquert wird, um private Räume zu erreichen (sog. Durchgangszimmer).
In mehreren Urteilen ging es um die Frage, ob ein Durchgangszimmer anzuerkennen ist. Die Finanzgerichte hatten dies zumeist bejaht. So ist ein Durchgangszimmer zu Bad und Toilette nicht steuerschädlich und als Arbeitszimmer anzuerkennen.3. Mittelpunkt der Betätigung?
Ist ein Arbeitszimmer in voller Höhe steuerlich anzuerkennen, weil es den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" bildet? Wo liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit bei Außendienstmitarbeitern? Sind Nebenjob und Haupttätigkeit einheitlich zu beurteilen?
Unbegrenzt ist ein Arbeitszimmer nur abzugsfähig, wenn es den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" bildet. Wann dies genau der Fall ist, regelt das Gesetz nicht. Die ganz überwiegende Meinung im Schrifttum stellt darauf ab, wo der Steuerpflichtige nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die für seinen unternehmerischen Erfolg wesentlichen Leistungen erbringt. Voraussetzung ist demnach nicht, dass sich die gesamte Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer abspielt. Der Kernbereich der Betätigung muss jedoch im häuslichen Arbeitszimmer liegen.Ob die das Berufsbild prägende Tätigkeit mit ihrem Kernbereich im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird, ist vor allem bei Außendienstlern ohne eigenen Arbeitsplatz fraglich. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass das Außendienstgebiet den Mittelpunkt bildet.
4. Anderer Arbeitsplatz?
Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so dass die Kosten für das Arbeitszimmer bis maximal 1.250 Euro abgesetzt werden können? Welche Konsequenzen hat es, wenn der "andere Arbeitsplatz" nur eingeschränkt nutzbar ist? Ist eine Aufteilung in Teiltätigkeiten vorzunehmen?
Vor allem zur eingeschränkten Nutzung des "anderen Arbeitsplatzes" gibt es zahlreiche Entscheidungen. Gleich in mehreren Urteilen geht es um die Frage, ob Schulleiter ein Arbeitszimmer geltend machen können. Schulleitern wird von der Finanzverwaltung - anders als "normalen" Lehrern - der Abzug mit dem Argument verwehrt wird, dass ein Dienstzimmer genutzt werden kann.
Der zweite große Streitpunkt ist die Aufteilung in Teiltätigkeiten. Hier ist die steuerliche Behandlung fraglich, wenn zwar grundsätzlich ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, aber bestimmte, abgrenzbare Tätigkeiten aus objektiven Gründen nicht dort, sondern nur im Arbeitszimmer ausgeführt werden können. Ob und inwieweit bei einheitlicher beruflicher Tätigkeit eine Aufteilung in Teiltätigkeiten vorgenommen werden kann, wird im Zweifel der Bundesfinanzhof im Einzelfall entscheiden müssen.
Zum Hintergrund der Verfassungswidrigkeit
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 die Regelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers als verfassungswidrig angesehen. Eine Verfassungswidrigkeit liegt danach vor, wenn der steuerliche Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht möglich ist, obwohl für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Das "Steuerrecht des häuslichen Arbeitszimmer" hat ähnlich wie die Pendlerpauschale eine steuerrechtliche Berg- und Talfahrt mit Gesetzesänderung, Gerichtsurteile für und gegen die Anerkennung des steuerlichen Arbeitszimmers und zum Schluss mit der Auflage des Verfassungsgerichtes an den Gesetzgeber durchgemacht. Nach dem vorgenannten Beschluss des Verfassungsgerichtes müssen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt und dafür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber war vom Verfassungsgericht aufgerufen worden, rückwirkend ab 2007 eine Neuregelung zu treffen. Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Jahressteuergesetz 2010 diese Aufgabe erfüllt.
Das Bundesverfassungsgericht verlangte rückwirkend ab 2007 eine Neuregelung zur steuerlichen Absetzbarkeit des Arbeitszimmers. Der mit 5 zu 3 Stimmen ergangene Beschluss des Verfassungsgerichtes verpflichtete den Gesetzgeber insoweit rückwirkend zum 01.01.2007 eine Neuregelung zu treffen. Zitat: "Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1. Januar 2007, den Beginn des Anwendungszeitraums des Steueränderungsgesetzes 2007, durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu beseitigen". Eine Rückwirkung sei auch deshalb geboten, weil es sich um einen kurzen Anwendungszeitraum handelt, die Verfassungsmäßigkeit stets umstritten war und für den auch die Finanzverwaltung bereits auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit mit einer vorläufigen Regelung reagiert hatte.
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