Die tatsächlichen Fahrtkosten, der Verpflegungsmehraufwand und die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Unterkunftskosten können bei einer Einsatzwechseltätigkeit als Werbungskosten angesetzt werden (Bundesfinanzhof Urteil vom 11.5.2005 - Aktenzeichen: VI R 7/02). Die Höhe des Verpflegungsmehraufwandes richtet sich nach der Abwesenheitsdauer vom Wohnort. Die Verpflegungspauschale ist aber nur drei Monate lang ansetzbar.
Auswärtige Tätigkeit - Abgrenzung zu doppelte Haushaltsführung
Nach dem vorgenannten BFH-Urteil wird durch die Übernachtungen am Ort der auswärtigen Tätigkeit keine doppelte Haushaltsführung begründet. Die mit einer solchen Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrtkosten und Übernachtungskosten sind somit in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.
Sachbezugswerte in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR)
Die LStR 2011 enthalten einige Verbesserungen, die hier nur kurz "angeschnitten" werden. So muss die Buchung einer Übernachtung mit Frühstück nicht mehr zwingend durch den Arbeitgeber erfolgen, sondern kann auch vom Mitarbeiter selbst vorgenommen werden (BMF-Schreiben vom 05.03.2010). Arbeitgeberveranalssung: Bei Auswärtstätigkeiten wird bis zu einem Wert von 40 Euro je Mahlzeit von einer Gewährung der Verpflegung auf Veranlassung des Arbeitgebers ausgegangen, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Damit können Arbeitgeber, die als Arbeitslohn zu versteuernden Mahlzeiten statt mit ihrem höheren tatsächlichen Wert mit dem weitaus günstigeren Sachbezugswert (Frühstück: 1,57 Euro und Mittag- u. Abendessen je 2,83 Euro) zu bewerten. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2010.
Rechtslage bis zum 31. Dezember 2007
Beispiele zur Einsatzwechseltätigkeit sind
· Bau- und Montagearbeiter
· EDV-Programmierer, die direkt beim Kunden betriebsindividuelle Software erstellen
· Rechtsreferendare während der Ausbildung
· Kontrolleure für Filialbetriebe
· Kundendienstmonteure
· Wirtschaftsprüfer.
Die Anzahl der jährlichen Einsatzstellen ist dabei ohne Bedeutung, entscheidend ist das jeweils individuelle Berufsbild.
Wenn neben den auswärtigen Tätigkeiten auch Arbeiten im Betrieb ausgeführt werden, kann die Abgrenzung, ob eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt, im Einzelfall recht schwierig sein. Nach den Lohnsteuerrichtlinien kann diese Voraussetzung anhand einer Faustformel geprüft werden. Sofern Sie weniger als ein Arbeitstag pro Woche oder weniger als 20 Prozent Ihrer gesamten Arbeitszeit an einer "festen Arbeitsstelle" verbringen, liegt eine Einsatzwechseltätigkeit vor.
Die Einsatzwechseltätigkeit hat zwei wesentliche Vorteile:
1. Für die Höhe des Verpflegungssatzes ( Verpflegungs-Mehraufwand) kommt es allein auf die Abwesenheitsdauer von der Wohnung an. Damit können sich Vorteile gegenüber einer üblichen Reisetätigkeit ergeben, wenn Sie vor der Auswärtstätigkeit im Betrieb noch Arbeiten verrichten müssen oder Unterlagen zusammensuchen. Bei einer Reisetätigkeit zählt die Abwesenheit nämlich dann erst mit Verlassen des Betriebs, bei einer Einsatzwechseltätigkeit jedoch mit Verlassen der Wohnung. Dies gilt auch für die Fahrtätigkeit.
2. Sofern Sie von der Wohnung aus direkt an die Einsatzstelle fahren, können Sie auch bei Verwendung des eigenen Pkw die vollen Fahrtkosten steuerlich absetzen. Die ursprüngliche Einschränkung der Finanzverwaltung, dass hierfür eine Mindestentfernung von 30 Kilometer von der Wohnung zur Einsatzstelle vorliegen muss, hat der Bundesfinanzhof abgeschmettert. In seinem Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07 hat der BFH klar zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten "ab dem ersten Kilometer in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen" sind. Die 30-Kilometer-Grenze greift mithin nicht. Auch bei Fahrten mit zum Beispiel nur 20 Kilometer Entfernung muss das Finanzamt 30 Cent pro gefahrenen Kilometer für Hinweg und für Rückweg akzeptieren.
So sagt der BFH, dass der Arbeitnehmer bei ständig wechselnden Arbeitsstätten eben nicht die Möglichkeit hat, die Fahrtkosten (z.B. durch Fahrgemeinschaften) zu mindern. Der Ansatz einer Entfernungspauschale scheidet daher aus.
Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) bei Fahrten des Klägers zu wechselnden Tätigkeitsstätten, die weniger als 30 km von seinem Wohnort entfernt lagen, nur die Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 € je Entfernungskilometer berücksichtigt. Hierbei berief sich das FA auf ältere Rechtsprechung des BFH, wonach die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Entfernungspauschale auch auf Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich (sog. 30-km-Grenze) anzuwenden war.
Der BFH stellte klar, dass diese Rechtsprechung aufgrund geänderter Rechtslage überholt ist. Er verdeutlichte nochmals, dass die abzugsbeschränkende Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) nicht auf Fahrten des Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten angewendet werden kann. Denn solche Einsatzstellen sind -anders als eine regelmäßige Arbeitsstätte- nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt. Der Arbeitnehmer kann sich folglich nicht auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Zum 01.Januar 2008 ist die 30-Kilometer-Regel aufgehoben worden. Die arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung betrifft daher nur "Altfälle" bis zum 31. Dezmber 2008.
Sofern Sie einen Geschäftswagen für diese Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle und zurück verwenden, kann auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils für diese Fahrten verzichtet werden. Das bringt einen deutlichen Vorteil gegenüber den normalen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
| Verwandt: Startseite Werbungskosten |
|
|
|
|