Steuertipp - häusliches Arbeitszimmer
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Beschluss vom 25. August 2009 - BFH VI B 69/09 ernstliche Zweifel daran geäußert, ob das seit dem 01.01.2007 geltende Verbot, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist. Im zu entscheidenden Fall ging es um Arbeitszimmer von Lehrern, denen kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
Ein Lehrerehepaar aus Niedersachsen hatte Klage eingereicht und mit einem Eilbeschluss hat der BFH das Finanzamt "angewiesen", die Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis auf weiteres auf den Lohnsteuerkarten einzutragen. Im Oktober 2009 hat das Bundesfinanzministerium entsprechend reagiert und die Finanzämter sind angewiesen, die Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten zu akzeptieren.
Mit dem obigen Beschluss des Bundesfinanzhofs ist aber kein endgültiges Urteil gefällt worden. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung selbst hat sich der BFH nicht geäußert. Erst im Hauptverfahren wird über den Sachverhalt entschieden.
Hintergrund:
Seit dem 1.1.2007 wird - nach dem Gesetzeswortlaut - ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Nur in diesem Fall sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer weiterhin in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung absetzbar. Danach sind auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von Lehrern, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt, grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Betroffen sind aber auch andere Berufsgruppen, wie zum Beispiel Außendienstmitarbeiter "ohne eigenen Schreibtisch".
In diesen Fällen hat das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort (siehe weiter unten).
Wenn ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt wird, dann gehören dazu auch Kosten für Teppich, Renovierung des Arbeitszimmers usw. Dies gilt auch bei einer Tätigkeit im Außendienst, wenn der Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. In allen anderen Fällen lassen sich die Kosten für ein steuerliches Arbeitszimmer nicht mehr absetzen - es sei denn, das Verfassungsgericht entscheidet zugunsten bestimmter Berufsgruppen, wie zum Beispiel Lehrer. Oder ein Steuerpflichtiger kann wirklich den Nachweis erbringen, dass der Raum nur oder so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Dann kann nach Ansicht der Richter am Bundesfinanzhof sogar die Nutzung eines Kaminzimmers durch einen angestellten Ingenieur ausnahmesweise als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 26.03.09 - VI R 15/07). Das BFH-Urteil ist allerdings zum "alten" Recht vor 2007 ergangen und das Finanzgericht Düsseldort ist vom BFH aufgerufen worden, sowohl das Ausmaß der beruflichen Nutzung und den Aufteilungsmaßstab zu prüfen.
Nicht betroffen vom Abzugsverbot für das Arbeitszimmer sind Kosten für Arbeitsmittel und hierfür verwendete Einrichtungsgegenstände. Auch wenn das Arbeitszimmer steuerlich nicht mehr absetzbar ist, so können weiterhin Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände in der Steuererklärung abgesetzt werden, wenn diese Gegenstände so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Beispiele: Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Schreibtischlampe, Bücherregal, Beistelltisch, Computertisch. Dabei ist es egal, wo sich die Gegenstände in der Wohnung befinden.
Sofort in der Steuererklärung absetzbar sind derartige Möbel und Einrichtungsgegenstände, wenn der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 410 Euro plus Mehrwertsteuer ausmacht. Dies bedeutet: 487,90 Euro bei einem Mehrwertsteuersatz von 19%.
Liegen die Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers vor, muss der Raum so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke (90 Prozent) genutzt werden. Das Arbeitszimmer muss von den privat genutzten Räumen durch eine Tür getrennt sein.
Die Änderungen ab 1. Januar 2007 betreffen das häusliche Arbeitszimmer.
Die Vermietung eines Raumes an den Arbeitgeber ist hiervon nicht betroffen.
Die Anerkennung eines derartiges Mietvertrages bedingt, dass die Vermietung vorrangig im
betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Sofern ein solcher Vertrag echt durchgeführt und auch steuerlich anerkannt wird, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, sondern um einen Büroraum des Arbeitgebers. Die Mietzahlungen des Arbeitgebers sind steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für den Vermieter und die Kosten für den vermieteten Raum ("das Arbeitszimmer") sind als Werbungskosten bei der gleichen Einkunftsart (Vermietung und Verpachtung) steuerlich absetzbar.
Rechtsprechung zur Streichung "Steuerabzug Arbeitszimmer" ab 2007
Das Finanzgericht Münster hält die Regelung zum steuerlichen Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer für verfassungswidrig. Begründung der Richter in Münster: Es entspricht nicht der Verfassung, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht berücksichtigt werden, obwohl im Falle des Lehrers für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dadurch entsteht ein Nachteil gegenüber anderen Arbeitnehmern, die ein Arbeitszimmer außerhalb des Hauses nutzen oder gegenüber Arbeitnehmern, die ihren beruflichen Mittelpunkt zu Hause haben.Die Richter in Münster haben daher ein Verfahren über die Klage eines Betroffenen ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur endgültigen Klärung vorgelegt (Beschluss FG Münster vom 18. Mai 2009 - Az.: 1 K 2872/08 E). Das Bundesverfassungsgericht wird sich hiermit auseinandersetzen.
Finanzgericht akzeptiert "gerade noch so" die Nichtabsetzbarkeit
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte im Februar 2009 über die "gestrichene" Absetzbarkeit zu entscheiden. Die Richter am Finanzgericht wiesen die Klage eines Lehrer-Ehepaares ab, die ihr häusliches Arbeitszimmer von der Einkommensteuer absetzen wollten. Nach Ansicht der Finanzrichter bestehen aber gewisse Zweifel, ob das Steueränderungsgesetz 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vereinbar sei. Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz hält sich die entsprechende Gesetzesänderung gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, so dass mal wieder der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden muss. Es kann auch durchaus sein, dass der BFH den Sachverhalt dann auch noch dem Verfassungsgericht zur Beurteilung vorlegt. Lehrer, Professoren, Richter und ähnliche Berufsgruppen können daher ggf. noch hoffen und müssen für sich entscheiden, ob sie einen Einspruch wegen Nichtanerkennung der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer einlegen.
Die Finanzgerichte in Rheinland-Pfalz und Berlin-Brandenburg hatten Klagen gegen die Neuregelung bereits zugunsten des Gesetzgebers entschieden. Auch das Niedersächsische Finanzgericht argumentiert, dass die Kosten für häusliches Arbeitszimmer zum Beispiel bei einem Lehrerehepaar beruflich veranlasst seien. Die Ausgaben sind zur Erwerbssicherung unvermeidlich, Wer als Lehrer seiner beruflichen Tätigkeit - mangels angemessenen Arbeitsplatzes in der Schule - nicht nachkommen kann, gefährdet auch die Erzielung von Einkünften (Niedersächsisches FG, Beschluss v. 2.6.2009, 7 V 76/09).
Auch der Dachverband der Lehrer (dbb Beamtenbund und tarifunion) ist in "dieser Angelegenheit" sehr aktiv. Es bleibt spannend.
Fazit: Ein "steuerliches Arbeitszimmer" können ab 2007 vorrangig nur noch so genannte "Homeoffice-Arbeiter (Telearbeiter)" in der Steuererklärung geltend machen. So gehen zum Beispiel bisher Lehrer leer aus, denn das Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit. In Einzelfällen werden wieder Finanzgerichte zu entscheiden haben, wo im betreffenden Einzelfall der Mittelpunkt einer beruflichen Tätigkeit liegt. So hatte der Bundesfinanzhof schon mal darauf hingewiesen, dass Zeit nicht das einzige Kriterium für eine Interpretation des Mittelpunktes darstellt (BFH Az.: VI R 21/03).
Solange noch kein endgültiges Urteil in der Hauptsache vorliegt, sollten zumindest Lehrer das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten in die Steuererklärung aufnehmen. Das Finanzamt wird Steuerbescheide, in denen Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemacht werden, mit einem Vorläufigkeitsvermerk im Sinne des § 165 Abgabenordnung versehen. Sollte die Neuregelung – ähnlich wie bei der Pendlerpauschale – durch das Verfassungsgericht rückwirkend für ungültig erklärt werden, kann nur profitieren, wer zuvor die absetzbaren Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in die Steuererklärung eingetragen hat.
Regelung bis zum 31. Dezember 2006 und ggf. wieder gültig bei einer zukünftigen positiven Entscheidung des Verfassungsgerichtes
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Nur noch in 3 Ausnahmefällen können die Kosten für ein steuerliches Arbeitszimmer bis zum Ende des Jahres 2006 ganz oder teilweise steuerlich abgezogen werden. Mit dem Beschluss des BFH vom 25. August 2009 - VI B 69/09 bestehen Chancen, dass zumindest Teile dieser Regelung auch nach dem 31.12.2006 Geltung finden können.
Die Übersicht zeigt, unter welchen Voraussetzungen ein Steuervorteil bis Ende 2006 in Betracht kommt:
Prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen für einen der drei Ausnahmefälle erfüllen:
· Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Wer ausschließlich in seinem Arbeitszimmer seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, kann die daraus resultierenden Aufwendungen in tatsächlicher Höhe abziehen. Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen. Das heißt: Der Steuerbürger darf so gut wie nie außerhalb des Arbeitszimmers tätig sein.
· Arbeitszimmer als Teil der beruflichen Tätigkeit
Wird das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit beansprucht, ist der steuerliche Abzug der Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.250 Euro im Kalenderjahr möglich.
Maßgebend ist der zeitliche Aufwand - und zwar bezogen auf den gesamten beruflich veranlassten Zeitaufwand. Sofern Sie die im Arbeitszimmer verbrachte Zeit glaubhaft machen können, dürften sich beim Steuerabzug bis 1.250 Euro keine Probleme ergeben. Damit Sie aber auf jeden Fall auf der sicheren Seite sind, sollten Sie die Arbeitszeiten im Arbeitszimmer in einem Kalender notieren - oder ein "Arbeitszeiten-Buch" führen.
· Kein oder kein ausreichender Arbeitsplatz
Diese Fallgruppe kommt zum Beispiel bei Lehrern vor. Da Lehrern für Unterrichtsvorbereitung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können sie ihr Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro im Jahr absetzen.
Keine Probleme haben auch alle Außendienstmitarbeiter zu erwarten, da ihnen regelmäßig für ihre Schreibarbeiten und Abrechnungen kein Schreibtisch beim Arbeitgeber zur Verfügung steht.
Unabhängig von der Begrenzung des steuerlichen Abzuges der Kosten für ein Arbeitszimmer müssen die folgenden Voraussetzungen für die Anerkennung des Arbeitszimmers vorliegen:
· Es muss neben dem Arbeitsraum ausreichend Wohnraum vorhanden sein
Neben dem Arbeitszimmer muss dem Steuerpflichtigen noch genügend Raum zum Wohnen verbleiben. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Grundbedürfnisse eines normalen Wohnens gedeckt sein müssen.
· Arbeitszimmer muss räumlich abgetrennt sein
Ein Arbeitszimmer innerhalb eines Wohnbereichs muss klar durch eine Tür von den übrigen Wohneinheiten getrennt sein. Eine Arbeitsecke in einem sonst privat genutzten Zimmer reicht für den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten nicht aus.
· Es darf sich nicht um ein Durchgangszimmer handeln
Bei einem Arbeitszimmer darf es sich nicht um ein so genanntes Durchgangszimmer handeln. Ein Durchgangszimmer ist ein Zimmer, das ständig durchquert werden muss, um andere Wohnteile zu erreichen.
Checkliste der abzugsfähigen Kosten
Kosten für Arbeitsmittel können in jedem Fall steuermindernd geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitszimmer nicht oder nur in begrenzter Höhe anerkannt wird.
· Abschreibung Gebäude · Abschreibung Einrichtung · Abwasserkosten · Arbeitsmittel · Brandversicherung · Erbpachtzinsen · Erhaltungsaufwand · Gardinen · Gebäudeversicherungen · Glasversicherung · Grundbesitzabgaben · Grundsteuer · Haftpflichtversicherung · Hausratversicherungen · Heizungskosten · Kaltmiete · Lampen · Miete (Kaltmiete + gezahlte Nebenkosten) · Müllkosten · Nebenkosten · Reinigungskosten · Renovierungskosten · Reparaturen · Schuldzinsen · Sonstige Grundbesitzabgaben · Stromkosten · Tapeten · Teppiche · Versicherungen · Vorhänge · Wasserkosten · Verwaltungskosten · Zinsen
Wichtig: Die abzugsfähigen Kosten des Arbeitszimmers werden grundsätzlich nach dem Verhältnis von Wohnfläche zur Fläche des Arbeitszimmers berechnet. Soweit möglich, kann eine direkte Zuordnung vorgenommen werden.
Mit den folgenden vier grundsätzlichen Fragen haben sich die Steuerrichter in jüngster Zeit besonders häufig befasst: 1. Kein häusliches Arbeitszimmer? Gelten die Einschränkungen nicht, weil es sich überhaupt nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, sondern um einen Arbeitsraum außerhalb der Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Lager handelt?
Andere beruflich genutzten Zimmer
Die Abzugsbeschränkungen gelten nur für häusliche Arbeitszimmer. Wer also außerhalb seiner Wohnung einen Raum ausschließlich beruflich nutzt, kann seine Kosten unbegrenzt steuermindernd absetzen. Zur Frage, ob es sich um ein häusliches Arbeitszimmer oder aber einen Arbeitsraum außerhalb der Wohnung handelt, sind zahlreiche Finanzgerichts-Urteile ergangen. Die meisten Streitfälle betreffen Arbeitsräume im Dachgeschoss, im Keller, im Anbau oder einer angemieteten Zweitwohnung. Grundsatz: Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar (so der BFH im Urteil vom 26. März 2009 - VI R 15/07).
Eine Betriebsstätte oder ein Lager ist daher kein Arbeitszimmer und fällt generell nicht unter die strengen Arbeitszimmer-Vorschriften. Zur Frage, ob Büro- und Praxisräume bzw. Behandlungsräume für Patienten als Betriebsstätte anzusehen sind, gibt es ebenfalls mehrere Urteile. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfasst das häusliche Arbeitszimmer das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Dies trifft u.a. auf als Lager, Werkstatt, Arztpraxis oder Ausstellungsraum genutzte Räume zu
2. Schädliche private Mitbenutzung? Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Arbeitszimmer mit privaten Gegenständen, zum Beispiel einem Bett oder Haushaltsgegenständen ausgestattet ist? Schadet es, wenn ein Arbeitszimmer gelegentlich durchquert wird, um private Räume zu erreichen (sog. Durchgangszimmer).
In mehreren Urteilen ging es um die Frage, ob ein Durchgangszimmer anzuerkennen ist. Die Finanzgerichte hatten dies zumeist bejaht.
So ist ein Durchgangszimmer zu Bad und Toilette nicht steuerschädlich und als Arbeitszimmer anzuerkennen.
3. Mittelpunkt der Betätigung?
Ist ein Arbeitszimmer in voller Höhe steuerlich anzuerkennen, weil es den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" bildet? Wo liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit bei Außendienstmitarbeitern? Sind Nebenjob und Haupttätigkeit einheitlich zu beurteilen?
Unbegrenzt ist ein Arbeitszimmer nur abzugsfähig, wenn es den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" bildet. Wann dies genau der Fall ist, regelt das Gesetz nicht. Die ganz überwiegende Meinung im Schrifttum stellt darauf ab, wo der Steuerpflichtige nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die für seinen unternehmerischen Erfolg wesentlichen Leistungen erbringt. Voraussetzung ist demnach nicht, dass sich die gesamte Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer abspielt. Der Kernbereich der Betätigung muss jedoch im häuslichen Arbeitszimmer liegen.
Ob die das Berufsbild prägende Tätigkeit mit ihrem Kernbereich im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird, ist vor allem bei Außendienstlern ohne eigenen Arbeitsplatz fraglich. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass das Außendienstgebiet den Mittelpunkt bildet.
4. Anderer Arbeitsplatz? Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so dass die Kosten für das Arbeitszimmer bis maximal 1.250 Euro abgesetzt werden können? Welche Konsequenzen hat es, wenn der "andere Arbeitsplatz" nur eingeschränkt nutzbar ist? Ist eine Aufteilung in Teiltätigkeiten vorzunehmen?
Vor allem zur eingeschränkten Nutzung des "anderen Arbeitsplatzes" gibt es zahlreiche Entscheidungen. Gleich in mehreren Urteilen geht es um die Frage, ob Schulleiter ein Arbeitszimmer geltend machen können. Schulleitern wird von der Finanzverwaltung - anders als "normalen" Lehrern - der Abzug mit dem Argument verwehrt wird, dass ein Dienstzimmer genutzt werden kann.
Der zweite große Streitpunkt ist die Aufteilung in Teiltätigkeiten. Hier ist die steuerliche Behandlung fraglich, wenn zwar grundsätzlich ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, aber bestimmte, abgrenzbare Tätigkeiten aus objektiven Gründen nicht dort, sondern nur im Arbeitszimmer ausgeführt werden können. Ob bei einheitlicher beruflicher Tätigkeit eine Aufteilung in Teiltätigkeiten vorgenommen werden kann, wird endgültig erst der Bundesfinanzhof entscheiden, da die betreffenden Finanzgerichts-Urteile nicht rechtskräftig sind.
Finanztip.de
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